Anzeige wegen Bedrohung - Wieso Verfahrensgebühr?

21. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
superfrau
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 7x hilfreich)
Anzeige wegen Bedrohung - Wieso Verfahrensgebühr?

meine Frage, habe kürzlich Anzeige bekommen, Vorladungstermin.
es handelt sich um keine große Sache.
Mein Schwager hat sich von seiner Frau getrennt. Am Umgangswochenende hatte er die gemeinsamen Kinder. Sie haben ihre Jacken dort vergessen. Vergangene Woche wollte ich zusammen mit dem Sohn die Jacken abholen. Haben sie aber nicht bekommen. Mein Schwager betreibt mit seiner neuen Partnerin ein Nagelstudio. In diesem Nagelstudio sollten wir die Jacken abholen. Leider war mein Schwager nicht da, sondern nur die neue Partnerin. Ich fragte wo mein Schwager ist, sie darauf weiß nicht, kann 20min dauern. Ich sagte ich möchte die Jacken und bin auch gleich wieder weg. Sie sagte verlassen sie meinen Laden... Ich daraufhin wer weiß wie lange das noch ihr Laden ist...Nun hab ich aufgrund dessen eine Anzeige am Hals. Bevor ich zur Aussage auf die Polizei bin, habe ich einen Anwalt um Rat gefragt, nun kam dafür die Rechnung, Grundgebühr 120, Verfahrensebühr 100, Pauschale für Post und Telefon 20, und 45 Euro Umsatzsteuer, zusammen 285 Euro. ist das Rechtens so eine hohe Rechnung? Wieso Verfahrensgebühr? Es ist doch noch garnichts passiert. Ein Brief zwecks Anforderung der Akte von der Polizei. Soviel Geld. Vielleicht kann mir ja jemand helfen oder hat ähnliches schon erlebt? Danke für eure Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

wer weiß wie lange das noch ihr Laden ist.

Nur dieser Satz stellt keine 'Bedrohung' im Sinne des § 241 StGB dar. Für eine 'Bedrohung' muß mit einem Verbrechenstatbestand iSd. § 12 StGB gedroht werden. Es wird vermutlich also schon noch etwas mehr im Spiel gewesen sein.

Was die Anwaltsrechnung angeht, kommt es darauf an, was der Anwalt in der Sache gemacht hat. Ist er über die Beratung hinaus tätig geworden (hat z.B. einen Brief an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Geschädigte geschrieben) ist die Verfahrensgebühr rechtmäßig. Er ist hier übrigens noch unterhalb der sog. Mittelgebühr geblieben. Hätte er jeweils die Mittelgebühr nach RVG in Rechnung gestellt, hätten Sie eine Rechnung von 386,75 € bekommen.

Unter Ansetzung der Höchstsätze des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
, welche in diesem Fall aber wohl nicht statthaft gewesen wäre, hätte die Rechnung 678,30 € betragen, wobei noch keine(!) Zuschläge wegen besonderer Schwierigkeit enthalten gewesen wären.

Ihre Rechnung liegt -wie dargestellt- rd. 100,00 € unter der Mittelgebühr (sozusagen dem 'Durchschnitt'), ist insofern nicht zu beanstanden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
superfrau
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 7x hilfreich)

danke für Antwort. Ich kann nur sagen das es so war wie ich geschrieben habe... Meine Befürchtung ist allerdings das bei der Anzeige mehr dazu gemacht worden ist, deshalb habe ich auch vorab einen Anwalt um Rat gefragt. Ja, dieser Anwalt ist tätig geworden und hat die Akte von der Polizei angefordert. Hoffe das die Kosten im Rahmen bleiben.. das ist doch die ganze Sache garnicht wert. Wie ist das eigentlich bekommt immer der Recht der Anzeige macht, wie soll ich beweisen, das nichts weiter war...außer dieser eine Satz....wer weiß wie lange noch...Sie erfindet Zeugen etc...

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

bekommt immer der Recht der Anzeige macht,

Nein, der dem das Gericht glaubt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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