Moin zusammen,
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Konkret soll Person A auf einem Wirtschaftsweg das Wort A-Loch und eine Geste gegenüber Person B getätigt haben. Vorausgegangen war eine deutliche Provokation von Person B ohne ersichtlichen Grund durch Wort und wild fuchtelnde Hand. Mitbekommen haben es die Partnerin des B und ein Freund von A im Auto. Weitere Personen waren nicht beteiligt und auch nicht in der Umgebung. Das ganze dauerte nicht mal ne halbe Minute. Eine Anzeige und Strafantrag wurden gestellt.
A ist nicht vorbestraft und noch nie polizeilich in Erscheinung getreten. Nicht mal ein Punkt in Flensburg.
Zur Frage:
- Wie werden solche Sachen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gehandhabt? Ist mit einem Verweis auf die Privatklage zu rechnen oder könnte je nach Beweislage ein Strafbefehl ergehen?
- ist hier das öffentliche Interesse gegeben oder wäre eine Einstellung gem. 153 ff. angezeigt?
- würde in einem solchen Fall eine Mitteilung an den AG (Mistra Nr. 16) erfolgen?
Danke für die Antworten und allen ein schönen Resttag!
-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 14:00
-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 14:01
Anzeige wegen Beleidigung oder Einstellung?
Alles, was Sie genannt haben, ist möglich. Ich würde durchaus auf eine Einstellung tippen, aber da würde ich z. B. in Hamburg eine größere Wahrscheinlichkeit sehen als in Oberbayern, wo die Justiz nicht viel zu tun hat...
würde in einem solchen Fall eine Mitteilung an den AG (Mistra Nr. 16) erfolgen? Keine Ahnung, welchen Verfahrensausgang Sie mit "in einem solchen Fall" meinen, aber ich sehe hier keinen Grund für eine Mistra.
-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 15:01
Man kann eine Anzeige wegen Beleidigung stellen. Danach ergibt sich, ob das Verfahren eingestellt wird.Zitat :Anzeige wegen Beleidigung oder Einstellung?
Es geht also nicht um entweder---oder.
Soll oder hat? A wirds wohl noch wissen und der Freund von A auch.Zitat :Konkret soll Person A auf einem Wirtschaftsweg das Wort A-Loch und eine Geste gegenüber Person B getätigt haben.
Warum ist der Ort des Geschehens wichtig?
Das ist schön. Aber höchstwahrscheinlich unwichtig.Zitat :A ist nicht vorbestraft und noch nie polizeilich in Erscheinung getreten.
zu 1: Aller Wahrscheinlichkeit nach : Einstellung.
zu 2: Welches öfftl. Interesse sollte hier erkennbar sein?
zu 3: Wegen wahrscheinlicher Einstellung nicht.
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Zitat :Alles, was Sie genannt haben, ist möglich. Ich würde durchaus auf ein Einstellung tippen, aber da würde ich z. B. in Hamburg eine größere Wahrscheinlichkeit sehen als in Oberbayern, wo die Justiz nicht viel zu tun hat...
NRW, zuletzt wurde dort vor Justizkollaps gewarnt
Zitat :Keine Ahnung, welchen Verfahrensausgang Sie mit "in einem solchen Fall" meinen, aber ich sehe hier keinen Grund für eine Mistra.
Im Falle eines Strafbefehls
Danke für Ihre bisherige Antwort!
Zitat :Soll oder hat? A wirds wohl noch wissen und der Freund von A auch.
Warum ist der Ort des Geschehens wichtig?
Gehen wir von "hat" aus.
Ort des Geschehens ggfs. für die Beurteilung des öffentlichen Interesses.
Zitat :Welches öfftl. Interesse sollte hier erkennbar sein?
Das wäre eine interessante Beurteilungsfrage, die ich jedoch wegen mangelnder Kenntnisse nicht beantworten kann.
Danke auch für Ihre bisherigen Antworten!
-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 14:37
Das wäre eine interessante Beurteilungsfrage, die ich jedoch wegen mangelnder Kenntnisse nicht beantworten kann. Dafür gibt es die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren". Und da steht unter Nr. 229: Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist. Zwar passt das nicht ganz auf den Fall, aber an der "wesentlichen Ehrenkränkung" wird es hier wohl auch fehlen.
