Anzeige wegen Beleidigung im Facebook-Gespräch

2. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
schluf
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Anzeige wegen Beleidigung im Facebook-Gespräch

Hallo zusammen,
ich hatte heute ein "Gespräch" mit einem Menschen bei Facebook. Er wurde mehrere Male beleidigend mit gegenüber deshalb würde ich gerne wissen, ob ich ihn deshalb anzeigen kann. Leider habe ich mich ab und an hinreißen lassen, auch eine Bemerkung abzugeben, aber keine direkt Beleidigung. Ich würde nun gerne wissen ob er, wenn ich ihn anzeigen, dies gegen mich verwenden kann.
Ich Poste nun die betreffenden Zeilen :

Ich
1. du bist so durch.....zeig den Text deiner Therapeutin und du bist weg
2.Du bist es echt ganz unten angekommen ohne freunde

Er
3. Liegt wohl in der Familei bei euch, Bestatter wann bestattest du dich denn? Liegt wohl in der Familei bei euch, Bestatter wann bestattest du dich denn? Wenns soweit ist mach ich Party auf dein Grab du HURENSOHN KIZ hörtst du doch so gerne
4.ich werd nie so sein wie ichr mich haben wollt
pussie steh euch besser
5.im gegensatz zu dir faulen studi der nur faul aufm arsch hockt
6.Klar selbstbefriedung ist au am bhesten bevor ich so was fettes wie diene frau anpacke
eklig du bist
7. ne eklige perle gar keine familie
8.du bist ja dumm
9.du opfer
10.viel spaß´in deiner schimmelbude und denk dran höchst gifitg ich glaub das hat au schon dein hirn aufgeweicht

Eigentlich würden mir die Zeilen nicht viel ausmachen, aber er hat grundlos angefangen mich zu beleidigen und hat anschließend auch noch meine Freundin beleidigt und hat private Sachen gegen mich verwendet die zwar nicht beleidigend waren aber trotzdem völlig unnötig und übertrieben.

Über Hilfe würde ich mich wirklich freuen und wenn jemand mehr Zusammenhang benötigt, kann er mir gerne schreiben und ich schicke ihm das Gespräch.

Danke :)

-- Editiert von Moderator am 03.07.2015 13:56

-- Thema wurde verschoben am 03.07.2015 13:56

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Er wurde mehrere Male beleidigend mit gegenüber deshalb würde ich gerne wissen, ob ich ihn deshalb anzeigen kann.

Ja, kann man.

Wenn man aber nicht in einer Gegend wohnt in der eine geklaute Katze das Verbrechen des Jahres darstellt, oder Dein Gegenüber nicht schon ein paar Anzeigen deswegen hat, würde ich mir keinen Hoffnung machen, das dabei etwas herauskommt.

Entweder wird eingestellt oder auf die Privatklage verwiesen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Man sollte bedenken, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit ca. 99% beträgt.
Und wenn der Täter dann schriftlich von der Staatsanwaltschaft hat, dass seine Beleidigung eine Geringfügigkeit ist, dann ist fühlt er sich erst recht bestätigt.
Eine Anzeige kann also nach hinten losgehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

Zitat:
dass die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit ca. 99% beträgt


Und das übrige Prozent macht dann die Tatsache aus, daß der StA keine Lust haben wird, erst mal zu beweisen, daß das Facebook-Profil "Hans Meier" auch dem Hans Meier, Pupsgasse 12a, 90210 Puselbach, gehört, den er anklagen will.

Abgesehen davon war der Einstieg des TE in das "Gespräch" auch grenzwertig - ergo könnte der StA auch wegen §199 StGB von einer Anklage absehen.

-- Editiert von GROC am 02.07.2015 11:09

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schluf
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Das war nicjt der Einstieg. Ich habe einfach nur aufgezählt. Ich habe erst nach etwa 20 nachrichten geantwortet

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen