Antragsfrist und Verjährung. Kann der Täter durch Erpressung die unverfolgbarkeit erwirken?

3. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
candybomberz
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Antragsfrist und Verjährung. Kann der Täter durch Erpressung die unverfolgbarkeit erwirken?

Wenn ein Täter ein (Antrags-)delikt verübt, bei dem ein Schaden entsteht, der als Schadensersatz oder Schmerzengeld fällig werden würde. Die Frage bezieht sich aber auch auf andere Straftaten die keine Antragsdelikte sind, aber halt auch verjähren.

Tritt die Antragsfrist/Verjährung auch dann ein, wenn der Täter das Opfer erpresst ihn nicht anzuklagen?

Geht der Schadensersatz/das Schmerzengeld dann auf die Erpressung über?

Oder kann ein Täter in einem Rechtsstaat,
solche Fristen missbrauchen?

Was wenn der Täter dem Opfer droht es zu töten, oder anderweitig extrem zu schädigen (Behindert schlagen, Haus abbrennnen etc.), sobald er von einer Ermittlung/Anzeige erfährt?

Wie sollte man sich dann als Opfer verhalten?

Wird der Täter sofort nach einer Anzeige informiert?

Gibt es dann Untersuchungshaft bis zum Ende der Ermittlungen (bzw. die maximale Zeit)?

Gibt es dazu schon Urteile in denen sowas versucht wurde?

-- Editiert von candybomberz am 03.09.2018 10:51

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Tritt die Antragsfrist/Verjährung auch dann ein, wenn der Täter das Opfer erpresst ihn nicht anzuklagen?


Ja

Zitat:
Geht der Schadensersatz/das Schmerzengeld dann auf die Erpressung über?


Die Frage macht so keinerlei Sinn.

Eine Straftat kann man anzeigen (bei der Polizei), nicht anklagen. Die Verjährung richtet sich nach der StPO.

Einen Anspruch auf Schadenersatz kann man zivilrechtlich geltend machen. Die Verjährung richtet sich -unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung- nach dem BGB

Die Erpressung selbst könnte man wieder als Straftat anzeigen, wobei wiederum die Fristen der StPO gelten,

Zitat:
Was wenn der Täter dem Opfer droht es zu töten, oder anderweitig extrem zu schädigen (Behindert schlagen, Haus abbrennnen etc.), sobald er von einer Ermittlung/Anzeige erfährt?


Dann sollte man das genau so anzeigen. Mglw. (je nach konkretem Einzelfall) wird dann sogar U-Haft angeordnet.

Zitat:
Wird der Täter sofort nach einer Anzeige informiert?


Was heißt "sofort" ? Innerhalb von 2 Minuten wird er nicht informiert. Innerhalb von 2 Wochen ist es schon gut möglich.

Zitat:
Gibt es dann Untersuchungshaft bis zum Ende der Ermittlungen


Kann wie gesagt sein. Kommt drauf an, um was es geht.

Zitat:
Gibt es dazu schon Urteile in denen sowas versucht wurde?


Urteile in denen was versucht wurde ??

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von candybomberz):
Gibt es dann Untersuchungshaft bis zum Ende der Ermittlungen


Die drei Voraussetzungen für U-Haft (eine genügt): Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr.
Letzteres könnte bejaht werden, wenn bereits nachweislich Zeugen unter Druck gesetzt wurden.

1x Hilfreiche Antwort

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