Anzeige § 164 falsche Verdächtigung - kann das im Sand verlaufen?

8. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)
Anzeige § 164 falsche Verdächtigung - kann das im Sand verlaufen?

Wird eine Anzeige wegen dieses §164 unbedingt durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, wenn der Tatbestand eindeutig erwiesen ist? Oder könnte das auch einfach im Sand verlaufen?
Wenn zum Beispiel Person A (ein Anwalt, der von B wegen eines eindeutigen Fehlers auf Schadensersatz verklagt wurde) Person B einfach wegen Prozessbetrugs anzeigt um einer Klageerwiderung (w/Schadensersatz) vor Gericht Nachdruck zu verleihen und und B im Nachhinein mittels eines Gutachtens eines staatl. vereidigten Gutachters die Richtigkeit seiner Ausführungen hinlänglich beweisen kann und deshalb Anzeige und Strafantrag w/falscher Verdächtigung gegen A stellt.
Glaubt mir ich bin niemand, der gerne klagt aber nachdem, was mir da passiert ist, hätte ich jetzt gern schon ein bißchen Gerechtigkeit........und hoffe, dass meine Bemühungen nicht einfach nur umsonst sind......weil ich eben eine Privatperson und kein Anwalt bin...
Danke für Eure Meinung F.


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13 Antworten
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#1
 Von 
Int09
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich verstehe nicht was du meinst??

Du machst eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung ( §164 StGB ), dann wird ein Verfahren eingeleitet und warum willst du den Anwalt wegen Schadensersatz anzeigen??
Was soll das bringen?? Diese Verfahren wegen Falscher Verdächtigung mussten eigentlich, ja schnell ablaufen, wenn es erwiesen ist!!!

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#2
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
wenn der Tatbestand eindeutig erwiesen ist


Das ist er doch gar nicht. Oder hast du nachweislich die Gegenseite *wissentlich falsch* wegen Prozeßbetrugs angezeigt?

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#3
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)

Also, ich versuche mal, dass besser zu erklären.
B beauftragt zunächst Person A(nwalt), ihn in einem Prozess zu vertreten (Arbeitsrecht)
Person B bekommt vom AG zwei Kündigungen, die optisch identisch aussehen, es aber nicht sind (eine Verdachts- und eine Tatkündigung). Person A weiß von zwei Kündigungen, denn sie hat B vorher zu einer BR Sitzung begleitet, wo beide Kündigungen besprochen wurden.
Person B lässt diese Kündigungen (da sie beim Eintreffen der Kündigung vererist ist und außerdem kein eigenes Faxgerät besitzt) durch C überbringen an D und im Beisein von C faxt D die Inhalte beider Umschläge an A und telefoniert anschließend (wie vorher durch B+A telefonisch vereinbart) mit einer MA der Kanzlei, um sich bestätigen zu lassen, dass Alles eingegangen ist.
Person B verliert später den arbeitsger. Prozess, da A nur eine der beiden (identisch aussehenden) Kündigungen angreift und die andere nach Ablauf der Frist wirksam wird.
Als der Fehler auffliegt und B den Prozess verliert, bestreitet A auf einmal den Erhalt des Dokuments und auch das Telefonat, da angeblich am Tag X zur Uhrzeit Y niemand mehr im Büro gewesen sei. Er gibt B die Schuld für den Nichterhalt der 2. Kündigung und bedrängt B, dass strittige Dokument zu vernichten und C (den Überbringer der Umschläge) dahingegehnd zu „briefen“, vor Gericht eine Falschaussage zu machen, dass in Umschlag zwei nur eine Fotokopie der Dokumente von Umschlag 1 gewsen sei. B möchte nicht, dass C einen Meineid vor Gericht ablegt und kündigt deshalb das Mandat fristlos und beauftragt einen neuen Rechtsanwalt, was ihm letztendlich doppelte RA Kosten von insgesamt. 6000 € beschert.
B erhebt nach Ende des arbeitsger. Verfahrens Klage auf Schadensersatz gegen A unter Vorlage von EVÜs, Faxprotokollen etc.

