Hallo allerseits, ich hoffe es ist das richtige "Forum".
Das Problem (kurz gefasst):
Person A, Bezieher von ALGII Leistung, erhielt Anfang 2019 das Guthaben aus den Betriebskosten von 2017. Dies wurde der Agentur nicht mitgeteilt.
Diese kam Ende 2019 selbstständig auf Person A zu und forderte Nachweise bezüglich der Heizkosten bzw. Abrechnung. Person A legte alles vor....im Dezember 2019 kam es zu einer Ratenzahlung, welche immer noch läuft.
Im April 2020 erfolgte nun eine Ordnungswidrigkeits-Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, welche widerum ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug
nach §§ 263, 13, 53 StGB einleitet.
Der Schadenswert liegt bei ~385,- €.
Person A hat natürlich die Pflicht nach SGB (?) den Betrag zurück zu erstatten, zu melden etc.....die Schuld steht wohl fest, ein "vergessen" dürfte kaum zählen.
Person A kann nun laut Schreiben:
- sich bezüglich dem Sachverhalt äußern (innerhalb der Frist)
- Schweigen (es wird nach Aktenlage entschieden)
- oder einer "vereinfachten Verfahrenserledigung" zu stimmen in Form einer Zahlung von 300,- € (an die Justizkasse)
Person A fand diesbezüglich sehr wenig Inhalte, lediglich Aussagen zu einem möglichen Ausgang einer Verhandlung wie:
- Berücksichtigung von Vorstrafen (Person A hat keine)
- Schadenssumme
- Strafe in Form von Tagessätzen, orientiert am Einkommen (Person A bezieht ALGII)
- Haftstrafen, Bewährungen etc. (dürfte aufgrund der geringen Summe auszuschließnen sein)
In einigen Fällen ging es z.B. um Verkehrsdelikte (mit Folgen durch Gefährdung des Führerscheins etc.) und oder Summen >1000 €, dort wurde empfohlen der vereinfachten Verf. zuzustimmen da günstiger als Schadenssumme.
Die wichtige Frage nun:
Wäre die vereinfachte Verfahrenserledigung im Fall der Person A, die günstigere Variante?
Vielen Dank für die Mühen
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6. Mai 2020
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Frage vom 6. Mai 2020 | 16:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 6. Mai 2020 | 16:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120294 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatWäre die vereinfachte Verfahrenserledigung im Fall der Person A, die günstigere Variante? :
Ich würde sagen JA.
#2
Antwort vom 6. Mai 2020 | 18:02
Von
Status: Unbeschreiblich (32894 Beiträge, 17273x hilfreich)
Ich auch - in der Regel wird es nicht günstiger, wenn man derlei ablehnt.
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#3
Antwort vom 7. Mai 2020 | 03:46
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
ZitatDie wichtige Frage nun: :
Wäre die vereinfachte Verfahrenserledigung im Fall der Person A, die günstigere Variante?
In jedem Fall. Sowohl finanziell, als auch was das Vorstrafenregister betrifft.
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