Anzeige wegen Betrug / Internet

31. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)
Anzeige wegen Betrug / Internet

Hallo zusammen!

Ich habe eine Anzeige wegen Betrug/kostenpfl. Anm. mit falschen Daten bekommen (Internet).

Es stellte sich heraus, das jemand die Daten( Name, Anschrift+Tel.Nr.) meiner Ex-Beziehung für Anmeldungen auf sog. Abzockseiten (z.B. www.lebensprognose.de) im Internet benutzt hat. Jetzt hat meine Ex Anzeige wg. Betrugs gestellt und mich als verdächtigten angegeben mit den Begründungen; a) weil man sich in gr. Streit getrennt hat; b) ich angebl. der einzige bin der Ihre Daten kennt.

Wie sich später rausstellte, sind; a) die Anmeldungen in einem Internetcafe gemacht worden; b) die Daten meiner ex auch durch googeln zu finden.

Die Anzeige liegt noch beim StA. Kann ich mit einer Einstellung nach § 170 rechnen oder reicht alleine die Behauptung meiner ex sie würde nur mir sowas zutrauen und ich könnte das ja auch in diesem Internet-cafe gemacht haben um Ihr zu schaden aus um eine Verhandlung zu eröffnen?

Wie gesagt, Die IP-Rückverfolgung führte in ein Internet-cafe.
Leider kann ich nicht "beweisen" was ich an diesem Datum/Uhrzeit gemacht habe (ist ca. 3-4 Mon. her.....wie kann ich überhaupt etwas widerlegen was ich nicht gemacht habe??

Wäre nett, wenn mir jemand einen Tipp geben könnte wie ich den Vorwurf bei dem StA entkräften kann.

MfG

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Nun, Ihre Ex hat nicht Sie angezeigt sondern Anzeige gegen unbekannt erstattet.

Sie gab Sie nur als möglichen Tatverdächtigen an.

Es ist schon fraglich ob bei einer dieser Abzockseiten überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist, und wen ja wem dieser Vermögensschaden entstanden ist. Ihrer Ex ist zumindest kein Vermögensschaden entstanden.

Angesichts der Vielzahl von Tätern, Möglichkeiten und dem Mangel an Vermögensschaden macht eine Einstellung nach 170 II wahrscheinlich, möglich ist aber auch das ein Amts oder Staatsanwalt daraus ne Anklage zusammenzimmert, was möglich wäre und Sie dann vor dem Strafrichter des zuständigen Amtsgerichtes anklagt.

Was nun genau passieren wird kann Ihnen vermutlich niemand sagen, wie Chancen einer Einstellung liegen nach meinem dafürhalen bei 70 %.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
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#2
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Trotzdem frage ich mich, auch im Falle einer Anklage, wie ich beweisen soll dass ich das nicht war..ich kann ja schlecht jeden Tag meines Lebens protokollieren um später beweisen zu können wo ich wann war...

Merkwürdig dabei war auch ein Schreiben vom StA mit den Worten ("...aber wenn sie nich beweisen können, wo sie zur Tatzeit waren...").

Muss ich das eigentlich beweisen oder ist es nicht so, dass der StA/Richter MIR deutlich beweisen muss dass ich das war?

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#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Nunja, also die StA muss dem Gericht beweisen dass Sie die Tat begangen haben, ich muss Ihnen ehrlich gestehen das ich auch nicht mehr weiss wo ich vor 3 Wochen am Sonntag vom 19:35 war. Geschweige den vor 3 Monaten.

An wen war denn das Schreiben der StA gerichtet? An Sie selbst? Was soll das den für ne merkwürdige StA sein, also die mir bekannten StA´s versenden solche Schreiben sicher nicht.



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Rechtsmacher PvDE

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#4
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

StA-Köln

Der genaue Wortlaut war natürlich anders, war hier nur sinngemäß wiedergegeben.

Das Schreiben ging direkt an mich, nachdem ich von meinen Aussageverweiferungsrecht bei der Poliei Gebrauch gemacht habe und nicht zur Vernehmung erschienen bin (war der Rat eines Anwalts). Der StA bewillte mir dann Akteneinsicht...was wohl auch nicht üblich ist...?!

Darauf hin hab` ich dann eine Stellungnahme geschrieben, dass ich das nicht war, niemals in einem Internet-cafe war.

Naja, irgendwie beschleicht mich das Gefühl, ich sollte mir doch einen Anwalt nehmen...der StA war (oder tat)ziemlich überzeugt von der Möglichkeit einer Anklage...

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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Es ist nicht unüblich. Dem Beschuldigten können Auskünfte oder Abschriften aus den Akten erteilt werden. (§ 147 Abs. 7 StPO ) nur leider hält sich die StA da häfig nich dran indem Sie auf die Gefärdung des Untersuchungszweckes verweist, was Sie aber anhand belegen müsste. Besonderst lächerlich wird das ganze wenn das Verfahren dann schon ausermittelt ist. Das führ dann häufig zum Landgericht. Zumindest bis dahin habe ich es in mehren Verfahren schon verfolgt.

