Anzeige gestellt wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Täter kommt ungeschoren davon ???

14. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)
Anzeige gestellt wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Täter kommt ungeschoren davon ???

Guten Abend,
ich habe mal wieder eine Frage.
Habe eine Anzeige wegen Körperverletzung gestellt. Habe Zeugen ( Arbeitskollegen ) die mit Handy gefilmt hatten und das Autokennzeichen fotografiert haben. Der Täter selbst wurde auch fotografiert. Er befand sich auf einem Privatgrundstück ( Firmengelände).
Die Polizei hatte alles aufgenommen Foto vom Täter und das Autokennzeichen ( auch fotografiert ) bekommen.
Nun schreibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wurde eingestellt weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Das macht mich richtig wütend, ich wurde dabei verletzt habe psychisch gelitten und war sogar 3 Tage krank geschrieben.

Muss ich das so hinnehmen ?

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

LG

Agnetha


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dann wird der Halter des Fahrzeugs wohl nicht der Täter gewesen sein und konnte (oder wollte/musste) keine Angaben dazu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat. Ist halt Pech...

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Agneta123):
Muss ich das so hinnehmen ?


Nö, Frau kann eine Beschwerde schreiben, die drei F sollten gelten
Formlos, fristlos, folgenlos.

1) ist das Vergehen nicht von wesentlicher Bedeutung für den Staat, denn Strafrecht regelt das Verhältnis Staat zum Bürger.
2) ist es doch nicht ausgeschlossen, dass der Fahrer nicht der Halter des Fahrzeugs ist.
Die Ermittler können vermutlich das KFZ und den Halter leicht ermitteln, aber bei einem vom Halter abweichenden Fahrer sind sie dann doch eher auf Kommissar Zufall angewiesen.

Berry

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#3
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Muss der Fahrzeug Halter nicht Auskunft geben wem er an dem Tag das Fahrzeug geliehen hat?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Selbst wenn man voraussetzt, dass er Auskunft geben könnte (es könnte ja auch ein Firmenfahrzeug sein, mit dem theoretisch x verschiedene Personen unterwegs gewesen sein könnten) muss er das nicht, wenn er dadurch sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würde.

Also wenn er das Fahrzeug z.b. seinem Bruder geliehen hätte. Oder wenn er das Fahrzeug irgend jemandem, der kein Angehöriger ist, geliehen hat, von dem er wusste dass diese Person keine Fahrerlaubnis hat. Oder, oder...

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119545 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Agneta123):
Muss der Fahrzeug Halter nicht Auskunft geben wem er an dem Tag das Fahrzeug geliehen hat?

Wenn er sich nicht mehr erinnert, dann kann er auch keine Auskunft geben.

Und dann gibt es noch das erwähnte Aussageverweigerungsrecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Also kann man einfach so jemanden decken...
Obwohl Körperverletzung kein Kavaliersdelikt ist sondern eine Straftat.
Dem wird dann nicht weiter nach gegangen.

Sehr frustrierend, macht mich echt wütend...
Danke für die Antworten...

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Ich hatte Dir einen Weg aufgezeigt. Es wird niemand gedeckt. Es gibt eben nur Ausnahmen, in denen die Meldebehörde keine Auskunft geben darf. Wenn die Meldebehörde überhaupt weiß, wo er sich aufhält. Und, auch Gefängnisaufenthalte sind in der Regel nicht ewig.

wirdwerden

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#8
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

@wirdwerden
Was für einen Weg hast du mir aufgezeigt?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nö, Frau kann eine Beschwerde schreiben, die drei F sollten gelten
Formlos, fristlos, folgenlos.


Was meinen Sie, mit Beschwerde schreiben, verstehe ich nicht ganz.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Man kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, nur bringt die nichts und hat keine Wirkung...

das wollte Sir Berry sagen.

Zitat:
Also kann man einfach so jemanden decken...


Nein, nicht "einfach so" und "jemanden".

Man kann Angaben verweigern, wenn es sich bei dem Täter um einen nahen Angehörigen handelt, oder wenn man durch das Machen von Angaben sich selber belasten würde

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.11.2020 22:38

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#11
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Das heißt dann das der Täter trotz Zeugen und Foto wo das Auto das Kennzeichen und ein Foto vom Täter wo er mich gerade angreift nicht ausreicht. Die Polizei hat die Beweis Fotos bekommen. Dann gehe ich davon aus das der Besitzer des Kennzeichens wohl nur schriftlich um Stellungnahme gebeten wurde. Mehr nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Agneta123):
Das heißt dann das der Täter trotz Zeugen und Foto wo das Auto das Kennzeichen und ein Foto vom Täter wo er mich gerade angreift nicht ausreicht.


Ja, offenbar hat es nicht ausgereicht, um ihn namhaft zu machen.

Zitat (von Agneta123):
Dann gehe ich davon aus das der Besitzer des Kennzeichens wohl nur schriftlich um Stellungnahme gebeten wurde.


Kann sein, oder auch nicht...

Wenn Du Akteneinsicht beantragst [§ 406e StPO], erfährst Du es.

Wenn es sich bei dem Täter tatsächlich um einen Angehörigen des Halters handelt, und er deswegen die Aussage verweigert hat, hätte es aber auch nichts gebracht ihn vorzuladen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.11.2020 23:16

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Agneta123):
Was meinen Sie, mit Beschwerde schreiben, verstehe ich nicht ganz.


An eine Dienstaufsichtsbeschwerde hatte ich in diesem Zusammenhang nicht gedacht, denn die wäre ja unbegründet.

Aber an eine Einstellungsbeschwerde.


Zitat (von Agneta123):
Also kann man einfach so jemanden decken...


Ja, sehr einfach und dazu gibt es sogar ganz legale Möglichkeiten, neben der Vielzahl weniger legaler.

Das Aussageverweigerungsrecht bei Angehörigen wurde ja bereits erwähnt.
Des weiteren ist Amnesie auch nur sehr selten zu widerlegen.

Hier kommt aber erschwerend hinzu, dass das Fahrzeug kein Tatwerkzeug ist, sondern nur zur Auffindung des Beschuldigten beitragen sollte. Der KFZ-Halter ist also überhaupt nicht zur Mitwirkung verpflichtet.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber an eine Einstellungsbeschwerde.


Die ist bei einem Privatklagedelikt nicht statthaft [vgl. Heidelberger StPO, 5. Auflg., Rn. 10 zu § 172], da es sich lediglich um eine Vorschaltbeschwerde zum (bei Privatklagedelikten nicht zulässigen) Klageerzwingungsverfahren handelt.

Bearbeitet würde die Beschwerde zwar, aber in eine "sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde" umgedeutet.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.11.2020 01:50

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Agneta123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 13x hilfreich)

Im Brief steht, es wird von Amts wegen wieder aufgenommen, sobald Anhaltspunkte für die Person des Täters bekannt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Agneta123):
Im Brief steht, es wird von Amts wegen wieder aufgenommen, sobald Anhaltspunkte für die Person des Täters bekannt werden.


Ja, das ist immer so in diesem Fällen. Aber diesbezüglich gibt es aktuell nichts zu tun. Erst dann, falls Du selbst irgendwie herausbekommst, wer die Person auf dem Foto ist. Das kannst Du dann der Polizei mitteilen.

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