Anzeige, Einstellung $153 und Wiederaufnahme der Ermittlung

3. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
woni123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige, Einstellung $153 und Wiederaufnahme der Ermittlung

Hallo liebe Experten,
Die ziemlich komplizierte geschmacklose Geschichte in Zeit Tabelle,
- August 2018 Ein Konkurrent(Hamburg) schleust ein Scheinkunde-Ehepaar(Köln) mir runter und verdreht alle Fakten zum Rufmord und lädt den Text online hoch.
- MÄRZ 2020. Online-Anzeige gegen das Trio wegen Rufmord wurde in Luft aufgelöst.
- August 2020 eine Anzeige gegen das Trio.
- Juli 2021 kam der Bescheid über Einstellung der Ermittlung nach §153 Abs. 1 S. 1 StPo.(Der Angezeigte kenne Sie nicht, Der Text sei anonym verfasst und hochgeladen worden, Die Adresse des Ehepaars sei schwer zu ermitteln usw)
- August 2021 Ich schrieb an die Dienstaufsichtsbeschwerde ohne ein grosses Hoffen auf eine Wiederaufnahme der Ermittlung.
- Januar 2022 Mitteilung Wiederaufnahme der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft.

Nachdem der Bescheid der Einstellung, war ich Wochen lang fast ohnmächtig und handlungsunfähig. Dann habe ich einen Brief mit 20-seitigen Erklärungen und Beweise an die zuständige Staatsanwaltschaft geschickt ohne eine Erwartung. Und plötzlich erhielt ich nach fünf Monaten einen Brief mit Mitteilung Wiederaufnahme der Ermittlung. (ein ähnlicher Brief an die Kölner Staatsanwaltschaft ist verschwunden)

Nun habe ich Fragen,
- Wird es gründlicher ermittelt als sonst?
- Kann ich zwischendurch die STA anrufen und bei Unklarheiten klar stellen oder was kann ich machen?
Ich danke euch vielmals fürs Lesen, Antworten und Erklären,

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von woni123):
Dann habe ich einen Brief mit 20-seitigen Erklärungen und Beweise an die zuständige Staatsanwaltschaft geschickt

Warum nicht schon bei der Anzeige?



Zitat (von woni123):
- Wird es gründlicher ermittelt als sonst?

Nö (offiziell).



Zitat (von woni123):
- Kann ich zwischendurch die STA anrufen

Klar, wird nur nichts nützen, selbst wenn einer rangeht.



Zitat (von woni123):
und bei Unklarheiten klar stellen

Das wäre ratsam.



Zitat (von woni123):
oder was kann ich machen?

Derzeit? Abwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
woni123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum nicht schon bei der Anzeige?


Danke Harry!
Bei der Anzeige hatte ich die gesamten Papiere dabei. Der Polizist im Revier meiner Nähe, der meine Anzeige aufnahm, schrieb nur einiges davon und nimmt keine Dokumente an. Das Gleiche tat Mitte Dezember der Polizist in Köln und sagte, dass ein Staatsanwalt(in) melden wird. Und ich warte und warte.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von woni123):
Der Polizist im Revier meiner Nähe, der meine Anzeige aufnahm, schrieb nur einiges davon und nimmt keine Dokumente an. Das Gleiche tat Mitte Dezember der Polizist in Köln

Deshalb sollte man immer schriftlich, strukturiert und detailliert Anzeige stellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nach 20 Seiten Brief sollten eigentlich keine Unklarheiten mehr existieren.

wirdwerden

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nach 20 Seiten Brief sollten eigentlich keine Unklarheiten mehr existieren.

Wenn der genauso konfus und sprachlich wirr war wie das EP...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Fortsetzung des Satzes von @ eh: wird er auch nicht durch Klarstellungen weniger konfus.

wirdwerden

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#7
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Im anderen Thread (https://www.123recht.de/Forum-__f593633.html) sollte Ende Januar 22 ein Urteil gesprochen werden:

Zitat (von woni123):
Mitte Dez 2021 war eine erste mündliche Verhandlung. Eine weitere Verhandlung mit meiner Beteiligung ist nicht mehr. Nach der Information meiner Anwältin soll die Richterin ein Urteil Ende Januar sprechen.


Irgendwie nicht passend zu dem konfusen Text in diesem Thread:
Zitat (von woni123):
- Juli 2021 kam der Bescheid über Einstellung der Ermittlung nach §153 Abs. 1 S. 1 StPo.
....
- Januar 2022 Mitteilung Wiederaufnahme der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
woni123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Deshalb sollte man immer schriftlich, strukturiert und detailliert Anzeige stellen.


Ich habe den Rufmordtext von einem beeidigten Übersetzer übersetzen lassen und all meine Erklärungen von einem, der Deutsch als Muttersprache hat, berichtigen lassen. Ich habe alle Papiere von Anfang an zu der Polizei mitgenommen und die Polizei nimmt kein Papier. Sie schreibt Anzeige für eine oder zwei Seiten selbst. Ich hätte die Papiere da abgeben müssen.

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#10
 Von 
woni123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn der genauso konfus und sprachlich wirr war wie das EP...


Danke die Bemerkung! Ich merke es selber und es ist mein mögliches Bestes. Die deutsche Sprache ist wirklich sehr schwer, wenn man sie als erwachsener lernt. Und die Sache ist auch sehr verworren. Mit ein Paar Seiten ist nicht verständlich zu beschreiben.

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#11
 Von 
woni123
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von bostonxl):
Im anderen Thread (https://www.123recht.de/Forum-__f593633.html) sollte Ende Januar 22 ein Urteil gesprochen werden


Der Verkündungstermin ist auf den 10.02 verschoben, da die Richterin erkrankt ist.
Das Verhandlungsprotokoll vom 22.01 habe ich erhalten.

Zitat (von bostonxl):
Irgendwie nicht passend zu dem konfusen Text in diesem Thread:
Zitat (von woni123):
- Juli 2021 kam der Bescheid über Einstellung der Ermittlung nach §153 Abs. 1 S. 1 StPo.
....
- Januar 2022 Mitteilung Wiederaufnahme der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft.


Ich habe mit einer dreier Bande zu tun. Dieser ist mein Konkurrent-
ich führe eine Verhandlung gegen die Scheinkunden, die der Konkurrent mir runtergeschoben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von woni123):
und die Polizei nimmt kein Papier.

Eigentlich muss sie es nehmen, aber hin und wieder wollen die im Revier das nicht.

Sendet man das mit der Post, hat man den Vorteil, das die keine Wahl haben.
Und man hat den Vorteil, man kann die Anzeige zuvor nochmals überarbeiten und durch andere gegenprüfen lassen.



Zitat (von woni123):
Ich hätte die Papiere da abgeben müssen.

Im Idealfalle hat man dann (beglaubigte) Kopien die man abgibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von woni123):
- August 2021 Ich schrieb an die Dienstaufsichtsbeschwerde ohne ein grosses Hoffen auf eine Wiederaufnahme der Ermittlung.
- Januar 2022 Mitteilung Wiederaufnahme der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft.
Man hat dich erhört. Vermutlich hat man auch die 20 Seiten gelesen. Warte ab, was die Staatsanwaltschaft dir schriftlich mitteilt. Das kann jetzt dauern und du kannst es nicht beschleunigen.
Wenn die StA Fragen hat, schreibt sie dir und fragt dich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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