Anzeige Nötigung von Person Y - Was nun?

16. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb346308-61
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Anzeige Nötigung von Person Y - Was nun?

Hallo,
Seit März wohnt Person X in einer 3-Zimmer Wohnung mit Person Y als WG und haben laufend Konflikte.
Streitigkeiten sind dadurch aufgekommen, dass Person Y nicht an selbst angelegte Regeln hält.
Kleine Beispiele:
- Wohnungstür nicht abgeschlossen (2x stand diese auch schon ca 25cm offen)
- Lärmbelästigung (Türen/Schränke zuschlagen, in der Woche feiern, nachts abwaschen usw)
- Putzplan nicht eingehalten
- Nebenkosten nicht pünktlich bezahlt
- Küche und Waschmaschiene durchgängig blockiert
- Beleidigungen Person X gegenüber (keine Zeugen)
- "Kapern" des Gemeinschaftszimmers (3-Raum) also Besitztümer von Person X rausgeräumt und die Tür abgeschlossen.
- Behauptung Person X hätte den Facebook Account von Person Y gehackt.
- Unwahrheitsgemäße aussagen zu Freunden und Bekannten zu Handgreiflichkeiten, Anzeigen und besagtes hacking.

Person Y (!) hat Person X wegen Nötigung angezeigt.

Vielen dank im vorraus.

-- Editiert fb346308-61 am 16.07.2012 11:31

-- Editiert fb346308-61 am 16.07.2012 11:33

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

weißt du (oder besser Person Y) überhaupt, was Nötigung ist? (http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung)

In der Beschreibung sehe ich zumindest keine solche. Was ist denn das empfindliche Übel?

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

1. Woher weiß X, dass Anzeige erstattet worden ist?
2. Worin soll denn eine Nötigung liegen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb346308-61
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

1. Person X hatte eine Visietenkarte von der KriPo im Briefkasten und hat sich dort erkundigt.
2. Die Polizei konnte dazu keine Auskunft geben

Person X hat Person Y schmutziges Geschirr vor die Zimmertür gestellt.
Person X hat die Wohnungstür immer doppelt abgeschlossen.
Person X hat die eigenen Besitztümer aus den gekaperten Gemeinschaftsraum vor die Tür des gemeinschaftsraumes gestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Da ist weit und breit keine Nötigung zu erkennen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb346308-61
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie soll Person X weiter Vorgehen? Der Polizist gibt nur bei einem persönlichem Gespräch weitere Auskünfte.

Mir ist klar, dass der Fall hier mehr als lächerlich ist.. Trotzdem wurde eine Anzeige auf Nötigung erstattet..

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Tja, wenn Sie unbedingt die Akten sehen wollen, müssen Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen - kostenpflichtig natürlich. Ansonsten würde ich raten, das Ganze schlicht zu ignorieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb346308-61
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Und was hat Person X für Folgen zu erwarten?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hatte ich nicht erklärt, daß der Tatbestand nicht erfüllt ist? Wie kommen Sie da auf die Idee, es könnte irgendeine Folge haben? Wenn Sie es ganz korrekt haben wollen: Das Verfahren wird gemäß § 170(2) StPO eingestellt. Davon werden Sie nur dann in Kenntnis gesetzt, wenn Sie als Tatverdächtiger vernommen wurden oder wenn Sie bei der Staatsanwaltschaft anfragen.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb346308-61
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay, vielen dank für die Hilfe. :)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ich sehe auch keine Nötigung. Wenn das Verfahren eingestellt wird, hat es keine Folgen.
Von der Einstellung werden Sie in Kenntnis gesetzt, wenn die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegen, der da lautet: Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Von einem besonderen Interesse an der Bekanntgabe ist auszugehen, wenn der Beschuldigte von dem Verfahren weiß, also wenn er z.B. einen Anhörungsbogen bekommmen, darauf aber nicht reagiert hat.

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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