Anzeige Körperverletzung - gewürgt

1. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
marky11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Anzeige Körperverletzung - gewürgt

Hey Leute kann gar nicht schlafen, wegen dem schlechten gewissen und ich kriegs einfach nicht ausm kopf. da dachte ich, ich schreibs mir mal etwas von der seele.
Ich versuchs ganz kurz zu halten: Heute früh, nach dem feiern, total besoffen, in nen konflikt geraten mit nem mädel (kann ich mich leider nicht erinnern wie es los ging), geh ihr an den hals und "würg" sie, werde von den freunden aufgehalten, gegen ne wand gepresst, auch gewürgt und geboxt, polizei kommt sehr schnell, gehen sehr brutal vor, nehmen mich wie nen schwerverbrecher fest, mit handschellen etc und lassen mich paar straßen weiter raus.
Nun kriege ich ne Anzeige wegen Körperverletzung obwohl mein Körper eher "verletzt" wurde. Hatte noch nie Stress mit der Polizei. Was meint ihr,was kann auf mich zukommen?

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9 Antworten
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#2
 Von 
marky11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie wurde ja nicht wirklich verletzt und das "würgen" hört sich viel schlimmer an als es war. Ich habe sie ja nicht angesprungen und gewürgt. Es war einfach ein kurzer Griff mit einem Arm an den Hals, da gingen schon die Freunde dazwischen. Ich hatte mich einfach nicht unter Kontrolle. Wegen sowas kommt man vors Gericht?

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
marky11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die hochqualifizierten Beiträge.

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0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Maddino
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 11x hilfreich)

Um das ganze auf eine etwas sachlichere Ebene zu hieven:

Für "so etwas" kann man problemlos "vor Gericht" kommen.
Je nach konkreter Sachlage kann man in ihrem Fall wohl von einer (versuchten) Körperverletzung oder gefährlichen Körperverletzung ausgehen. Beleidigung und Nötigung, falls entsprechende Handlungen stattgefunden haben.

Wenn sie gegenüber den Polizeibeamten noch tatkräftig ihren Unmut geäußert haben sollten, u.U. noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Was einen möglichen Verteidigungsansatz angeht: Im ersten Satz etwas von furchtbar schlechtem Gewissen zu erzählen und im zweiten dann allen anderen Beteiligten völlig überzogenes Handeln vorzuwerfen könnte ins Auge gehen.

Was auf sie zukommen kann: Sind sie noch Jugendlicher oder Heranswachsender? Dann könnte es als Ersttäter auf Sozialstunden und/oder einen Wochenendarrest hinauslaufen.

Wenn sie bereits nach Erwachsenenstrafrecht be- und verurteilt werden können, dürfte es auf eine Geldstrafe hinauslaufen.

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#7
 Von 
marky11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!
Bin 23, wird das Erwachsenenstrafrecht sein.. Zählt man danach dann als vorbestraft? Und wann sollte ich einen Antwalt kontaktieren? Noch zur Vorladung bei der Polizei oder erst wenns zum Gericht kommt?

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Wenn Sie beabsichtigen einen Anwalt einzuschalten, dann sofort. Unter Umständen ließe sich so eine Verurteilung verhindern. Abzuwarten kann zwar Geld sparen, nimmt Ihnen aber die Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren und kann so auch wieder teurer werden.

Vorbestraft im juristischen Sinne wären Sie im Verurteilungsfall natürlich. Einen Eintrag im FZ (=Verurteilung zu mehr als 90 TS) ist wohl eher unwahrscheinlich.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Da wäre ich mir nicht so sicher... Würgen am Hals wird regelmäßig als gefährliche Körperverletzung gewertet - Mindeststrafe 6 Monate Haft (mit oder ohne Bewährung). Und das steht dann auch im Führungszeugnis.

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