A behauptet daraufhin, es sei niemals nach erfolgtem Fax telefoniert worden sondern erneut gefaxt, da eben niemand mehr im Büro gewesen sei. Gleichzeitig stellt A Strafanzeigen wegen versuchtem Prozessbetrug gegen B und gegen C+D wegen falscher Aussage an Eides statt (die beiden hatten eidesstattlich versichert, dass an Tag X erst zur Kanzlei gefaxt und dann durch Person D im Beisein von C mit einer MA der Kanzlei telefoniert wurde).

B verliert daraufhin die Klage wegen Anwaltshaftung und B, C + D werden zunächst aufgrund von A’s Strafanzeigen sogar angeklagt wegen der o.g. Vorwürfe.
B lässt daraufhin einen ger. Vereidigten Gutachter eine Gutachten erstellen, aus dem technisch einwandfrei hervorgeht, dass es sich bei der strittigen Verbindung um eine Gesprächsverbindung gehandelt haben muss. Nach Einreichung des Gutachtens bei Gericht werden die Verfahren gegen B, C + D sofort eingestellt.

B hatte aber jetzt entgültig genug von dem Schmierentheater und der ganzen unverschuldeten Aufregung (könnt ihr das verstehen??) und hat nun gegen A(nwalt) wegen falscher Verdächtigung Anezige gestellt.
Denn: A hat diese drei Strafanzeigen losgetreten, um von seinem Fehler abzulenken und das Gericht bzgl. der Klage wegen Anwaltshaftung zu seinen Gunsten zu beeinflussen (ist ihm ja auch gelungen) obwohl er genau wusste, dass B, C+D die Wahrheit sagen. A’s ganze Klageerwiderung ist auf diesem Lügenkonstrukt aufgebaut gewesen, das nun Gott sei Dank durch das technische GU zerlegt wurde.
Meines Erachtens hat A hier ein Vergehen nach § 164 begangen. Und A ist Anwalt und wusste genau was er tat….
Wie seht ihr das?
Danke für Eure Meinung
Gruß F.


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#4
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)

Also, ich versuche mal, dass besser zu erklären.
B beauftragt zunächst Person A(nwalt), ihn in einem Prozess zu vertreten (Arbeitsrecht)
Person B bekommt vom AG zwei Kündigungen, die optisch identisch aussehen, es aber nicht sind (eine Verdachts- und eine Tatkündigung). Person A weiß von zwei Kündigungen, denn sie hat B vorher zu einer BR Sitzung begleitet, wo beide Kündigungen besprochen wurden.
Person B lässt diese Kündigungen (da sie beim Eintreffen der Kündigung vererist ist und außerdem kein eigenes Faxgerät besitzt) durch C überbringen an D und im Beisein von C faxt D die Inhalte beider Umschläge an A und telefoniert anschließend (wie vorher durch B+A telefonisch vereinbart) mit einer MA der Kanzlei, um sich bestätigen zu lassen, dass Alles eingegangen ist.
Person B verliert später den arbeitsger. Prozess, da A nur eine der beiden (identisch aussehenden) Kündigungen angreift und die andere nach Ablauf der Frist wirksam wird.
Als der Fehler auffliegt und B den Prozess verliert, bestreitet A auf einmal den Erhalt des Dokuments und auch das Telefonat, da angeblich am Tag X zur Uhrzeit Y niemand mehr im Büro gewesen sei. Er gibt B die Schuld für den Nichterhalt der 2. Kündigung und bedrängt B, dass strittige Dokument zu vernichten und C (den Überbringer der Umschläge) dahingegehnd zu „briefen“, vor Gericht eine Falschaussage zu machen, dass in Umschlag zwei nur eine Fotokopie der Dokumente von Umschlag 1 gewsen sei. B möchte nicht, dass C einen Meineid vor Gericht ablegt und kündigt deshalb das Mandat fristlos und beauftragt einen neuen Rechtsanwalt, was ihm letztendlich doppelte RA Kosten von insgesamt. 6000 € beschert.
B erhebt nach Ende des arbeitsger. Verfahrens Klage auf Schadensersatz gegen A unter Vorlage von EVÜs, Faxprotokollen etc.

