Anzeige nach § 263 StGB

24. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Leny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige nach § 263 StGB

Hallo,

mein Mann hat vor ein paar Wochen eine Pfändung- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommen. Dieser wurde mittlerweile aufgehoben vom Amtsgericht, da er schikanös war. Unter anderm haben Gläubigerin und deren Rechtsanwältin mehrfach (auch in der Anhörung) schiftlich mitgeteilt, dass die aufgrund des fehlenden KOntaktes keine Kenntniss von der Existenz unserer beiden Kinder gewusst zu haben.
Nun existieren aber Schrifsätze, Schreiben und SMSen von der Gläubigerin und deren Anwältin, in welchen unsere Kinder namentlich erwähnt werden und aus welchen hervorgeht, dass beide sehr wohl bereits seit 2004 (unser Ältester) und 2007 (unser Jüngster) von beiden Kindern wussten. Aufgrund dieser Falschaussagen wurde wissentlich im Antrag die Pfändungsfreigrenze herabgesetzt.

Kommt hier eine Anzeige gegen Beide wegen Prozeßbetruges in Frage oder evtl. eine Anzeige nach § 263 StGB . Dieser besagt:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Wir möchten hier gegen die BEiden vorgehen, da es nicht sein kann, dass bei Gericht gelogen wird, dass sich die Balken biegen, nur um unsere Familie zu schädigen und sich einen Vorteil zu verschaffen. Evtl. Geld überwiesen zu bekommen, welches der Gläubigerin gar nicht zusteht und uns in eine finazielle Notlage gebracht hätte.

Danke für die Hilfe und Anregungen.

Grüße Leny

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Leny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich lese Ihren Beitrag mal unter dem Aspekt Ihrer Unkenntnis der Sachlage. Es geht hier um Unterhalt und dieser wird und wurde nachweislich auch gezahlt, es bestehen keine Rückstände. Darum wurde ja auch der Pfänder für unzulässig erklärt vom Amtsgericht, da er schlichtweg schikanös war. Das war aber auch nicht die Frage. Sonst hätte ich diese in der Rubrik "Zwangsvollstreckung" gepostet.
Danke für Ihren Beitrag, auch wenn dieser in keinster Weise zu der Lösung der Frage beiträgt.

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#5
 Von 
Wischnek
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 38x hilfreich)

...und es sind auch leider immer dieselben, die ohne Berücksichtigung der Sachlage ihren Vorurteilen freien Lauf lassen und auf anderen herumhacken. Es wäre schön, den zweiten Post von Leny zu berücksichtigen, bevor die stumpfe Axt rausgeholt wird.

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#6
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Evtl. Geld überwiesen zu bekommen, welches der Gläubigerin gar nicht zusteht <hr size=1 noshade>


Das ist doch ausweislich deiner eigenen Schilderung nicht der Fall.

Du kritisierst doch nur, daß der Gläubiger deine Situation falsch dargestellt habe, damit deine Pfändungsfreibeträge niedriger angesetzt werden und damit mehr gepfändet werden kann.

Dadurch bekommt der Gläubiger aber nicht mehr Geld als ihm de jure zusteht, sondern nur mehr als er normalerweise de facto hätte pfänden können.

Ob das einen "rechtswidrigen Vermögensvorteil" (§263 StGB ) darstellt, wage ich doch stark zu bezweifeln.




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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leny
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wir überweisen den Unterhalt an die KM. Überweisungen kann man bekanntlich nicht retounieren. Der Unterhalt für den betreffenden Monat hätte aber vom AG an die RAin der Gegenseite zzgl. Kosten für Zustellung, Pfüb und RA-Kosten an die Gegenseite abgeführt werden sollen.
Ich habe mal nachgerechnet und wir hätten Leistungen nach dem SGB II beantragen können, da eine wirtsschaftliche Notlage eingetreten wäre. Was auch kein Wunder ist, wenn auf einmal knapp 500 € (2x Unterhalt plus Kosten) netto weniger zur Verfügung stehen für eine 4köpfige Familie.
MfG

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