Anzeige wegen Betrug - Unterschlagung Heizkosten

6. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
venom
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Betrug - Unterschlagung Heizkosten

Hallo allerseits, ich hoffe es ist das richtige "Forum".

Das Problem (kurz gefasst):

Person A, Bezieher von ALGII Leistung, erhielt Anfang 2019 das Guthaben aus den Betriebskosten von 2017. Dies wurde der Agentur nicht mitgeteilt.
Diese kam Ende 2019 selbstständig auf Person A zu und forderte Nachweise bezüglich der Heizkosten bzw. Abrechnung. Person A legte alles vor....im Dezember 2019 kam es zu einer Ratenzahlung, welche immer noch läuft.

Im April 2020 erfolgte nun eine Ordnungswidrigkeits-Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, welche widerum ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug nach §§ 263, 13, 53 StGB einleitet.

Der Schadenswert liegt bei ~385,- €.

Person A hat natürlich die Pflicht nach SGB (?) den Betrag zurück zu erstatten, zu melden etc.....die Schuld steht wohl fest, ein "vergessen" dürfte kaum zählen.

Person A kann nun laut Schreiben:

- sich bezüglich dem Sachverhalt äußern (innerhalb der Frist)
- Schweigen (es wird nach Aktenlage entschieden)
- oder einer "vereinfachten Verfahrenserledigung" zu stimmen in Form einer Zahlung von 300,- € (an die Justizkasse)


Person A fand diesbezüglich sehr wenig Inhalte, lediglich Aussagen zu einem möglichen Ausgang einer Verhandlung wie:
- Berücksichtigung von Vorstrafen (Person A hat keine)
- Schadenssumme
- Strafe in Form von Tagessätzen, orientiert am Einkommen (Person A bezieht ALGII)
- Haftstrafen, Bewährungen etc. (dürfte aufgrund der geringen Summe auszuschließnen sein)

In einigen Fällen ging es z.B. um Verkehrsdelikte (mit Folgen durch Gefährdung des Führerscheins etc.) und oder Summen >1000 €, dort wurde empfohlen der vereinfachten Verf. zuzustimmen da günstiger als Schadenssumme.

Die wichtige Frage nun:
Wäre die vereinfachte Verfahrenserledigung im Fall der Person A, die günstigere Variante?


Vielen Dank für die Mühen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von venom):
Wäre die vereinfachte Verfahrenserledigung im Fall der Person A, die günstigere Variante?

Ich würde sagen JA.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ich auch - in der Regel wird es nicht günstiger, wenn man derlei ablehnt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von venom):
Die wichtige Frage nun:
Wäre die vereinfachte Verfahrenserledigung im Fall der Person A, die günstigere Variante?


In jedem Fall. Sowohl finanziell, als auch was das Vorstrafenregister betrifft.

1x Hilfreiche Antwort

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