Anwalt sagt, ich muss als Angeklagter zur Hauptverhandlung, obwohl ich in Notwehr gehandelt habe!

28. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Gott123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt sagt, ich muss als Angeklagter zur Hauptverhandlung, obwohl ich in Notwehr gehandelt habe!

Schönen guten Abend,

vor 3 Monaten wurde ich tätlich angegriffen und ich habe mich in einer Notwehrsituation verteidigen müssen. Seitdem macht mir die Polizei das Leben zur Hölle: Einleitung von mehreren Strafverfahren, Vorladung, erkennungsdienstliche Behandlung, Schadenersatzansprüche. Fehlte nur noch, dass die GSG9 meine Wohnung stürmt.

Vor kurzem wurde meinem Anwalt die angeforderte Ermittlungsakte zugeschickt. Natürlich hat der eigentliche Täter (sowie seine Zeugen) rein gar nichts von seinen eigenen Taten berichtet. Stattdessen hat er eine Lüge nach der anderen verbreitet und mich als Psychopathen dargestellt. Zudem ermittelt die Polizei völlig voreingenommen und einseitig, obwohl sie eigentlich verpflichtet ist, objektiv zu ermitteln und insbesondere auch alle entlastenden Tatsachen festzuhalten.

Nun meinte mein Anwalt, dass er hier keine Möglichkeit sieht, das Verfahren schriftlich und ohne Hauptverhandlung zur Einstellung bringen zu können. Er meinte, es wird zwingend zu einer Hauptverhandlung kommen und ich muss als Angeklagter dahin. Gleichzeitig geht er davon aus, dass es vor Gericht gut für mich enden wird (Einstellung gegen Auflage oder gar Freispruch), da meine Version deutlich glaubhafter ist und ich zudem sehr seriös und authentisch wirke. Er meinte, es ist wichtig, dass mich der Richter einmal persönlich sieht und anhört.

Wie sehen Sie das? Man könnte doch wenigstens eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgeben und hoffen, dass das Verfahren doch vor der Hauptverhandlung eingestellt wird? Oder man könnte darum bitten, vor Anklageerhebung persönlich mit der Staatsanwältin sprechen zu können.

Mein Anwalt hat natürlich alleine aus finanziellen Gründen ein Interesse daran, dass eine Hauptverhandlung stattfindet. Er hat z. B. auch gegen die Anordnung der ED keinen Widerspruch eingelegt, sondern meinte, ich müsse dahin. Den Widerspruch habe ich dann selbst geschrieben. Manchmal habe ich das Gefühl, er arbeitet mit der Polizei zusammen. Auf der anderen Seite ist er sehr erfahren und im Bereich des Strafrechts renommiert, auch persönlich habe ich einen guten Draht zu ihm, da er die gleiche politische Ausrichtung hat.

Ich finde es jedoch nicht richtig, dass ich als Opfer auf die Anklagebank muss. Das ist nicht fair.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



86 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40323x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Man könnte doch wenigstens eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgeben und hoffen, dass das Verfahren doch vor der Hauptverhandlung eingestellt wird?

Profis verschwenden keine Zeit mit sinnlosen Handlungen und machen sich auch nicht gerne lächerlich.



Zitat (von Gott123):
Oder man könnte darum bitten, vor Anklageerhebung persönlich mit der Staatsanwältin sprechen zu können.

Vermutlich ist die Staatsanwältin genau wie alle anderen mindestens ausgelastet und hat kein Interesse an Kaffeekränzchen. So was dürfte während der Dienstzeiten eh nicht gestattet sein.



Zitat (von Gott123):
Mein Anwalt hat natürlich alleine aus finanziellen Gründen ein Interesse daran, dass eine Hauptverhandlung stattfindet.

Richtig. Nicht etwa weil er - im Gegensatz zum Laien - die entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Professionalität hat.



Zitat (von Gott123):
Den Widerspruch habe ich dann selbst geschrieben.

Welcher dann ja auch außerordentlich erfolglos war ...



Zitat (von Gott123):
Zudem ermittelt die Polizei völlig voreingenommen und einseitig,

Und das obwohl man sie vor kurzem noch so lobte?



Zitat (von Gott123):
insbesondere auch alle entlastenden Tatsachen festzuhalten.

Welche genau wurden denn da nicht festgehalten?



Zitat (von Gott123):
Ich finde es jedoch nicht richtig, dass ich als Opfer auf die Anklagebank muss.

Die Eigenschaft "Opfer" wurde von welcher offiziellen Stelle rechtsverbindlich festgestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5246 Beiträge, 633x hilfreich)

Du fragst ernsthaft eine Hand voll Laien in einem DIskussionsforum, statt deinem Anwalt - der sein Fach zu verstehen scheint - zu vertrauen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Mein Anwalt hat natürlich alleine aus finanziellen Gründen ein Interesse daran, dass eine Hauptverhandlung stattfindet


Seit der Einführung der sog. Einstellungsgebühr aus 4141 VV-RVG macht es finanziell keinen großen Unterschied mehr, ob im Vorverfahren eingestellt wird, oder nicht.