A behauptet daraufhin, es sei niemals nach erfolgtem Fax telefoniert worden sondern erneut gefaxt, da eben niemand mehr im Büro gewesen sei. Gleichzeitig stellt A Strafanzeigen wegen versuchtem Prozessbetrug gegen B und gegen C+D wegen falscher Aussage an Eides statt (die beiden hatten eidesstattlich versichert, dass an Tag X erst zur Kanzlei gefaxt und dann durch Person D im Beisein von C mit einer MA der Kanzlei telefoniert wurde).

B verliert daraufhin die Klage wegen Anwaltshaftung und B, C + D werden zunächst aufgrund von A’s Strafanzeigen sogar angeklagt wegen der o.g. Vorwürfe.
B lässt daraufhin einen ger. Vereidigten Gutachter eine Gutachten erstellen, aus dem technisch einwandfrei hervorgeht, dass es sich bei der strittigen Verbindung um eine Gesprächsverbindung gehandelt haben muss. Nach Einreichung des Gutachtens bei Gericht werden die Verfahren gegen B, C + D sofort eingestellt.

B hatte aber jetzt entgültig genug von dem Schmierentheater und der ganzen unverschuldeten Aufregung (könnt ihr das verstehen??) und hat nun gegen A(nwalt) wegen falscher Verdächtigung Anezige gestellt.
Denn: A hat diese drei Strafanzeigen losgetreten, um von seinem Fehler abzulenken und das Gericht bzgl. der Klage wegen Anwaltshaftung zu seinen Gunsten zu beeinflussen (ist ihm ja auch gelungen) obwohl er genau wusste, dass B, C+D die Wahrheit sagen. A’s ganze Klageerwiderung ist auf diesem Lügenkonstrukt aufgebaut gewesen, das nun Gott sei Dank durch das technische GU zerlegt wurde.
Meines Erachtens hat A hier ein Vergehen nach § 164 begangen. Und A ist Anwalt und wusste genau was er tat….
Wie seht ihr das?
Danke für Eure Meinung
Gruß F.


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#5
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
B verliert daraufhin die Klage wegen Anwaltshaftung


Hat man denn C und D nicht geglaubt bzw. haben diese nicht brauchbar ausgesagt?

quote:
Meines Erachtens hat A hier ein Vergehen nach § 164 begangen.


Davon kann man vermutlich ausgehen (wenn man mal die zusätzliche Komplexität wegläßt, daß seine Mitarbeiterin ihn angelogen haben könnte). Ob es in der Praxis zu einer Verurteilung kommt (Beweislage), kann natürlich nicht vorhergesagt werden.

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#6
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)

Meine Klage wegen Anwaltshaftung ist ganz schräg verlaufen. Weder auf die EVs meiner Zeugen wurde eingegangen noch die Beteiligten als Zeugen vernommen. Die Einzelverbindungsübersichten wurden als nicht beweiskräftig genug für ein erfolgtes Telefonat zurückgewiesen obwohl ausgehende Telefonate und Faxe dort getrennt aufgelistet waren.
Und als dann dort auch noch in diese Klage die Strafanzeigen von A plaziert wurden, glaubte mir sowieso keiner mehr. A wollte mit seinen Strafanzeigen sogar das Verfahren aussetzen lassen (dass wurde aber abgelehnt).
Zum Schluss, nachdem ich auch dort am Ende das Gutachten des vereidigten Sachverständigen dort einreichte, wurde die Berufung trotzdem abgelehnt mit der Begründung, dass selbst wenn ich nun eine Gesprächsverbindung nachweisen könne, ich nicht den Inhalt beweisen könne. Mit keinem Wort ging man darauf ein, dass nun ersichtlich war, dass A mit dem Bestreiten der erfolgten Telefonate doch ganz offensichtlich von seinem Fehler ablenken wollte. Ich bin hier ganz sicher, dass die Richter, die so entschieden haben, mit A(nwalt) gut bekannt sind....sorry, aber offensichtlicher gehts doch nicht, oder ?
Naja, jedenfalls hatte ich keine Chance.
Daher hoffe ich nun um so mehr, dass es jetzt mal mit Gerechtigkeit zugeht und dieses Vergehen geahndet wird.
Viele Grüße F.