Nunja die Nummer anzuklagen ist sicher ne Möglichkeit ob der Wahrheitsfindung dient ne andere Frage. Eine Verurteilung die den 2. Rechtszug überlegt halte ich für ausgeschlossen.

Der StA müsste Ihnen schon nachweisen das Sie zur Tatzeit am Tatort waren.

Ich habe mich von der hälfte aller Bez. im Streit getrennt. Also bitte, das ist doch kein Grund.

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Rechtsmacher PvDE

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#6
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Da ich mich aus mangelnder Rechtskenntnis doch wohl entscheide einen Anwalt einzuschalten, mal ein paar Fragen zu den Kosten:


Lt. Auskunft eines Anwalts kostest bei ihm das "erste" Tätigwerden 250,00€, die ich direkt bezahlen müsste. Dann käme es auf den weiteren Verlauf an.

Für den Fall dass ich den Anwalt bestelle, der Staatsanw. nach §170 II einstellt, war es das dann mit den 250€ oder kommt da noch was drauf....

...wenn es widererwartend doch zur Anklage beim Amtsgericht kommt und dann dort die Klage abgewiesen/Verfahren eingestellt wird; muss ich dann die Kosten für meinen Anwalt selber tragen (ca. wieviel?), die Gerichtskosten fallen dann doch der Staatskasse zur Last, oder?? Oder besteht irgendwie die Möglichkeit der "kompletten" Niederschlagung der Anklage, einschl. meiner Kosten (zB wenn der StA hätte sehen können das die Klage nicht durchkommt).

Oder könnte ich nicht sogar versuchen, auf dem Zivilrechtsweg meine Kosten bei der Klägerin einzufordern...aufgrund falscher Verdächtigung?

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Hier mal die gesetzlichen Gebühren zum Vergleichen:

Grundgebühr für das erstmalige Einlesen in den Fall: 165,- Euro
Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren: 140,- Euro
Kopien der Ermittlungsakte: ca. 20,-
Auuslagen: 20,-

Zwischensumme: 345,- Euro
zzgl. 19 % MwSt: 65,55 Euro

Summe: 400,55 Euro


Wird das Verfahren eingestellt, kommt nochmal eine Verfahrensgebühr in Höhe von 140,- zzgl. MwSt dazu.

Kommt es zu einer Anklage, kommt ebenfalls eine weitere Verfahrensgebühr von 140,- + eine Terminsgebühr von 230,- Euro zzgl. MwSt hinzu. Außerdem fällt Abwesenheitsgeld von 20,- Euro an.


Zusammenfassend kann man sagen:

Anwalt bis zur Verfahrenseinstellung: ca. 570,- Euro

Anwalt bis zum Urteil: zwischen 850,- und 900,- Euro


Wenn Dein Anwalt allen Ernstes sagt, bei einer Verfahrenseinstellung würde es bei 250,- Euro bleiben, dann würde ich mir das aber unbedingt schriftlich geben lassen !!!










-- Editiert von justice005 am 02.09.2008 21:12:58

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#8
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Ups....800€ für etwas, was mann nicht gemacht hat??

Aber wie sieht das mit den gefragten Möglichkeiten des Geld-"zurückholens" aus?

Wenn jemand auf die Idee käme mich alle 2 Monate anzuzeigen o. zu verdächtigen...dann wär ich ja ziemlich schnell pleite wenn ich mir jedesmal einen Anwalt nehmen müsste...ist das im Sinne des Rechtstaates???

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#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn es zu einer richtigen Anklage kommt, welche mit einem offiziellen Freispruch endet, dann übernimmt der Staat die kosten.

Wenn es aber bereits im Ermittlungsverfahren zu einer Einstellung kommt, dann muss man die Anwaltskosten selber tragen.


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#10
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

...auch die Kosten für meinen Anwalt, oder nur die Gerichtskosten?

Kann man dann nicht selber auf einer Anklage bestehen...wenn der Anwalt eh davon ausgeht dass ein Freispruch rauskommt (um die Kosten der Einstellung im Erm.Verf. zu sparen???)

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, man kann sich nicht aussuchen, ob man eine Anklage haben möchte oder nicht. *lol*

Das entscheidet alleine die Staatsanwaltschaft.

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#12
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Hmmm...mist.

Da ich ein ziemlich niedriges Einkommen habe und mir i.M. nicht wirklich 800-900€ für einen Anwalt leisten kann;

wie sieht dass aus wenn ich den Anwalt bis zum Abschl des Ermittlungsverf. behalte und bei einer Anklage mich dann vor Gericht selber verteidige......

...was kann der Anwalt mehr machen als ich nicht selber sagen kann...nämlich dass ich nie in diesem Internet-Cafe war...

...ratsam...nicht sinnvoll...???

alles natürlich bei dem geschildertetn Sachverhalts.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

der Anwalt kennt die Gesetze und die Abläufe bei Gericht, außerdem geht er entspannt in die Verhandlung, während Sie wohl berechtigterweise recht nervös sein werden. Aber grundsätzlich können Sie sich auch selbst verteidigen - das müssen Sie selber entscheiden.

Gruß vom mümmel

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