Ist bei einem Antragsdelikt bei fehlendem Strafantrag eine Einstellung des Ermittlungsverfahren gegen Auflagen oder gar Strafbefehl möglich? Oder bezieht sich das Verfahrenshindernis neben der Anklageerhebung auch auf diese Formen der Verfahrensbeendung?
Antragsdelikt - Einstellung geg. Auflagen - Strafbefehl
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Meinen Sie ein absolutes oder ein relatives Antragsdelikt?
Wo ist für Sie der verfahrensrechtliche Unteschied zwischen Anklageerhebung und Beantragung eines SB?
Ich hatte ein relatives Antragsdelikt im Sinn. Hier käme noch zusätzlich die Möglichkeit der Feststellung des b.ö.I. in Betracht.
Ich vermute keinen verfahrensrechtlichen Unterschied zwischen einem Strafbefehl und der Anklageerhebung. Ich hatte es nur der Komplettheit wegen in die Fragestellung mitübernommen.
Der Schwerpunkt der Frage liegt also eher auf der Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen bei einem relativen Antragsdelikt und fehlendem Strafantrag sowie fehlender Feststellung des b.ö.I.
Gegen eine Einstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten gibt es meines Wissens keine Anfechtungsmöglichkeit, wobei ich mich wundere, da bei einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die negative Rechtsfolgen mit sich bringt (etwa Einst. gegen Geldauflage) eine richterliche Überprüfungsmöglichkeit gegeben sein sollte.
-- Editiert von dannik am 07.02.2008 15:02:06
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Der Schwerpunkt der Frage liegt also eher auf der Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen bei einem relativen Antragsdelikt und fehlendem Strafantrag sowie fehlender Feststellung des b.ö.I.
Mal der Reihe nach. Eigentlich ist es ganz einfach.
Zunächst muss geprüft werden, ob ein Privatklagedelikt vorliegt, weil das nur verfolgt werden kann, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, § 376 StPO
. Liegt das nicht vor: § 170 II durch Verweisung auf den Privatklageweg. Liegt es vor, kann gem. § 153a, also gegen Auflagen eingestellt werden. Soll gem. § 153 eingestellt werden muss umschifft werden, dass danach gerade kein öff. Int. vorliegen darf. Es muss also irgendwie entfallen, vorzugsweise durch Umstände, die erst nach der Bejahung des öff. Int. gem. § 376 bekannt geworden sind.
So, liegt nun das öff. Int. vor kommt als nächstes die Prüfung, ob ein Antragsdelikt vorliegt. Wird bei einem relativen Antragsdelikt nun kein bes. öff. Int. angenommen und liegt kein Strafantrag vor, kann nicht nach einer Opportunitätsvorschrift eingestellt werden, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Es muss also gem. § 170 II eingestellt werden. Erst wenn das bes. öff. Int. bejaht wird ist die Opportunitätseinstellung wieder möglich.
Ich verstehe. Sie sehen es so, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen muss, damit aus Opportunitätsgesichtspunkten eingestellt werden kann. Sie haben Recht, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §153a StPO
. Ich hätte besser lesen sollen. Trotzdem besten Dank.
Bleibt zu erwähnen, dass es für mich immer noch etwas nebulös erscheint, nach welchen Gesichtspunkten die Feststellung des besonderen öffentl. Interesse erfolgt. Soweit ich verstehe, handelt es sich um einen Ermessensentscheid.
-- Editiert von dannik am 07.02.2008 15:30:28
Für eine Oppurtunitätsentscheidung ist ja nur dann Raum, wenn die StA überhaupt etwas zu entscheiden hat, also das Verfahren 'betreibt'. Verneint sie das öffentliche Interesse, § 376, ist sie aus der Nummer raus. Verneint sie das besondere öff. Interesse und liegt kein Strafantrag vor, kann sie ebenfalls nicht verfolgen. Mit anderen Worten: Eine Opportunitätsentscheidung ist nur dann möglich, wenn auch angeklagt bzw. ein SB beantragt werden könnte (wobei mal die kleine Einschränkung im § 153 unterschlagen sei, dass da wegen des Wörtchens 'wäre' auch eingestellt werden kann, wenn (noch) kein hinreichender Tatverdacht besteht.
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