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#7
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

quote:
Weder auf die EVs meiner Zeugen wurde eingegangen noch die Beteiligten als Zeugen vernommen.


Warst du anwaltlich vertreten? Erfolgte das Zeugenangebot substantiiert? (Nicht anwaltlich Vertretene machen ja da gerne grobe Fehler, in dem sie nur schreiben "bezüglich alles weiteren wird auf die EV von Hein Spack verwiesen, der kann ggfs. auch alles bezeugen, was ich sage"; das ist aber unsubstantiiert.)

quote:
abgelehnt mit der Begründung, dass selbst wenn ich nun eine Gesprächsverbindung nachweisen könne, ich nicht den Inhalt beweisen könne


Das ist ja auch richtig.

quote:
Mit keinem Wort ging man darauf ein, dass nun ersichtlich war, dass A mit dem Bestreiten der erfolgten Telefonate doch ganz offensichtlich von seinem Fehler ablenken wollte


Grundsätzlich ändert sich die Beweislast nicht schon dadurch, daß eine Partei beim Lügen erwischt wurde. Es funktioniert vor Gericht nicht nach dem Motto "der hat bei A gelogen, also ist auch B sicher gelogen", vor allem nicht, wenn man selbst für B beweispflichtig ist.

Einfaches Beispiel:

A leiht dem B Geld, B bestreitet vor Gericht, den A überhaupt zu kennen. Wenn A jetzt beweisen kann, daß B ihn doch kennt, ist damit bewiesen, daß A dem B Geld geliehen hat? Nö.

Genau so ist es bei dir. Du mußtest letztlich den *Inhalt* des Telefonates beweisen. Daß die Gegenseite bzgl. der Frage, ob überhaupt telefoniert wurde, gelogen hat, impliziert folglich überhaupt nichts darüber, was der Inhalt des Telefonats war. (Das ist ja auch logisch, ansonsten würdest du jetzt auch behaupten können, bei dem Telefonat habe man dir 1 Trillion EUR versprochen und das habe man dir jetzt zu glauben, weil die Gegenseite schon mal beim Lügen erwischt wurde.)

quote:
Ich bin hier ganz sicher, dass die Richter, die so entschieden haben, mit A(nwalt) gut bekannt sind


Nein, der Eindruck ergibt sich aber schon mal, wenn man Prozeßrecht und -ablauf nicht versteht (dumm gesagt, nur weil ich Quantenphysik nicht verstehe, behaupte ich ja auch nicht, die Quantenphysiker würfeln ihre Theorien bloß aus). Dafür gibt es ja Foren wie hier, die dir sowas erklären. :)

-- Editiert am 09.04.2010 17:33

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#8
 Von 
fiorellino
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 12x hilfreich)

Naja, ich weiß ja nicht...
Ich war anwaltlich vertreten und fand trotzdem den ganzen Ablauf mehr als seltsam. Ich hatte meinen Anwalt gesagt, er soll meine Zeugen mit den EVs als Zeugen anmelden aber er meinte, dass Gericht bestellt die selbst, wenn sie außer den EVs noch eine mündliche Aussage wollen........??
Egal, das Kind ist sowieso in den Brunnen gefallen aber ich hoffe, dass es jetzt mal anders herum geht. Mein Geld bringt mir das nicht zurück aber eine große Genugtuung würde es mir geben, dass gebe ich auch offen zu.
Viele Grüße
F.

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#9
 Von 
Tacitum
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 14x hilfreich)

Interessant wäre auch:
Wie sähe es wohl aus, wenn Person A Person B verleumdet, Terrorisiert usw., und Person B darauf hin Strafanzeuge gegen Person A erstattet.
Person B hat aber keinerlei Beweise.

Da könnte doch theoretisch Person A Person B wegen falscher Verdächtigung anzeigen.