Was wäre denn, wenn der RA auf einen Strafbefehl hinarbeiten würde? Würdest Du den dann annehmen, weil Dir die Hauptverhandlung dann erspart bliebe?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gott123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Was wäre denn, wenn der RA auf einen Strafbefehl hinarbeiten würde? Würdest Du den dann annehmen, weil Dir die Hauptverhandlung dann erspart bliebe?


Auf keinen Fall. Bei dem, was man mir vorwirft, ist die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsentzug (wenn es nach dem übereifrigen, jungen Kriminalkommissar ginge, würde man mich zum Galgen führen). Ich lasse mich doch nicht verurteilen für etwas, was nicht unrecht war. Notfalls gehe ich damit bis zum BGH, BVerG bzw. zur UN / EuGH. An Geld mangelt es zum Glück nicht.

-- Editiert von Gott123 am 28.05.2021 23:37

-- Editiert von Gott123 am 28.05.2021 23:41

-- Editiert von Gott123 am 28.05.2021 23:41

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Auf keinen Fall.


Na also. Dann wird man es eben in der Hauptverhandlung klären müssen, falls Anklage erhoben wird. Einen anderen Weg gibt es dann ja kaum.

Zitat (von Gott123):
wenn es nach dem übereifrigen, jungen Kriminalkommissar ginge, würde man mich zum Galgen führen


Naja, ... noch ne Nummer dicker hast Du es nicht ?!

Im übrigen entscheiden nicht "übereifrige, junge Kriminalkommissare" über die Anklageerhebung, sondern übereifrige, junge Staatsanwälte :devil:

Zitat (von Gott123):
Ich lasse mich doch nicht verurteilen für etwas, was nicht unrecht war.


Sowohl das eine als auch das andere wird dann beizeiten, falls Anklage erhoben wird, das Gericht entscheiden.

Zitat (von Gott123):
BGH, BVerG bzw. zur UN / EuGH.


Die UN ist da weniger zur Entscheidung berufen. Auch für das BVerfG wird es sicherlich kein Fall werden. Und auch beim BGH wird es nicht landen, da der Instanzenzug hier AG >>> LG >>> OLG lautet. Was Ende rauskommt wird sich zeigen.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Nanu? Vor kurzem waren Sie ja noch so erstaunt, dass die Polizisten so nett waren?!

Sie können bereits jetzt die Erhebung einzelner Beweise beantragen. Wenn Sie also meinen, da wurde irgendetwas übersehen: nur zu!

Haben Sie sich bei der Vernehmung überhaupt zu dem Vorwurf geäußert? Wenn ja, warum hat das nicht der Anwalt gemacht? Wenn nein, dann dürfen Sie sich nicht wundern, dass die Alte jetzt etwas einseitig aussieht. Die eigentliche Tat ist ja offenbar unstreitig. Sie wollen das Geschehen nur noch um einen rechtswidrigen Angriff auf Sie ergänzen. Das ist naturgemäß nunmal nicht ganz so leicht, wenn man da mindestens 3 Zeugen gegen sich hat. Dann muss man ebenhalt schauen, wie glaubhaft die ihre Aussage vor Gericht wiederholen.

Was soll die Staatsanwaltschaft denn dann machen? Soll sie nur Schuldige anklagen? Über die Schuld entscheidet erst das Gericht.

Eigentlich entscheidet das Gericht schon über die Zulassung der Anklage. Wenn Sie am Ende also wirklich vor Gericht müssen, dann hat das niemand anderes entschieden als... das Gericht!

Und dieses Gericht wird Sie vorher nochmals darauf hinweisen, dass Sie einzelne Ermittlungen beantragen können. Falls da also wirklich falsch ermittelt worden sein sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39369 Beiträge, 14147x hilfreich)

Es gibt eben Verfahren, die können nur in der mündlichen Verhandlung endgültig geklärt werden. Es gibt Verfahren, da ist verstärkt Taktik gefragt. Und gewisse Beweisanträge erst in der mündlichen Verhandlung zu stellen, das kann durchaus sinnvoll sein. Man sollte nie vergessen, dass die Geschädigten auch vor dem Abschluss des Verfahrens Zugriff zur Akte haben können. Man sollte die Entscheidung über die Vorgehensweise wirklich seinem Anwalt überlassen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
dass ich als Opfer auf die Anklagebank muss.
Vermutlich bzw. ganz sicher hat der, den du Täter nennst, dich auch angezeigt. Sonst hättest du nichts von dem o.a. erdulden müssen.
Diese Person sieht sich als Opfer. Diese Person kann in der Vernehmung das sagen, was sie für richtig hält.

Du wirst schon länger als Beschuldigter behandelt, das hast du doch hier längst beschrieben.
Vermutlich geht es nicht nur um Notwehr, die du als armes Opfer ins Felde führst.
Immerhin arbeiten Polizei, Staatsanwaltschaft und auch dein Anwalt bewundernswerter Weise ganz korrekt, hast du auch selbst schon festgestellt.