-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 15:07
Übrigens fehlt oben eine Möglichkeit: Der Staatsanwalt kann auch nach § 153a einstellen, also mit Geldauflage. Das ist eine praktische Zwischenlösung, wenn man den Täter nicht so ganz ohne Nachteil davonkommen lassen will - nur heißt der finanzielle Nachteil dann eben "Auflage" und nicht "Strafe".
Wenn ich das zusammenfassen darf, dann ist ein Absehen mangels öffentlichen Interesses mit Hinweis auf den Privatklageweg wahrscheinlich oder wegen Geringfügigkeit nach 153.
Hilfsweise durch Erteilung einer Auflage nach 153a ff.
Im Falle eines Strafbefehls wäre eine Mitteilung aufgrund der Geringfügigkeit unwahrscheinlich.
Macht die Beauftragung eines Strafverteidigers in so einem Fall Sinn, sobald erste Mitteilungen kommen?
-- Editiert von User am 28. Oktober 2025 15:23
Nein, für mich macht das keinen Sinn. Aber es ist zumindest nicht verboten, auch wegen solcher *Taten* einen FA für Strafrecht zu beauftragen, ganz unabhängig vom drohenden Justizkollaps.Zitat :Macht die Beauftragung eines Strafverteidigers in so einem Fall Sinn, sobald erste Mitteilungen kommen?
Die Anzeige ist erstattet, A hat wahrscheinlich nicht von B oder dessen Partnerin darüber Kenntnis erhalten.
Weiteres ergibt sich.
Zitat :auch wegen solcher *Taten*
Gehe ich richtig davon aus, dass du den Sachverhalt als Kindergarten betrachtest und die Justiz dies ebenfalls tun wird in Zeiten von Überlastung?
Eine vorliegende Anzeige wegen Beleidigung wird nicht als Kindergarten eingeordnet. Die überlasteten Justizbehörden haben solche Gründe nicht im StPO-Besteckkasten.Zitat :Gehe ich richtig davon aus,
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/
Ich gehe davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn sich nicht doch durch Ermittlungen etwas von öffentlichem Interesse für die Allgemeinheit ergibt.
Das war auch nicht so wörtlich gemeint. Wollte nur hervorheben, dass es wichtigere Sachverhalte aufzuklären gibt. Danke für Ihre Antworten!
Weil eine solche Beleidigung im öffentlichen Straßenverkehr z.B. anders zu bewerten ist, als am örtlichen Stammtisch.Zitat :Warum ist der Ort des Geschehens wichtig?
München ist die Hauptstadt von Oberbayern. Ob die Justiz in München weniger zu tun hat, als die in Hamburg vermag ich nicht zu beurteilen. Da Bayern eher bestrebt ist geltendes Recht auch durchzusetzen, könnte ich mir aber vorstellen, dass die Münchner Justiz sogar mehr zu tun hat, als die in Hamburg. Aber eigentlich ist das auch egal.Zitat :aber da würde ich z. B. in Hamburg eine größere Wahrscheinlichkeit sehen als in Oberbayern, wo die Justiz nicht viel zu tun hat...
Wenn Anzeige erstattet wurde, dann landet die Sache früher oder später in jedem Bundsland bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Ob die nun einen Strafbefehl beantragt, oder das Verfahren einstellt ist vom Arbeitsaufwand her fast egal. Arbeitsintensiv wird die Sache erst, wenn gegen einen etwaigen Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. Eine Einstellung gem. § 153a wäre aber sogar am arbeitsintensivsten, weil die Erfüllung der Auflage überwacht und das Verfahren anschließend entweder endgültig eingestellt, oder aber vorangetrieben werden muss.
Zählt das den auch wenn sonst niemand anwesend war und der "Tatort" eher der bäuerliche Trampelpfad war?
Ggfs. könnte dann doch im schlimmsten Fall der erwähnte 153a herangezogen werden.
