Anzeige wegen Bedrohung gestellt. Kann ich die Strafanzeige wieder zurück nehmen?

22. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
madeira2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Bedrohung gestellt. Kann ich die Strafanzeige wieder zurück nehmen?

Liebes Kommentariat,

ich habe eine Strafanzeige wegen Bedrohung gestellt. Zwischen am Anzeigendem und dem Angezeigten besteht kein Verwandtschaftsverhältnis (kein Zeugnisverweigerungsrecht).

Ich habe zwei Fragen:

1. Darf ich einen gestellte Strafanzeige wieder zurücknehmen?

2. Folgt auf eine Strafanzeige IMMER im weiteren Verlauf ein Strafantrag?

Ich glaube, bei einem Strafantrag ist eine evt. spätere Zurücknahme möglich.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Der Unterschied zwischen "Antrag" und "Anzeige" ist nur bei sogen. Antragsdelikten relevant, also solchen, die lt. StGB nur auf Antrag verfolgt werden können.
Einen Antrag kann man immer zurücknehmen, eine Anzeige hingegen nicht.

Als Opfer ist immer Antrag = Anzeige. Bei einem reinen Antragsdelikt führt also die Rücknahme dazu, daß die Ermittlungen einzustellen sind. Ansonsten bleibt die An*zeige* bestehen und es obliegt dem StA, ob er öffentliches Interesse sieht und die Sache weiter verfolgt oder nicht.

Als nicht Geschädigter gibt es nur die Anzeige, die kann man dann auch nicht zurücknehmen.

Da Bedrohung nach §241 StGB kein Antragsdelikt ist, wird in deinem Fall der StA entscheiden, ob er auch nach Rücknahme des Strafantrags noch wegen öffentlichem Interesse weitermacht. Denn es liegt durchaus im öffentlichen Interesse, daß Leute nicht herumlaufen und andere mit Verbrechen bedrohen ("ich mach dich kalt"), auch wenn du persönlich die Sache nicht mehr als wichtig ansiehst.


-- Editiert von BigiBigiBigi am 22.03.2019 14:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

1. Nein.
2. Nein.

Ich glaube, bei einem Strafantrag ist eine evt. spätere Zurücknahme möglich. Richtig. Das gilt aber nur für Antragsdelikte, und Bedrohung ist kein Antragsdelikt. By the way stellt man einen Strafantrag zusammen mit der Anzeige, nicht irgendwann später.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Da Bedrohung nach §241 StGB kein Antragsdelikt ist, wird in deinem Fall der StA entscheiden, ob er auch nach Rücknahme des Strafantrags noch wegen öffentlichem Interesse weitermacht. Nö. Da Bedrohung kein Antragsdelikt ist, gibt es logischerweise keinen Strafantrag, den der TE zurücknehmen könnte.
auch wenn du persönlich die Sache nicht mehr als wichtig ansiehst. Oder weil der TE entsprechend eingeschüchtert wurde...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
wird in deinem Fall der StA entscheiden, ob er auch nach Rücknahme des Strafantrags noch wegen öffentlichem Interesse weitermacht.


Das wäre bei einem relativen Antragsdelikt der Fall (Unterschied zum absoluten Antragsdelikt). Bedrohung ist aber Offizialdelikt. Einen Strafantrag gibt es dabei nicht. Es ist somit auch nicht über das besondere öffentliche Interesse zu entscheiden.

Um die Verwirrung aber komplett zu machen:

Bedrohung ist neben Offizialdelikt auch Privatklagedelikt. Es ist daher denkbar, dass die Staatsanwaltschaft das - einfache- öffentliche Interesse (aus § 376 StPO ) verneint, einstellt, und auf den Privatklageweg verweist.

Kurzum:

Zurücknehmen können Sie nichts. Wie das Verfahren weitergeht entscheidet alleine die Staatsanwaltschaft.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.03.2019 15:58

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
madeira2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie haben mir sehr geholfen. Ich bedanke mich und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

0x Hilfreiche Antwort

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