Zitat (von Gott123):
ich habe mich in einer Notwehrsituation verteidigen müssen
Zitat (von Gott123):
Bei dem, was man mir vorwirft, ist die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsentzug
Dann vergiss die Notwehr. Dann geht es um dich als Täter.
Zitat (von Gott123):
und mich als Psychopathen dargestellt.
Nun ja, das kann ja im weiteren Verfahren auch ganz objektiv und sachlich-neutral durch entsprechende Gutachten bewertet werden.
Zitat (von Gott123):
Er meinte, es ist wichtig, dass mich der Richter einmal persönlich sieht und anhört.
Dem stimme ich zu.
Zitat (von Gott123):
Manchmal habe ich das Gefühl, er arbeitet mit der Polizei zusammen. Auf der anderen Seite ist er sehr erfahren und im Bereich des Strafrechts renommiert, auch persönlich habe ich einen guten Draht zu ihm, da er die gleiche politische Ausrichtung hat.
Dann solltest du deine Opfer/Täter-Ansichten möglichst für dich behalten und den Vorschlägen deines Anwaltes folgen.

Zitat (von Gott123):
Ich lasse mich doch nicht verurteilen für etwas, was nicht unrecht war.
Schaumermal, sagte man doch, oder?
Zitat (von Gott123):
Notfalls gehe ich damit bis zum BGH, BVerG bzw. zur UN / EuGH.
Ich kann nur vermuten, dass einige Aussagen der angegriffenen Person (du sagst Täter) wohl doch nicht ganz absurd sein könnten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vermutlich bzw. ganz sicher hat der, den du Täter nennst, dich auch angezeigt.


Wobei in diesem Zusammenhang, @Gott123, auch noch die spannende Frage wäre, ob auch Du Strafanzeige gegen den anderen erstattet hast (bzw. gegen den ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde) und falls ja, was aus diesem Verfahren geworden ist ?!

Im Übrigen:

Zitat:
Bei dem, was man mir vorwirft, ist die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsentzug


Dann macht übrigens Deine Frage aus dem anderen thread mit den Tagessätzen wenig Sinn, denn eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder mehr kann nicht per § 47 StGB in Form von Geldstrafe verhängt werden. Und Original-Geldstrafe sieht § 224 StGB (um den geht's ja offenbar) nicht vor. Allenfalls per Annahme eines minderschweren Falles oder sonstiger Milderungsgründe, die eine Strafrahmenverschiebung zur Folge hätten, könnte auf Geldstrafe erkannt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gott123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zur Vernehmung bin ich auf Anraten meines RA nicht hingegangen (er hat den Termin für mich abgesagt). Insofern ist meine wahre und glaubhafte Version des Vorfalls noch nicht aktenkundig.

Tja, dann ergeht es mir eben wie die zahlreichen anderen Justizopfer in Deutschland:

Manfred Genditzki
Andreas Kühn
Amed A.
Gustl Mollath
Ulvi Kulaç

Zu Unrecht weggesperrt und gefoltert für etwas, was man nicht getan hat. Das ist also meine Zukunft!?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Zu Unrecht weggesperrt und gefoltert für etwas, was man nicht getan hat. Das ist also meine Zukunft!?

Vielleicht sollte man sich neben dem anwaltlichen Rat auch noch um eine psychiatrische Unterstützung bemühen.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5246 Beiträge, 633x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Zu Unrecht weggesperrt und gefoltert für etwas, was man nicht getan hat. Das ist also meine Zukunft!?


Sonst alles OK in deinem Kosmos?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Zu Unrecht weggesperrt und gefoltert für etwas, was man nicht getan hat. Das ist also meine Zukunft!?
Dir bleibt doch noch, was dein Anwalt dir dringend empfohlen hat: Geh zur Hauptverhandlung. Beweise durch deine persönlichen Aussagen und deine *Vorstellung* beim Richter, dass es eben nicht so war, wie der *Täter* es in seiner Vernehmung und zu den Akten gegeben hatte.
ETWAS hast du doch getan. Du nennst es Notwehr.

Mach dem Gericht und dem Richter/Richterin durch deine Antworten und Darstellungen zur Sache klar, dass du eben kein Psychopath und/oder Schläger bist, dass das Gericht doch einfach nur Recht sprechen möge. Denn: EINZIG das Gericht spricht Recht. Zumindest hier, wo du doch herkommst...
Zuerst wird es das Amtsgericht sein. Keiner dort spricht Unrecht.
Vielleicht bleibt dir der Weg in weitere Instanzen. Dein Anwalt wird dir erklären, was möglich ist. Das hattest du ja ohnehin vor.

Gibts denn den Termin zur Hauptverhandlung schon?

Die meisten Fragesteller orientieren sich an der Höchststrafe...und bibbern und zittern dann. Wieso legst du *Unten* an?