1. Würde Person B dann evtl. verurteilt, wenn es auch die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen kann?
Das wäre doch für Person B nochder Supergau . Erst wird B durch A fertig gemacht, und dann fühlt sich B noch durch den Staat verraten. Da könnte mancher schon an Selbttötung oder Amok denken.

2.1 Und wenn sie es nachweisen können, würde dann Person A wegen Falscher Verdächtigung angeklagt.
2.2 Das Gleiche wenn B öffentlich behauptet A terrosisiere ihn.

Schräges Beispiel, aber absolut denkbar. Wer jemand anders fertig machen will, der verzichtet doch nicht darauf, ihm auch noch durch den Staat zu schaden.

-- Editiert am 13.06.2010 00:07

-- Editiert am 13.06.2010 00:12

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

ad 1.

Nein. Man müßte B nachweisen, daß er die Anzeige wissentlich falsch erstattet hat. Das folgt ja nicht zwingend daraus, daß man A nichts nachweisen konnte.
Ansonsten würde ja immer, wenn eine Anzeige ins Leere läuft, der Anzeigeerstatter wegen §164 StGB verurteilt. Dem ist aber nicht mal annähernd so.

ad 2.1.

Ja. Dann wäre A's Anzeige wegen §164 StGB eindeutig selbst ein Tatbestand nach §164 StGB (weil A ja wußte, daß B's Anzeige nicht falsch war).

ad 2.2.

Dann würde B wohl eher wegen Verleumdung angeklagt, wenn A Anzeige erstattet.

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#11
 Von 
Tacitum
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 14x hilfreich)

Das sehen Gerichte bzw. Richter aber nicht immer so.

Angenommen drei Zeugen sagen etwas anderes als ein Polizeizeuge aus.
Der Richter glaubt dem Polizisten, und gibt zum Schluss an dass die Zeugen nun wegen Meineides belangt werden. Irgendwo ist so eine Story beschrieben. Da könnten es sogr 5 Zeugen sein die sich nicht persönlich kennen.

Anderer mindestens einmal vorgekommener Fall ist dass jemand förmlich per Brief an das Gericht den Richter für Befangen hält, und der Staatsanwalt daraufhin wegen Beleidigung des Richters gegen die Person vorgeht.

Oder die Staatsanwältin die einem Zeugen mit Erzwingungshaft droht (und durchsetzt) wenn dieser nicht aussagt (was sie braucht um jemand dranzukriegen).
Etwas aussagt dass er nicht aussagen kann. Diesen Fall kann man sich sogar als Bericht in "Zeugen unter Anklage" ansehen.


2.2
Für Verleumdung müste B das aber in der Öffentlichkeit äußern.
Wenn B Anzeige gegen A erstattet ist es nicht öffentlich. Wenn es gegenüber der Polizei geäußert wird ist das was anderes als im Internet oder der Kneipe.


2.1

Nicht rechtlich gedacht, aber mal ins Forum geworfen:
Wer keine Anzeige wegen 164 erstattet macht sich verdächtig dessen Schuld zu sein weswegen er angezeigt wurde.
Genau so wie man es als Meineid wertet, wenn jemand vor Gericht für sich selbst lügt.
Sich nicht zu äußern "oder die Aussage zuverweigern" wenn das Gericht fragt ob man es war, ist die selbe Nummer.
Zumindest darf man in Deutschland die Polizei belügen. In den USA (evtl. je nach Bundesstaat) ist das wohl schon ein Vergehen.

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#12
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Der Richter glaubt dem Polizisten, und gibt zum Schluss an dass die Zeugen nun wegen Meineides belangt werden.


Dazu müssten die Zeugen allerdings erst einmal vereidigt worden sein.

quote:
Anderer mindestens einmal vorgekommener Fall ist dass jemand förmlich per Brief an das Gericht den Richter für Befangen hält, und der Staatsanwalt daraufhin wegen Beleidigung des Richters gegen die Person vorgeht.


Da fehlt wohl ein wesentlicher Bestandteil der Geschichte.

quote:
Oder die Staatsanwältin die einem Zeugen mit Erzwingungshaft droht (und durchsetzt) wenn dieser nicht aussagt (was sie braucht um jemand dranzukriegen).


