Hallo,
Seit März wohnt Person X in einer 3-Zimmer Wohnung mit Person Y als WG und haben laufend Konflikte.
Streitigkeiten sind dadurch aufgekommen, dass Person Y nicht an selbst angelegte Regeln hält.
Kleine Beispiele:
- Wohnungstür nicht abgeschlossen (2x stand diese auch schon ca 25cm offen)
- Lärmbelästigung (Türen/Schränke zuschlagen, in der Woche feiern, nachts abwaschen usw)
- Putzplan nicht eingehalten
- Nebenkosten nicht pünktlich bezahlt
- Küche und Waschmaschiene durchgängig blockiert
- Beleidigungen Person X gegenüber (keine Zeugen)
- "Kapern" des Gemeinschaftszimmers (3-Raum) also Besitztümer von Person X rausgeräumt und die Tür abgeschlossen.
- Behauptung Person X hätte den Facebook Account von Person Y gehackt.
- Unwahrheitsgemäße aussagen zu Freunden und Bekannten zu Handgreiflichkeiten, Anzeigen und besagtes hacking.
Person Y (!) hat Person X wegen Nötigung angezeigt.
Vielen dank im vorraus.
-- Editiert fb346308-61 am 16.07.2012 11:31
-- Editiert fb346308-61 am 16.07.2012 11:33
Anzeige Nötigung von Person Y - Was nun?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
weißt du (oder besser Person Y) überhaupt, was Nötigung ist? (http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung)
In der Beschreibung sehe ich zumindest keine solche. Was ist denn das empfindliche Übel?
MfG Stefan
1. Woher weiß X, dass Anzeige erstattet worden ist?
2. Worin soll denn eine Nötigung liegen?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
1. Person X hatte eine Visietenkarte von der KriPo im Briefkasten und hat sich dort erkundigt.
2. Die Polizei konnte dazu keine Auskunft geben
Person X hat Person Y schmutziges Geschirr vor die Zimmertür gestellt.
Person X hat die Wohnungstür immer doppelt abgeschlossen.
Person X hat die eigenen Besitztümer aus den gekaperten Gemeinschaftsraum vor die Tür des gemeinschaftsraumes gestellt.
Da ist weit und breit keine Nötigung zu erkennen.
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Wie soll Person X weiter Vorgehen? Der Polizist gibt nur bei einem persönlichem Gespräch weitere Auskünfte.
Mir ist klar, dass der Fall hier mehr als lächerlich ist.. Trotzdem wurde eine Anzeige auf Nötigung erstattet..
Tja, wenn Sie unbedingt die Akten sehen wollen, müssen Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen - kostenpflichtig natürlich. Ansonsten würde ich raten, das Ganze schlicht zu ignorieren.
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Und was hat Person X für Folgen zu erwarten?
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Hatte ich nicht erklärt, daß der Tatbestand nicht erfüllt ist? Wie kommen Sie da auf die Idee, es könnte irgendeine Folge haben? Wenn Sie es ganz korrekt haben wollen: Das Verfahren wird gemäß § 170(2) StPO
eingestellt. Davon werden Sie nur dann in Kenntnis gesetzt, wenn Sie als Tatverdächtiger vernommen wurden oder wenn Sie bei der Staatsanwaltschaft anfragen.
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Okay, vielen dank für die Hilfe.
Ich sehe auch keine Nötigung. Wenn das Verfahren eingestellt wird, hat es keine Folgen.
Von der Einstellung werden Sie in Kenntnis gesetzt, wenn die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO
vorliegen, der da lautet: Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Von einem besonderen Interesse an der Bekanntgabe ist auszugehen, wenn der Beschuldigte von dem Verfahren weiß, also wenn er z.B. einen Anhörungsbogen bekommmen, darauf aber nicht reagiert hat.
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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"
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