Auf keinen Fall solltest du die alberne Opferrolle/Justizopfer herausstellen. Denn zunächst geht es um dich doch wohl NUR als Beschuldigten.
Bringst du die Namensliste der Justizopfer schon gleich zum Amtsrichter mit (also zu deinem ersten Auftritt)--- wird dein Anwalt dir nicht mehr viel helfen können, auch wenn er die gleiche politische Ausrichtung hat. Was bedeutet dabei eigentlich Ausrichtung? Steht ihr in Reih und Glied?
-----------------------------------------
Zitat (von Ballivus):
Vielleicht sollte man sich neben dem anwaltlichen Rat auch noch um eine psychiatrische Unterstützung bemühen.
Das ist in der Tat zu empfehlen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
Zur Vernehmung bin ich auf Anraten meines RA nicht hingegangen (er hat den Termin für mich abgesagt). Insofern ist meine wahre und glaubhafte Version des Vorfalls noch nicht aktenkundig.
Dann dürfen Sie sich auch nicht beschweren. :augenroll:

Zitat:
Tja, dann ergeht es mir eben wie die zahlreichen anderen Justizopfer in Deutschland:

Manfred Genditzki
Andreas Kühn
Amed A.
Gustl Mollath
Ulvi Kulaç
Welch interessante Zusammenstellung. Ich würde mich nicht mit einer dieser Personen gleichsetzen wollen. Herr U.K. hat den Mord damals gestanden und war ganz unabhängig von diesem Fall bereits das eine oder andere Mal etwas zu nah an Kinder geraten. Herr G.M. wurde auch in einem wiederaufgenommenen Verfahren verurteilt und die letztendlich nur von ihm erhobene Zweifel an der Begehung der Taten dürfte man inzwischen als ausgeräumt ansehen. Auch bei A.K., der vor den Augen der Justiz (!) einen Totschlag versucht hat, sind die Zweifel an der Tatbegehung nur auf seinen eigenen Undschuldbeteuerungen begründet, denen aber nunmal ganz beachtliche Indizien in einer ganz beachtlichen Anzahl gegenüber stehen. Bei M.G. muss man wohl zumindest festhalten, dass die Vorwürfe ihnen bei gleich zwei verschiedenen großen Strafkammern (jeweils mit 2 Schöffen) ausgereicht haben. Bei A.A. hat das wohl eigentliche Problem bei der Polizei, nicht bei der Justiz gelegen, während die Vorwürfe bezüglich des Todes immer weiter als politische Märchenerzählung erscheinen; im Übrigen ist der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt.

Zitat:
Notfalls gehe ich damit bis zum BGH, BVerG bzw. zur UN / EuGH. An Geld mangelt es zum Glück nicht.
Hier scheint sich ein gewisser Größenwahn auszudrücken, der auch in Ihrem Usernamen anzuklingen scheint. Über Ihre Schuld werden das AG und ggf. das LG entscheiden, niemand sonst.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Zu Unrecht weggesperrt und gefoltert für etwas, was man nicht getan hat. Das ist also meine Zukunft!?


Das hast Du gut erkannt, genau so wird es kommen (by the way: Mit "foltern" hast Du es irgendwie, ne?!)

Zur Begrüßung bei Gericht gibt's erst mal ein "Willkommens-Waterboarding" durch die Wachtmeister, um schon mal im Groben klarzustellen, "wo der Barthel den Most holt". Wenn man dann auf der Anklagebank Platz genommen hat, wird man nett elektrisch verkabelt und kann verfolgen, wie das Starkstromkabel mit Bedienungsbox Richtung Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausgerollt wird.

Der Rechtsanwalt wurde selbstredend schon vorher durch Nowitschok-Giftanschlag durch die Protokollführerin außer Gefecht gesetzt, Der kann einem also auch nicht mehr helfen.

Und das alles ist noch ein harmloser Kindergeburtstag gegen das, was einem dann in der JVA wiederfahren wird. ich sag nur: "Dusche, Seife, Besenstiel" und nein, ... das nicht nicht die neueste, angesagteste Links-Rock-Band.


Zitat (von Gott123):
und mich als Psychopathen dargestellt.


Nach Deinen Ausführungen hier scheint nachvollziehbar zu sein, dass beim Anzeigenerstatter dieser Eindruck entstanden sein könnte ... um es mal moderat auszudrücken.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.05.2021 18:34

4x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40323x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Insofern ist meine wahre und glaubhafte Version des Vorfalls noch nicht aktenkundig.

Also ist der Vorwurf das man nur einseitig und nichts entlastendes ermittelt nicht mal im Ansatz haltbar.
Man hat ermittelt, der Beschuldigte hat die Ermittlungen aber abgeblockt. Das ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten, die Strategie kann durchaus sinnvoll sein. Nur darf man sich dann über die daraus erwachsenden Nachteile der Strategie nicht beschweren.
Daraus dann irgendwelche apokalyptischen Zukünfte zu konstruieren ist jedoch nicht sinnvoll. Das sollte man behandeln lassen, idealerweise, noch vor dem Gerichtstermin.



Zitat (von Anami):
Beweise durch deine persönlichen Aussagen und deine *Vorstellung* beim Richter, dass es eben nicht so war,

Grundsätzlich wäre das eine gute Idee.

So wie der TS hier aber auftritt, dürfte es bei derartigen Äußerungen vor Gericht dazu kommen, dass das Gericht die Darstellung der Gegenseite als "Psychopathen" durchaus als glaubhaft ansieht. Da könnte es dann glatt dazu kommen das seine Handlungen als Notwehr gesehen werden.