Die Anordnung der Beugehaft bei grundloser Zeugnisverweigerung ist Aufgabe des Gerichts, nicht die der StA.

quote:
Für Verleumdung müste B das aber in der Öffentlichkeit äußern.


Auch das ist falsch.

quote:
Wer keine Anzeige wegen 164 erstattet macht sich verdächtig dessen Schuld zu sein weswegen er angezeigt wurde.


:???:

quote:
Genau so wie man es als Meineid wertet, wenn jemand vor Gericht für sich selbst lügt
.

Das ist komplett unsinnig.


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#13
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Richter glaubt dem Polizisten, und gibt zum Schluss an dass die Zeugen nun wegen Meineides belangt werden. <hr size=1 noshade>


Wo außerhalb eines Mordprozesses hat es denn zuletzt eine Zeugenvereidigung gegeben?

Im übrigen ist das selbst dann, wenn es stimmen würde, kein passendes Beispiel, denn des Meineides kann man sich schon bei fahrlässig falscher Aussage strafbar machen, der uneidlichen Falschaussage oder falschen Verdächtigung hingegen nur bei Vorsatz. Das ist ja auch der einzige Sinn der Vereidigung: man will damit diejenigen ausfiltern, die insgeheim "höchstwahrscheinlich" oder "vermutlich" meinen, wenn sie "ganz sicher" aussagen.

quote:<hr size=1 noshade>dass jemand förmlich per Brief an das Gericht den Richter für Befangen hält, und der Staatsanwalt daraufhin wegen Beleidigung des Richters gegen die Person vorgeht. <hr size=1 noshade>


Dann sicherlich nicht wegen der Befangenheit an sich, sondern wegen deren Begründung oder sonstigen Details. Ich würde eher vermuten, daß da mal wieder irgendein Querulant verbal Amok gelaufen ist und es sich nicht bloß um ein "Besorgnis der Befangenheit ist gegeben aufgrund der Prozeßführung des Gerichts" handelte.

quote:<hr size=1 noshade>Für Verleumdung müste B das aber in der Öffentlichkeit äußern. <hr size=1 noshade>


§187 StGB : "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet[...] "

quote:<hr size=1 noshade>Wer keine Anzeige wegen 164 erstattet macht sich verdächtig dessen Schuld zu sein weswegen er angezeigt wurde. <hr size=1 noshade>


Das ist natürlich Unsinn. Denn wie gesagt, eine erstattete Strafanzeige muß nicht zwingend "wider besseres Wissen" erfolgt sein. Wenn der Franz sagt "die Frau vom Schulz hat ein blaues Auge, da erstatte ich mal Anzeige, womöglich hat sie ja ihr Mann geschlagen" war das nicht wider besseres Wissen und es würde objektiv keinen Sinn machen, den Franz wegen falscher Beschuldigung anzuzeigen.

quote:<hr size=1 noshade>Genau so wie man es als Meineid wertet, wenn jemand vor Gericht für sich selbst lügt. <hr size=1 noshade>


So viel Quatsch in nur einem Satz ist rekordverdächtig.

Erstens kann es nur Meineid sein, wenn man auch vereidigt wurde.

Zweitens muß z.B. der Angeklagte gar nicht die Wahrheit sagen, er würde auch logischerweise nicht vereidigt.

Drittens ist "für sich selbst lügen" auch nicht zwingend strafbar, da man sich nicht selbst belasten muß. (Würde ein Zeuge also gefragt "waren Sie vielleicht der Täter?", muß er natürlich nicht die Wahrheit sagen, wenn er der Täter war.)

quote:<hr size=1 noshade>Sich nicht zu äußern "oder die Aussage zuverweigern" wenn das Gericht fragt ob man es war, ist die selbe Nummer. <hr size=1 noshade>


Jetzt sind wir natürlich endgültig mitten im Schwachsinnsland.

quote:<hr size=1 noshade>Zumindest darf man in Deutschland die Polizei belügen. <hr size=1 noshade>


Jein. Falschaussage per se ist dort nicht strafbar, wohl aber falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat, Strafvereitelung etc.



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