Anwaltszulassung trotz BZR-Eintrag

5. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
lonnie78
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltszulassung trotz BZR-Eintrag

Hallo,
habe eine Frage, die mir recht peinlich ist.

Bin Referendar und hab dummerweise vor kurzem einen Bücherdiebstahl begangen, weil ich kein Geld für Bücher hatte und die Bücher fast nie in der Bibl. aufzufinden waren, da es zu wenige Ausgaben gibt. Es handelte sich um einen Betrag von ca. 40 Euro. Bereue die Tat auch zutiefst. Weiß selber nicht, was mich in dem Moment geritten hat. Hab jetzt aber das Problem, dass ich nicht weiß, ob eine Anwaltszulassung noch möglich ist, auch wenn ich vielleicht eine Einstellung nach 153a bewirken/erreichen könnte.

Wie sehen die Chancen aus?

Wie stünden die Chancen im öff. Dienst bei einer unteren Behörde?

Notfall oder generelle Fragen?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn das Verfahren nach 153a eingestellt wird, dann gibts auch keinen BZR-Eintrag.

Wenn es aber doch zu einer Verurteilung kommt, dann musst du diese Verurteilung angeben, wenn du die Zulassung beantragst. Eine Zulassung ist dann zwar nach einer geringfügigen Verurteilung theoretisch noch möglich, es liegt dann aber im Ermessen der Anwaltskammer.

Auf jeden Fall sollte die Sache bald aus der Welt, denn auch schwebende Verfahren müssen angegeben werden und ein schwebendes Verfahren hindert die Zulassung auf jeden Fall.



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#2
 Von 
ThomasWill
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Kollege!

dass das Ganze wohl eingestellt wird, müssten Sie ja selbst wissen.

Wenn es zu einer Verurteilung kommt, wäre eine Zulassung wohl immer noch drin. Kommt aber auf die Kammer an.

Meine persönliche Meinnung hierzu ist allerdings, dass ich als Kammer niemanden zulassen würde der wegen Vermögensdelikten irgendwie auffällig geworden ist. Wenn man Zivilrechtler ist, hat man mit viel Fremdgeld zu tun. Da sollte man schon etwas charakterfest um sich nicht selbst was abzuzwacken...denn das passiert leider immer noch viel zu häufig.



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#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ist die Frage wirklich ernst gemeint :)

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Grundsätzlich stimme ich dem Herrn RA Will zu. ich hätte da auch meine Bedenken. ich meine aber, dass ein solcher geringwertiger Diebstahl (auch noch fachliteratur :bang: man, man.... ), wenn es wirklich ein einmaliger und geringwertiger Ausrutscher war, einem nicht die Karriere als Anwalt versauen sollte.

Ungeachtet dessen ist eine Verurteilung ja sehr unwahrscheinlich.

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#5
 Von 
nemo220
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

man muss bei der Zullassung als Rechtsanwalt aber auch alle anhängig gewesenen Strafverfahren, die NICHT zu einer Verurteilung geführt haben angeben.

Weiss jemand, wie lange Verfahrenseinstellungen angegeben werden müssen. Ich wurde vor mehreren Jahren wegen einem ebayverkauf angezeigt; das Verfahren ist jedoch eingestellt worden nach § 170 II. Ich habe jedoch kein Aktenzeichen mehr.

Nun soll man diese bei dem Fragebogen zur Zulassung angeben.
Selbst Verurtielungen zu Geldstrafen muss man nur angeben, solange diese im BZR nicht zu tilgen sind.
Wie lange muss ich mir denn eine Verfahrenseinstellung vorhalten lassen, und woraus sind diese ersichtlich? Im STVZ werden diese doch auch nur 3 Jahre gespeichert.

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#6
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Wenn Sie so fragen stellen ist eher fraglich ob sie fachlich qualifiziert sind. Ist denn das wirklich ersnst gemeint ? Die RAK hat doch das Recht der Vollauskunft und Geldstrafen dürften doch kein Problem sein.

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#7
 Von 
nemo220
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihre beleidigende und unqualifizierte Bemerkung lässt ja nur auf Ahnungslosigkeit und absolutes juristisches Unverständnis Ihrerseits schliessen.
Meinen Sie, dass ich mir nicht bewusst bin, dass die RAK ein Vollauskunftsrecht beim BZR hat!?

Und Geldstrafen können sehr wohl ein Problem darstellen! Wie kommen Sie denn auf so einen Trichter???

