19.06.2004 , Wildeshausen
Hallo,
ich hatte bei einem Feuerwehrfest eine auseinandersetzung mit einem anderen Kerl. Folge war das er von mir einen Schlag abbekam und eine blutige Nase hatte.
Hergang:
Ich bekam einen Gegenstand ( wird ein volles Glas gewesen sein,o.ä.) an den Kopf und kippte um (blutete auch am Kopf), vorbeigehende Passanten, zeigten und sagten dass der besagte andere "Kerl" das Glas auf mich geworfen habe. Daraufhin ging ich dort hin und angestachelt durch provokationen kam es zu einem schlag meinerseits, der bei ihm zu einer blutigen Nase führte.
Dazu muss man sagen, dass beide Personen gut alkoholisiert waren.
Nun habe ich erfahren, dass er gegen mich Starfanzeige wegen leichter Körperverletzung gestellt hat, was daraufin hinauflaufen wird,dass ich seine arztkosten übernehmen müsste und angeblich noch ein schmerzensgeld hinzukäme.
Könnte ich dies mit einer gegenanzeige abwehren? Problem ist nur die Zeugen, die den "Wurf" gesehn haben sind mir unbekannt und er hat zeugen für eine aussage...
...oder was kann ich sonst machen ?
Und mit welchen Arztkosten muss man rechen (röntgen,..).
Man muss aber auch dazu sagen, dass nichts weiter schlimmer passiert ist, nur leichte verletzung , nichts gebrochen und bei mir gabs auch nur eine kleinere platzwunde am kopf...
viele viele fakten und ich weiss zur zeit gar nicht wie ich handeln soll, also bitte helft mir.
Danke
Ruediger H.
Anzeige nach Schlägerei - mit einer Gegenanzeige abwehren?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Also, der Reihe nach:
"Nun habe ich erfahren, dass er gegen mich Starfanzeige wegen leichter Körperverletzung gestellt hat, was daraufin hinauflaufen wird,dass ich seine arztkosten übernehmen müsste und angeblich noch ein schmerzensgeld hinzukäme."
Bei der Anzeige wg. Körperverletzung (den Tatbestand der "leichten Körperverletzung" gibt es im Gegensatz zur schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB
nicht) geht es zunächst rein um die STRAFRECHTLICHEN Folgen der Tat - das hat mit Schadenersatz (Arztkosten) und Schmerzensgeld noch nichts zu tun. Letzteres muss der Geschädigte in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend machen.
Zu den strafrechtlichen Folgen läßt sich so nicht so viel sagen - wenn Sie bishe strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind und sich die Verletzungen des Geschädigten tatsächlich in engen Grenzen halten, dann kommt mE eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO
gegen Geldbuße oder eine (geringe) Geldstrafe in Betracht.
"Könnte ich dies mit einer gegenanzeige abwehren? Problem ist nur die Zeugen, die den "Wurf" gesehn haben sind mir unbekannt und er hat zeugen für eine aussage..."
Natürlich können auch Sie den vermeintlichen Werfer anzeigen - wenn es für den Wurf aber keine (bekannten) Zeugen gibt, dann wird das Verfahren gegen den Werfer wahrscheinlich nach § 170 II StPO
eingestellt - bringt also für Sie nicht wirklich was...
"Und mit welchen Arztkosten muss man rechen (röntgen,..)."
Keine Ahnung - bin Jurist und kein Mediziner...
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"fiat justitia et pereat mundus..."
bezüglich der Arztkosten :
er selbst hat doch da erstmal keinen Schaden, da dies seine (wohl vorhandene) Krankenkasse übernimmt. Diese hat doch den Schaden, den sie sich bei Ihnen per Regress wiederholen könnte, was aber in der Praxis doch eigentlich nie vorkommt, oder ?
Oder hab ich hier gerade einen ziemlichen Denkfehler ?
Grüssle
S.
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"Diese hat doch den Schaden"
Das ist richtig - aber da gibt es doch diese gesetzliche Zession irgendwo im SGB. Grds. könnte sich die KV das Geld also von dem Schädiger wiederholen. Außerdem kommt ja uU auch noch ein (geringes) Schmerzensgeld in Betracht - und das wird der Schädiger schon selbst zahlen müssen!
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"fiat justitia et pereat mundus..."
die kv´s verzichten in der regel bei schadenshöhen in der von ihenen geschilderten form auf schadensersatz, da es sich nicht lohnt (arbeitsaufwand), nur bei schlimmeren verletzungen kann man davon ausgehen, dass sich die kv das geld zurückholt (ich kenne einen fall von einem der hat einen tritt gegen die halsschlagader bekommen, welche daraufhin eingerissen ist, seitdem ist der patient geistig behindert, behandlungskosten bis dato über 500 000 euro, das holt sich die kv natürlich zurück und zwar ein leben lang vom schädiger).
Also, ich bearbeite im Rahmen der Schuldenberatung gerade einen Fall, wo die Versicherung eine Regressforderung iHv. 8000,- € gegen den Täter geltend macht. Gibts also auch im "4-stelligen" Bereich.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
ja das ist möglich (nicht die regel),aber hier geschildert wurde etwas i.h.v. 600 euro +- x
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