Danke für die Antwort aber das trifft hier nicht ganz zu, da Person A "nur" massiv provoziert wurde durch anbrüllen und wildes gestikulieren. Daraus lässt sich meiner Meinung nach keine Beleidigung ableiten
Ja, stimmt. Es geschah aber auf einem Wirtschaftsweg, der inzwischen schon zum bäuerlichen Trampelpfad schrumpfte. Einen solchen verorte ich nicht in öfftl. Straßenverkehr, Stammtisch oder Stadtbild.Zitat :Weil eine solche Beleidigung im öffentlichen Straßenverkehr z.B. anders zu bewerten ist, als am örtlichen Stammtisch.
Wenn die Anzeige wegen Beleidigung erstattet wurde, zählt alles irgendwie.Zitat :Zählt das den auch wenn sonst niemand anwesend war und der "Tatort" eher der bäuerliche Trampelpfad war?
Das wurde ja in #6 schon geschrieben. Welche Entscheidung tatsächlich gefällt wird, ergibt sich. A und B werden es erfahren.Zitat :Ggfs. könnte dann doch im schlimmsten Fall der erwähnte 153a herangezogen werden.
Das mag sein, aber es geht nicht um deine Meinung. Relevant ist, was die Ermittlungsbehörden ableiten, wenn sie hinreichend ermittelt haben.Zitat :Daraus lässt sich meiner Meinung nach keine Beleidigung ableiten
Eher absolut nicht, denn A hat lt. Schilderung den B nicht auch angezeigt, sondern wohl nur Kenntnis von der Anzeige des B erhalten, oder?Zitat :das trifft hier nicht ganz zu
Zitat :Eher absolut nicht, denn A hat lt. Schilderung den B nicht auch angezeigt, sondern wohl nur Kenntnis von der Anzeige des B erhalten, oder?
Richtig, eine Anzeige von A erfolgte nicht, weil es ihm die Sache nicht wert war
Zitat :Man kann eine Anzeige wegen Beleidigung stellen.
Der Geschädigter kann einen Strafantrag stellen. §185 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt.
Meinst du, ein Behördenmitarbeitender würde die Person B zurückweisen, weil der doch uU ein Geschädigter sei und einen Strafantrag nach §185 StGB zu stellen hätte?Zitat :Der Geschädigter kann einen Strafantrag stellen. §185 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt.
Das will ich bezweifeln, denn die vergebene Vorgangsnummer/Tagebuchnummer hilft da besser.
Der TE darf gern ausnahmslos alle meine Anzeigen-Wörter durch Strafantrag ersetzen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass das Strafverfahren wegen meines Fauxpas anders läuft, tendiert gegen Null.
Ich möchte mich für die bisherigen Antworten bedanken!
Eine kurze Erweiterung zwecks Interesse:
Angenommen es wird ein Strafbefehl gegen Person A mit einer Geldstrafe.
Würde eine Mistra erfolgen (auf Grundlage Nr. 16) oder unwahrscheinlich aufgrund der Bagatelle?
Nein, wie schon in Antwort Nr. 1 steht.
Entschuldige bitte, dachte meine erste Formulierung war zu schwammig.
Dann ist Deine Frage ja beantwortet.Zitat :Ja, stimmt.
Oftmals wird hier von Stammusern bemängelt, dass die Fragesteller im Eingangspost nicht gleich alle Details vortragen, die relevant sein könnten. Wenn sie es machen ist es dann aber auch nicht recht. Daher hatte ich mit der Beantwortung aufgezeigt, dass die Örtlichkeit für die Beantwortung der Frage relevant sein kann. WIe hätten wir es also nun gerne? Mit oder ohne Details, die relavant sein können?
Deshalb schrieb ich:Zitat :Es geschah aber auf einem Wirtschaftsweg, der inzwischen schon zum bäuerlichen Trampelpfad schrumpfte. Einen solchen verorte ich nicht in öfftl. Straßenverkehr, Stammtisch oder Stadtbild.
Wobei ein Wirtschaftsweg durchaus dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen ist. Es muss nicht zwingend der Berliner Ku'damm oder die Düsseldorfer Kö sein.Zitat :z.B.
Zitat :Dann ist Deine Frage ja beantwortet.
Bei einem "Ja.... aber...." bin ich da immer sehr skeptisch.
Es war aber ein
Zitat :Ja, stimmt.
Und jetzt?
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