Meine Frage richtete sich nach VERFAHRENSEINSTELLUNGEN, die weder im BZR eingetragen werden, noch Geldstrafen sind!
Nach diesen wird eben im Fragebogen explizit gefragt. Leider findet sich im Kommentar zur BRAO hierüber auch keine Antwort!
Wenn aber im Fragebogen der RAK in Fettdruck danach gefragt wird, dann hat es ja wohl auch eine Bedeutung!

Um Antworten bezüglich irgendeiner juristischen Qualifikation wurde hier nicht gebeten. Das entscheiden Gott sei Dank die Justizprüfungsämter.
Meine Frage bezog darauf, wie lange man sich anhängig gewesene Verfahren, die eingestellt wurden, vorhalten lassen muss, wenn man selbst Verurteilungen nach Zeitablauf nicht mehr angeben muss. Danke.

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#8
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Leider findet sich im Kommentar zur BRAO hierüber auch keine Antwort!

Warum wohl.

Meine Frage richtete sich nach VERFAHRENSEINSTELLUNGEN, die weder im BZR eingetragen werden, noch Geldstrafen sind!

Da ist doch die Unschuldsvermutung nicht widerlegt, das geht doch niemand an. Im übrigen gilt Art. 12 GG

Wieso fragt eigentlich jemand, der wohl sein zweites StEx bestanden hat hier in einem LAIENFORUM ?

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#9
 Von 
nemo220
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

erstens habe ich das 2. Examen noch nicht, und zweitens sind genügend Juristen und auch RA hier, und ich habe einfach mal gefragt, da vielleicht irgendjemand hier was wissen könnte!

Und wenn jede Verfahrenseinstellung soo absolut unrelevant ist, warum frägt dann JEDE RAK in diesem Land explizit danach? Ich glaube also mal nicht, dass das niemanden was angeht.





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#10
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Und wenn jede Verfahrenseinstellung soo absolut unrelevant ist, warum frägt dann JEDE RAK in diesem Land explizit danach?

Ja da müssen Sie die RAK fragen. Welche ist das überhaupt, ich kann mir das in meinem BL nicht vorstellen. Ich hoffe aber, daß ich niemals Anwalt werden muss.

Es fragen ja auch viele AG: Sind Sie schwanger etc.

Oder: Glauben Sie an den Weihnachtsmann ?



-- Editiert von andreas.hauser am 15.04.2008 15:16:06

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#11
 Von 
nemo220
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

es sind alle Rechtsanwaltskammern bei denen ich heute nachgesehen habe, Oldenburg, Hamm, München, Tübingen, Brandenburg, Saar, Koblenz, Karlsruhe, Zweibrücken, um nur ein paar zu nennen, bei denen es allem im fast identischen Fragebogen gefragt wird.

Dass normale Arbeitgeber rechtswidrig nach Schwangerschaft fragen, ist mir durchaus bewusst. Und auch hier muss ich wieder bemerken, dass Sie wohl unglaublichen Spass an polemischen und nicht gerade freundlichen Forumsbeiträgen zu haben scheinen. Sehen Sie sich doch mal die Forumsregeln an! Da steht was von Respekt.

Ich habe hier lediglich eine kleine Frage, auf die ich eine normale, und auf das Problem eingehende Antwort hoffe, wenn hier irgendjemand etwas dazu weiss. Das ist doch auch sinn und Zweck diese Formus. Und nicht die blöde Anmache von Forumsteilnehmern!

Dass Sie über dieses Thema kein Wissen haben, Andreas.Hauser habe ich mittlerweile verstanden, daher brauchen Sie Ihre kostbare Zeit mit diesem Thema nun ja auch nicht mehr verschwenden! Vielen Dank!


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#12
 Von 
deeva
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 29x hilfreich)

ich weiss, dass jedenfalls bei der Zulassung zum Notar auch Verfahrenseinstellungen nachgeprüft werden, und zwar unabhängig von der Entscheidung der StA, die oft aus Gründen einstellt, obwohl eventuell doch ein Fehlverhalten des Angeschuldigten vorliegt.
Inwieweit dies die RAK machen, weiss ich aber nicht. Auch leider nicht wie lange die Akten bei der StA aufgehoben werden. Theoretisch könnte die RAK auch diese Akten anfordern. Ob Sie das aber tut, weiss ich ebenfalls nicht.

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