Eventuell sollte man die Kommunikation doch besser dem Anwalt überlassen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17233 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat:
Zur Vernehmung bin ich auf Anraten meines RA nicht hingegangen (er hat den Termin für mich abgesagt). Insofern ist meine wahre und glaubhafte Version des Vorfalls noch nicht aktenkundig.

Und die Version des Anzeigeerstatters ist dagegen aktenkundig - und bislang auch unwidersprochen.
Dann ist es doch kein Wunder, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Wahrscheinlich war es nicht so rasend geschickt, selbst keine Angaben gemacht zu haben.

Als Beschuldigter hat man bei einer Vernehmung immer da Risiko, sich selbst tiefer reinzureiten, weil man durch eine unbedachte Äußerung möglicherweise versehentlich einen Beweis liefert, der gegen einen verwendet werden kann.
Andererseits bedeutet eine Aussageverweigerung auch immer, dass die Angaben des Anzeigeerstatters dadurch unwidersprochen bleiben. Das Gericht sieht bei der Entscheidung, ob die Anklage zugelassen wird, dann eben nur die Version des Anzeigeerstatters. Da braucht man sich dann nicht wundern, wenn die Anklage zugelassen wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40323x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Als Beschuldigter hat man bei einer Vernehmung immer da Risiko, sich selbst tiefer reinzureiten, weil man durch eine unbedachte Äußerung möglicherweise versehentlich einen Beweis liefert, der gegen einen verwendet werden kann.

Richtig, das wollte der Anwalt hier wohl vermeiden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Gott123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich bitte meine teilweise etwas wirren Kommentare zu entschuldigen. Ich kann seit dem Vorfall nicht mehr klar denken oder nachts schlafen und habe schon knapp 20 KG verloren.

Tatsächlich geht es um den § 224 StGB, welche aber m.E. durch Notwehr gerechtfertigt war. Und nein, niemand ist ernsthaft zu Schaden gekommen, ich habe lediglich einen körperlichen Angriff mit einem milden Mittel abgewehrt. Der eigentliche Täter hat lediglich temporäre Reizungen erlitten, nichts weiter.

(Gegen-)Anzeige habe ich nicht erstattet, da mir nach dem Vorfall die Identität des eigentlichen Täters nicht bekannt war. Und jetzt noch Anzeige erstatten würde man wahrscheinlich als Schutzbehauptung darstellen.

Ich hatte am Anfang auch überlegt, einfach zur Vorladung zu gehen und die ganze Geschichte sachlich und ruhig darzustellen. Wäre rückblickend wahrscheinlich die bessere Vorgehensweise gewesen. Aber mein Anwalt hat davon abgeraten.

Hatte ich schon erwähnt, dass ich ein eloquenter Akademiker bin und einen angesehenen Job bei einem sehr renommierten Unternehmen habe?

Meine größte Sorge ist, dass ich im schlimmsten Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werde und zusätzlich auch noch zu einer Geldstrafe in 4 oder gar 5-stelliger Höhe. Wäre so etwas möglich? Soweit ich informiert bin, werden zu Bewährungsstrafen regelmäßig auch sehr hohe Geldstrafen verhängt.

-- Editiert von Gott123 am 30.05.2021 01:10

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40323x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Aber mein Anwalt hat davon abgeraten.

Ich sage mal so ... Anwälte können durchaus gut einschätzen ob es Sinn macht, das der Klient dort hingeht - viele / die meisten schaffen das, nicht sich dort nicht reinzureiten.



Zitat (von Gott123):
Hatte ich schon erwähnt, dass ich ein eloquenter Akademiker bin und einen angesehenen Job bei einem sehr renommierten Unternehmen habe?

Ja, ich meine das irgendwo gelesen zu haben.



Ohne Kenntnis des Akteninhaltes oder des detaillieren Sachverhalts kann man nicht viel zum Strafrahmen sein.
Bei Ersttätern und guter Zukunftsprognose wird der Strafrahmen eher im unteren Rahmen bleiben.



Zitat (von Gott123):
Meine größte Sorge ist, dass ich im schlimmsten Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werde

Wenn man verurteilt würde, wäre eine Bewährungsstrafe der beste Fall, nicht der schlimmste.



Zitat (von Gott123):
und zusätzlich auch noch zu einer Geldstrafe in 4 oder gar 5-stelliger Höhe. Wäre so etwas möglich?

Wenn man sich den § 224 StGB mal durchliest, wird einem auffallen das es dort gar keine Geldstrafe gibt, sondern nur Freiheitsstrafen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3768 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Hatte ich schon erwähnt, dass ich ein eloquenter Akademiker bin und einen angesehenen Job bei einem sehr renommierten Unternehmen habe?
Meine größte Sorge ist, dass ich im schlimmsten Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werde und zusätzlich auch noch zu einer Geldstrafe in 4 oder gar 5-stelliger Höhe. Wäre so etwas möglich? Soweit ich informiert bin, werden zu Bewährungsstrafen regelmäßig auch sehr hohe Geldstrafen verhängt.

Als Akademiker in einem renommierten Unternehmen, dürfte die finanzielle Seite doch die geringste Sorge sein, da verdient man entsprechend.
Zitat (von Gott123):
Zu Unrecht weggesperrt und gefoltert für etwas, was man nicht getan hat. Das ist also meine Zukunft!?


Von welchem Land schreiben sie? Für Deutschland trifft das nicht zu.

Warum nennen Sie sich Gott123? Wollen sie über allem stehen?

Sind es Fakten, oder ist es nur eine Geschichte?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Tatsächlich geht es um den § 224 StGB, welche aber m.E. durch Notwehr gerechtfertigt war.


Das wird sich dann ja rausstellen. Dazu ist ja das Ermittlungsverfahren da und noch ist ja offensichtlich überhaupt keine Anklage erhoben. Und wenn sie erhoben wird, ist die Hauptverhandlung dazu da, die Sache aufzuklären.

Zitat (von Gott123):
Ich hatte am Anfang auch überlegt, einfach zur Vorladung zu gehen und die ganze Geschichte sachlich und ruhig darzustellen. Wäre rückblickend wahrscheinlich die bessere Vorgehensweise gewesen.


Möglich, oder auch nicht möglich.

Zitat:
Aber mein Anwalt hat davon abgeraten.


Das kann ein guter oder ein bescheuerter Rat gewesen sein. Ohne die Gründe des Anwalts für diesen Rat zu kennen (und die Akte) kann man dazu nichts weiter vernünftiges sagen.

Zitat (von Gott123):
Hatte ich schon erwähnt, dass ich ein eloquenter Akademiker bin und einen angesehenen Job bei einem sehr renommierten Unternehmen habe?


In diesem thread hier bisher nicht, aber dafür in Deinem anderen (unter dem Nick "Keksdose" ) gleich mehrfach :devil:

https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Vorladung-zur-erkennungsdienstlichen-Behandlung-Aufschiebende-Wirkung-__f585549.html

Zitat (von Gott123):
Meine größte Sorge ist, dass ich im schlimmsten Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werde und zusätzlich auch noch zu einer Geldstrafe in 4 oder gar 5-stelliger Höhe. Wäre so etwas möglich?


Wenn Du verurteilt wirst, wird eine Bewährungsstrafe sicherlich recht wahrscheinlich sein, da Du ja selbst schon erkannt hast, dass § 224 StGB mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist.

Auch eine Bewährungsauflage in Form einer Geldauflage ist möglich. 5stellig wird die aber garantiert nicht werden. Mit Pech vielleicht im unteren 4stelligen Bereich.

Zitat (von Gott123):
Soweit ich informiert bin, werden zu Bewährungsstrafen regelmäßig auch sehr hohe Geldstrafen verhängt.


Wenn dann eher Geldauflagen. Und wie hoch die sind, kommt immer drauf an. In der Praxis spielt sich das in den meisten Fällen Im Regelfall im 3stelligen oder untersten 4stelligen Bereich ab Parallele Geldstrafen sind zwar grds. auch möglich, aber nur bei "Bereicherungsdelikten" wozu § 224 StGB nicht gehört.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 30.05.2021 16:55

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Was freilich mit der Strafe einhergehen würde, wären die umfangreich vorzunehmenden Zahlungen an den geschädigten. Das gilt insbesondere für ein ordentliches Schmerzensgeld und die Übernahme seiner Anwaltskosten. Außerdem mögliche Behandlungskosten und Ersatzforderungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Geschädigten. Was macht der Geschädigte denn eigentlich beruflich? Vielleicht ist der ja sogar promovierter Betriebswirt und ein strafrechtlich relevanter Verdachte konnte schon deshalb nicht gegen ihn aufkommen? :grins:

Ihre Ausführungen hier und in anderen Threads lassen Sie ehrlich gesagt als etwas "durcheinander" erscheinen. Das tut der eigenen Glaubwürdigkeit nicht gut. Dieses Problem sollte bis zur Hauptverhandlung behoben werden. Gerade weil ich mir nicht so sicher bin, ob Sie "live" in der Hauptverhandlung einen so viel besseren Eindruck machen können als hier im Forum, frage ich mich schon, ob es wirklich so ratsam ist, es wirklich auf die Hauptverhandlung ankommen zu lassen und nicht lieber vorab einen (anwaltlichen oder zumindest anwaltlich geprüften) Schriftsatz einzureichen.

Der Rat, sich hier in ekiner Weise zu den Vorwürfen zu äußern und es auf die Hauptverhandlung ankommen zu lassen, ist in der Tat etwas bemerkenswert. Grundsätzlich sollte aus ganz verschiedenen Gründen das Ziel darin bestehen, die Sache lange vor Anklageerhebung geklärt zu haben. Davon mag es Ausnahmen geben in denen es doch nicht angezeigt ist, irgendeinen Schriftsatz einzureichen. Was in Ihrem Fall jetzt am ratsamsten war oder überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte haben können, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Ihnen bleibt hier nur, entweder Ihrem Anwalt vertrauen oder sich von einem zweiten Anwalt eine ZWeitmeinung einzuholen. Als gut situierter Betriebswirt werden Sie sich das doch sicherlich leisten können. :grins:

Nur: Wenn der Vorwurf völlig unwidersprochen bleibt, dann dürfen Sie sich nicht wundern, dass die Staatsanwaltschaft sich von diesem überzeugen lässt und entsprechend anklagt. Noch immer haben Sie uns nicht gesagt, was genau die Staatsanwaltschaft stattdessen tun sollte. Solange kein Schriftsatz von Ihnen kommt und alle verfügbaren Beweismittel (Aussagen des Geschädigten und "seiner" Zeugen) für Ihre Schuld sprechen, ist das weitere Programm doch vorgegeben. Sie haben ja bisher offenbar nichts anderes gemacht als mit Ihrem Bachelorabschluss zu winken.

Mir fällt auch auf: In dem anderen Thread haben Sie der Polizei erklärt, wie die ihre Arbeit zu machen habe. Und dass der Polizei doch klar sein müsse, dass da bald ein Schriftsatz von Ihnen kommen würde. Und wie sich jetzt herausgestellt hat, wird es nie einen Schriftsatz geben. Genial!

Meinem Eindruck nach scheinen Sie befremdliche Vorstellungen vom Rechtsstaat, seinen Institutionen, seiner Arbeitsweise und seinen Erfordernissen zu haben. Auch von seinem Nutzen. Auch für Sie.

Wenn Sie keinen Schriftsatz einreichen wollen, dann bleibt Ihnen nichts anderes, als mit dem Rumgejammer aufzuhören und sich der Hauptverhandlung zu stellen. Erst dann entscheidet die Justiz, was mit Ihnen zu machen ist. Erst dann haben Sie ggf. einen Anlass, auf die Justiz zu schimpfen.

-- Editiert von Zuckerberg am 30.05.2021 17:37

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33331 Beiträge, 17412x hilfreich)

Hatte ich schon erwähnt, dass ich ein eloquenter Akademiker bin und einen angesehenen Job bei einem sehr renommierten Unternehmen habe? Ja und - sagt das irgendwas über Ihre Schuld oder Unschuld aus?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Gott123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Wie ich schon schrieb, riet mir mein Anwalt pauschal davon ab, zur Vernehmung zu gehen. Außerdem habe ich das ständig überall gelesen: Gehen Sie niemals zur Vernehmung, bevor ihr Anwalt Akteneinsicht erhalten hat. Rückblickend ein schlechter Rat, natürlich wollen Anwälte Mandanten gewinnen, genauso wie Versicherungsmakler Versicherungen verkaufen wollen.

Mein Anwalt meinte auch, ich soll die bevorstehende Anklageerhebung nicht persönlich nehmen, die Staatsanwaltschaft kann derzeit gar nicht anders, als zunächst Anklage zu erheben.

Wenn er sagt, er sieht keine Möglichkeit, das Verfahren schriftlich zur Einstellung zu bringen, muss ich ihm dann wohl vertrauen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1142x hilfreich)

Zitat:
Außerdem habe ich das ständig überall gelesen: Gehen Sie niemals zur Vernehmung, bevor ihr Anwalt Akteneinsicht erhalten hat. Rückblickend ein schlechter Rat
Nein. Das war ein guter Rat. Dass Angesichts der Schwere des Vorwurfs und der angeblich fingierten Zeugenaussagen zunächst der Anwalt Akteneinsicht nimmt, ist sinnvoll. Die Frage ist nur, wieso der Anwalt jetzt nach erfolgter Akteneinsicht nicht weiter tätig wird und nicht versucht, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Dafür sind gute Gründe denkbar und im Zweifelsfall wird es Ihr Anwalt dank Erfahrung und Aktenkenntnis (und Kenntnis der "lokalen Mentalität" der Justiz) besser wissen. Das gilt zumindest zu hoffen. Nur darf man da auf der anderen Seite auch etwas skeptisch sein.

Normalerweise ist es auch verschiedensten Gründen vorteilhaft, das Verfahren noch lange vor Anklageerhebung zur Einstellung zu bringen. Da der Versuch (wenn er denn von einem Anwalt unternomen wird) normalerweise wenig risikobelastet ist, frage ich mch schon, warum der Anwalt nicht zumindest den Versuch wagt. In gewisser Weise wird aktuell die Anklageerhebung (und -zulassung) geradezu provoziert. Das ergibt meines Erachtens hauptsächlich nur dann "Sinn", wenn man sich sicher ist, dass es genau hierzu trotz aller Versuche sowieso kommen wird. Und auch dann nur unter Effizienzgesichtspunkten.

Einen großen Vorteil hat die Erledigung im Hauptverfahren für Sie natürlich schon: Dann ist das mit der Kostentragung der Staatskasse einfacher geregelt. Die Kosten für den eigenen Anwalt schon vor Zulassung oder gar schon vor Erhebung der Anklage erstattet zu bekommen, ist etwas weniger einfach. Andererseits stehen Sie dann nach Zulassung der Anklage schon mit dem Rücken zur Wand...

Wenn der Anwalt da aber nunmal keine Möglichkeit sieht, dann würde ich Ihnen auch nicht dazu raten wollen, es dann einfach selber zu versuchen. Auf gar keinen Fall sollten Sie einen eigenen Schriftsatz einreichen, der nicht von einem Fachmann abgesegnet wurde. Ihre Ausführungen, Empörungen und "Argumente" hier im Forum sind ganz einfach ziemlicher Käse und könnten Ihnen im Strafverfahren zum Verhängnis werden.

-- Editiert von Zuckerberg am 30.05.2021 23:19

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Außerdem habe ich das ständig überall gelesen: Gehen Sie niemals zur Vernehmung, bevor ihr Anwalt Akteneinsicht erhalten hat.


Was ja durchaus die Option offenlässt, eine Aussage zu machen, nachdem der RA Akteneinsicht hatte.

Zitat (von Gott123):
Mein Anwalt meinte auch, ich soll die bevorstehende Anklageerhebung nicht persönlich nehmen die Staatsanwaltschaft kann derzeit gar nicht anders, als zunächst Anklage zu erheben.


Ja, das wird wohl der Fall sein.

Zitat (von Gott123):
Wenn er sagt, er sieht keine Möglichkeit, das Verfahren schriftlich zur Einstellung zu bringen, muss ich ihm dann wohl vertrauen.


Ja. Zumal ein Freispruch besser ist als eine Einstellung.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Gott123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag und vielen Dank für die Antworten.

Was bislang nicht angesprochen wurde, sind die finanziellem Folgen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung (Straf- und Zivilprozess). Kann mir hier jemand weiterhelfen? Mit welcher Summe muss ich schlimmstenfalls rechnen? Für mich als sparsamer Schwabe sind nämlich die finanziellen Folgen das schlimmste.

- Mein Anwalt möchte 1.000€ haben, der Anwalt der Gegenseite wahrscheinlich dann auch

- 2x Schmerzensgeld (der Haupttäter hat angeblich auch Wochen nach dem Vorfall "Husten" durch das Pfefferspray und war in ärztlicher Behandlung), eine zweite Person wurde angeblich zufällig getroffen (hat aber KEINEN Strafantrag gestellt, außerdem müsste hier doch meine Privathaftpflicht greifen?)

- Rettungswagen und Polizeieinsatz (insgesamt waren ein RTW sowie 7 Streifenwagen im Einsatz)

- Ggf. Regressansprüche der Krankenversicherung des eigentlichen Täters

- Gerichts- und Verfahrenskosten (die sind ja eher gering), so um die 1.000€ insgesamt inkl. Auslagen für die Zeugen?

- Geldauflage neben der Bewährungsstrafe, die ja, wie bereits hier angesprochen, in dreistelliger oder niedriger vierstelliger Höhe liegen würde

Ich habe bislang eine Rückstellung von 6.000€ gebildet. Das sollte doch hoffentlich reichen, falls der Rechtsstaat versagt, oder?





0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
- Mein Anwalt möchte 1.000€ haben, der Anwalt der Gegenseite wahrscheinlich dann auch


Komplett für alles, den Strafprozess betreffend? Das wäre extrem günstig. Unterhalb der Mittelgebühr des RVG. Die 1.000 werden nur für's Vorverfahren sein, denke ich.

Die reinen Gerichtskosten sind nicht sonderlich hoch. Ca. 320,00 Euro in diesem Fall. Dazu kommen die Auslagen der Zeugen.

Zivilrechtlich lassen sich die Kosten nicht vorhersehen, da es da auf einige Faktoren ankommt.

Bei 1 Gegner, der z.B. 4.000 EUR fordert, wäre man bei außergerichtlichem Einigungsversuch und Klage über 1 Instanz bei rd. 2.500 EUR Anwalts- und Gerichtskosten (wenn man zu 100% verliert)

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von Gott123):
Ich habe bislang eine Rückstellung von 6.000€ gebildet. Das sollte doch hoffentlich reichen, falls der Rechtsstaat versagt, oder?
Zitat (von Gott123):
Notfalls gehe ich damit bis zum BGH, BVerG bzw. zur UN / EuGH. An Geld mangelt es zum Glück nicht.
Der Rechtsstaat wird nicht versagen, du bist noch immer Täter, aber mit mehr als dieser Summe deiner *Rückstellung* kannst du dann weiter hinauf auf der Instanzenleiter. Das sollte einem schwäbischen eloquenten Akademiker ohne Geldmangel möglich sein.
Ein solcher mit Bewährungsstrafe... macht sich gut im Unternehmen.

Aber oha--- Die *Notwehr* war Einsatz von Pfefferspray. Das will erstmal verteidigt sein.

...hast du das etwa nicht gefunden im Netz?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/pfefferspray-in-notwehr-eingesetzt-ist-das-erlaubt_184455.html
Zitat (von Gott123):
außerdem müsste hier doch meine Privathaftpflicht greifen?
Das wäre mir neu. Aber evtl. hast du eine PHP, die auch die Schäden bzw. Kosten, resultierend aus einer Straftat, versichert hat.

Zitat (von Gott123):
insgesamt waren ein RTW sowie 7 Streifenwagen im Einsatz
1-2-3---keine kleine Keilerei.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.325 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.622 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
123