Antwort von der Staatsanwaltschaft!!!

21. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Antwort von der Staatsanwaltschaft!!!

Hallo Stretworker!


Kannst Du Dich noch an mich erinnern??? ;-)

Habe heute nach genau 3 Monaten nach Tatzeit Antwort von der Staatsanwaltschaft erhalten.
Es steht drin, dass ich ein Vergehen nach §242,25 Abs. 2 StGB begangen habe und eine Geldstrafe von 30 TS zu je 20 Euro festgesetzt wurde( zzgl. Verfahrenskosten: entspricht dies 20,50 Euro bei unter 90 TS?????)
Ich sollle den Betrag allerdings erst nach schriftlicher Aufforderung zahlen...
Demzufolge nehme ich an, dass es keine Gerichtssverhandlung geben wird, oder liege ich da falsch???
Ansonsten stehen nur die Zeugen( Detektive) und die Tatbeschreibung im Brief bzw. eine Rechtbehelfbelehrung auf der Rückseite.

Wäre der Fall dann nun nach meiner Zahlung "gegessen"???
Und: Was sollte oder müßte ich außer der Zahlung noch tun???

Ich bin wirklich sehr froh wenn wir nicht vor Gericht müssen, denn davor hatte ich natürlich am allermeisten Angst...

Wäre sehr lieb wenn Du mir die Fragen schnellstmöglich beantworten könntest!

LIEBEN DANK!!!

Viele Grüsse,

Dudan

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Dudan.

Der "Brief" ist ein Strafbefehl, und bedeutet, daß es KEINE Gerichtsverhandlung gibt. Du zahlst die 600,- EUR (20 X 30) und die Sache ist erledigt. Wenn Du es nicht auf einmal zahlen kannst, kannst Du einen Antrag auf Ratenzahlung (20 - 50 EUR, würde ich vorschlagen) bei der Gerichtshilfe der StA stellen. Ansonsten mußt Du nichts machen.

Bei den Verfahrenskosten bin ich überfragt, müßte aber im Strafbefehl angegeben sein. 20,50 EUR???



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo Dudan,

ich habe auch alle Deine Beiträge gelesen. Ich denke Du kannst heilfroh sein, mit dieser Strafe weggekommen zu sein oder?? Und nach 3 Monaten warten ist dann wohl der psychische Druck auch ein wenig weniger oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Dudan,

schön mal wieder von dir zu hören. Freut mich, dass die Sache für dich jetzt ausgestanden ist.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

VIELEN DANK für Eure Antworten!!!!!!!

An Sinje: Du warst also in meiner Sache auch auf dem Laufenden... Ja, Du hast recht: Ich bin verdammt gut weggekommen denn ich fest damit gerechnet dass die Verhandlung stattfindet und es schlimmer kommen könnte... Aber die 3 Monate waren schon Qual genug und es ist mir eine verdammte Lehre geworden!!!

Liebe Grüsse an alle!!!

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Bobo,

ist es denn richtig dass ich bei genau 30 TS dann nicht vorbestraft bin???
Das müsste ja auch sonst im Starfbefehl stehen,oder???
Liebe Grüsse,

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo Dudan,

ja ich habe die Sache auch verfolgt. Hast Du eigentlich zur Sache bei der Polizei Stellung genommen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, bei 30 TS bist Du nicht vorbestraft, es sei denn, Du bist schon mal verurteilt worden (war aber glaub ich bei Dir nicht der Fall?!).

Prinzipiell ist 90 TS die Grenze.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe noch einmal kurz eine Frage:

Ist mein Fall eigentlich mit Antwort der Staatsanwaltschaft richtig EINGESTELLT (Eintragungen etc. ) oder muss dies ausdrücklich auf dem Starfbefehl draufstehen???
Bei meinem Strafbefehl steht z.B. dass meine Freundin noch gesondert verfolgt wird... Bei ihr steht dies nicht über mich...

Liebe Grüsse,

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nun, "eingestellt"(im Sinne des Gesetzes) wurde die Sache ja nicht, sondern Du wurdest -im Strafbefehlsverfahren- verurteilt. Die Sache ist allerdings damit beendet . Das Verfahren gegen Deine Freundin läuft noch, daher "die anderweitig verfolgte"

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Dann wundert es mich allerdings dass Sie auch schon einen Strafbetrag vorliegen hat (denselben wie ich auch) nur zusätzlich mit dieser Bemerkung... Muss Sie sich jetzt Sorgen machen???

Liebe Grüsse,

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, (meine erste Auskunft war auch nicht ganz vollständig).

Die "anderweitig Verfolgte" heißt eigentlich nur, daß ihr -obwohl ihr die Tat gemeinsam begangen habt- voneinander getrennte Verfahren habt/hattet. Normalerweise wird eine gemeinsam begangene Tat auch gemeinsam verhandlet. Es gibt allerdings einige Gründe, die Verfahren voneinander "abzutrennen", wie bei Euch geschehen. Welches der Grund bei Euch war, weiß ich natürl. nicht. Das diese Bemerkung bei Dir noch steht, und bei Deiner Freundin nicht (mehr) deutet darauf hin, daß dem Sachbearbeiter, der das Schreiben an deine Freundin verfasst hat, zu diesem Zeitpunkt bekannt war, daß Dein Verfahren bereits beeendet war. (oder er ist einfach nur schreibfaul :) ) . Auf jeden Fall gibt es diesbezügl. keinen Grund zur Sorge.

Etwas anderes ist mir allerdings noch aufgefallen:

Du schreibst, daß Schreiben ist von der Staatsanwaltschaft. Ein "Strafbefehl" kommt aber normalerweise vom Gericht. Was steht denn da als Absender? Amtsgericht oder Staatsanwaltschaft? Eigenlich müßte dort als "Überschrift" <Strafbefehl> stehen und dann irgendwie sinngemäß:

"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft XY wird gegen Sie eine Geldstrafe von x tagesaätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt X Euro"

und dann die Unterschrift eines RICHTERS und die Dienstbezeichnung: RiAG.

<big>oder</big>

ist der Absender die Staatsanwaltschaft, und es steht dort:

"Es wird beabsichtigt, gegen Sie eine Geldstrafe von X Tagessätzen á X Euro festzusetzen"

und dann die Unterschrift eines STAATSANWALTS und die Dienstbezeichnung: StA oder OStA oder StA'in?

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.817 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen