Anzeige, Schwitzkasten von Hinten

27. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige, Schwitzkasten von Hinten

Hallo zusammen,

folgenden Sachverhalt:

A= Täter
B= Weibliche Begleitung
C= Opfer

A und B sind zusammen in einer Bar und streiten miteinander. Nach einer Weile verlassen B und C die Bar.
A verlässt unabhängig zuvor die Bar. B und C schreien ca. 50 Meter weiter lautstark rum, was sich für A wie ein Streit anhört, A rennt zu C und packt ihn von hinten im Schwitzkasten, beide verlieren das Gleichgewicht und fallen zu Boden. C erstattet 2 Tage später eine Anzeige gegenüber A. B ist auf der Seite von C und wird wahrscheinlich für ihn aussagen. A hat in diesem Zusammenhang nur gehandelt weil er B schützen wollte und die Situation Missinterpretiert hat. Wie kann das ausgehen?

Für Antworten, besten Dank im Voraus.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag:

A ist nicht vorbestraft

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33379 Beiträge, 17425x hilfreich)

Mit einer Verurteilung, würde ich sagen - von irgendeiner Nothilfe war im Sachverhalt nichts zu lesen. Im Übrigen fehlt da offenbar irgendwas - wenn C 2 Tage den ihm völlig Unbekannten A anzeigt, woher weiss A das dann eigentlich? Auch endet die Schilderung mit "sie fielen zu Boden" - und danach?

-- Editiert von User am 27. Juni 2024 15:44

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

A ist von einer Nothilfe ausgegangen und hat im Affekt gehandelt. Wie könnte die Verurteilung in diesem Fall als Ersttäter aussehen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33379 Beiträge, 17425x hilfreich)

Beantworten Sie doch erstmal die Fragen, die ich gestellt habe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
wenn C 2 Tage den ihm völlig Unbekannten A anzeigt, woher weiss A das dann eigentlich? Auch endet die Schilderung mit "sie fielen zu Boden" - und danach?


- C war B wohl bekannt und hat wahrscheinlich den Namen von A weitergegeben
- Die Brille von B ist in diesem Zusammenhang zu Bruch gegangen
- Außenstehende haben die Situation aufgelöst

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Beantworten Sie doch erstmal die Fragen, die ich gestellt habe.


hatte nicht gesehen, dass Ihre Nachricht bearbeitet wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33379 Beiträge, 17425x hilfreich)

A ist mindestens 21? Dann gibt es wohl eine Geldstrafe. Was die Brille anbelangt: Wie kann die Brille von B kaputtgehen, wenn C A angreift?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

A ist über 21.
Bitte entschuldigen Sie natürlich ist die Brille von C kaputtgegangen nicht von B

Vielen Dank für Ihre Einschätzung

Schätzen Sie eine Hauptverhandlung oder Strafbefehl?

-- Editiert von User am 27. Juni 2024 16:00

-- Editiert von User am 27. Juni 2024 16:02

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33379 Beiträge, 17425x hilfreich)

Dann wird C wohl Schadensersatz fordern. Und ob HV oder SB, kann hier keiner wissen - beides ist möglich.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dreiohrhase99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Dann wird C wohl Schadensersatz fordern. Und ob HV oder SB, kann hier keiner wissen - beides ist möglich.


Würden Sie A schon bei einer polizeilichen Vorladung den Schritt zu einem Rechtsverteidiger raten? Oder erst nach einem möglichen SB / HV?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33379 Beiträge, 17425x hilfreich)

Würden Sie A schon bei einer polizeilichen Vorladung den Schritt zu einem Rechtsverteidiger raten? Nö. Ein Verteidiger kann schnell mal 1.000 Euro kosten - es will gut überlegt sein, ob man sich den hier überhaupt leisten will.
Oder erst nach einem möglichen SB / HV? Wozu das denn? Das wäre allenfalls nötig, wenn man mit dem Ergebnis von SB/HV stark unzufrieden ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6486 Beiträge, 1527x hilfreich)

Zitat (von dreiohrhase99):
A verlässt unabhängig zuvor die Bar. B und C schreien ca. 50 Meter weiter lautstark rum, was sich für A wie ein Streit anhört, A rennt zu C und packt ihn von hinten im Schwitzkasten, beide verlieren das Gleichgewicht und fallen zu Boden. C erstattet 2 Tage später eine Anzeige gegenüber A. B ist auf der Seite von C und wird wahrscheinlich für ihn aussagen. A hat in diesem Zusammenhang nur gehandelt weil er B schützen wollte und die Situation Missinterpretiert hat. Wie kann das ausgehen?

Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren.

Im Ernst:

Ob eine Notwehr-Situation vorlag, prüft ggf. in aller Ruhe das Gericht (und vorher schon die Staatsanwaltschaft). Grundsätzlich lässt sich das anhand dieser Schilderung nicht von vornherein ausschließen.

Dem A kommt aber vor allem auch noch §33 StGB zugute:

§33 StGB Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124552 Beiträge, 40377x hilfreich)

A hat nach bisheriger Schilderung völlig überreagiert.

Es gibt zwar den § 33 StGB, aber warum der hier zur Anwendung kommen sollte, müsste dann substantiiert verargumentiert werden. Nach bisherigem Sachverhalt ist dessen Anwendung nicht man ansatzweise erkennbar.

Die in der Regel mit Verhandlungen überlasteten Gerichte neigen gerne zu Strafbefehlen, insbesondere wenn es keinen Klärungsbedarf mehr gibt. Eine Einlassung zum Sachverhalt durch einen Anwalt formuliert kann da durchaus förderlich sein.

In wie weit man einen Anwalt beauftragen sollte, muss man selber entscheiden.
Im Strafrecht kosten Anwälte 600-1200 EUR, eventuell noch mehr - je auskömmlicher das Einkommen, desto intensiver in der Regel auch das Bemühen.
Andererseits ist es so, dass Verurteilungen durchaus berufliche Probleme mit sich bringen können - da kann ein Anwalt durchaus hilfreich sein, zu bewirken das es nicht zu einer Verurteilung kommt.
Ob man einen Anwalt einschaltet, muss man selber entscheiden. Aber wenn man einen einschaltet, dann von Anfang an bevor der Mandant Sachen mitgeteilt hat, die der Anwalt dann nicht mehr retten kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33379 Beiträge, 17425x hilfreich)

Es gibt zwar den § 33 StGB, aber warum der hier zur Anwendung kommen sollte, müsste dann substantiiert verargumentiert werden. Nach bisherigem Sachverhalt ist dessen Anwendung nicht man ansatzweise erkennbar.
So ist es - um "die Grenzen der Notwehr zu überschreiten", muss erstmal eine Notwehrsituation vorliegen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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