Schönen Guten Tag,
ich hätte mal paar Fragen bezüglich eines sehr guten Freundes von mir der zur Zeit in der JVA in Schwalmstadt einsitzt. Er hat seine Strafe im Februar 2006 angetreten, sein Strafurteil beträgt 6 Jahre (aneignung von BTM mit Waffengewalt). Er war davor nicht vorbestraft und hat eine Ausbildung zum Automobilkaufmann abgeschlossen. Im Vollzug hat er sich vorbildlich verhalten, ist nie negativ augefallen, beendet in Januar seine Ausbildung zum Koch in der JVA. Das erste Gutachten des Psychologen war positiv, auf das zweite muss er noch warten(kommt in ca. 2 wochen).
Hat er eine Chance, Halbstarfe zu beantragen? Er sagte mir das es in Hessen schwerer wäre als z.B. in der Pfalz.
Gibt es gewisse dinge die mann beachten sollte, die in den Antrag reingeschrieben werden müssen.
Danke für alle Antworten
Gruß
Antrag auf Halbstrafe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Er kann dem Grunde nach nur einen Antrag auf Halbstrafe stellen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der persönlichkeit des Täters vorliegen.
Dies ist hier ohne den genauen Inhalt der Gutachten zu kennen nicht ersichtlich.
Gute Führung ist ansich noch kein Grund für eine Halbstrafenentlassung. Das er eine Ausbildung macht ist auch schön, aber eine gute Führung im Vollzug wird nunmal vorrausgesetzt und stell insoweit auch keine Besonderheit dar.
Vielleicht können Sie noch etwas zum Inhalt der Gutachten schreiben, was genau sind das für Gutachten? Gefährlichkeitsgutachten?
Bis jetzt haben Sie noch nichts vorgetragen was eine Halbstrafenentlassung rechtfertigen würde.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
So sehe ich das auch. Bei einer derart hohen Strafe sind Aussetzungen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt ohnehin selten.
Gibt es gewisse dinge die mann beachten sollte, die in den Antrag reingeschrieben werden müssen.
Nein, es ist im Grunde ziemlich egal, was im Antrag steht, jedenfalls dann, wenn der Gefangene sich positiv darstellt, weil das jeder in dieser Situation machen würde und deshalb keiner glaubt. Wichtiger sind die Stellungnahme der JVA und das Gutachten, das ja ohnehin erforderlich ist, § 454 II StPO
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