Anzeige wegen Betruges/Urkundenfälschung

9. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
inot123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Betruges/Urkundenfälschung

Hallo,

es geht um folgendes:

Eine Person A lässt sich von einer Firma B eine Quittung ausstellen.
Bei der Firma C wurde etwas entwendet.
Firma C hat 2 Verdächtige die etwas entwedet haben könnten.
Person A zeigt die nachträglich erstellte Quittung (Bei der nichts gekauft wurde etc.) bei Firma C vor.
Firma C macht eine Foto von der Quittung.

Person A gibt zu, dass die Quittung als Vorwand erstellt wurde.
Der Fall wird aufgeklärt, so dass Person A nicht mehr verdächtigt wird.

Jetzt bekommt Person A eine Vorladung, zwecks einer Anzeige wegen Betruges / Urkundenfälschnug.

Jetzt meine Frage: Was hat Person A zu befürchten bzw. ist die Anzeige überhaupt berechtigt? Da ja die Firma B die Quittung fälschlicherweise ausgestellt hat.

Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Liebe Grüße

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2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Ist es das Wetter oder ist der Sachverhalt völlig unverständlich?

Warum läßt sich A von B eine falsche Quittung ausstellen? Worüber?
Warum legt A diese Quittung C vor? Wieso fotografiert C diese?
Was hat das mit dem Diebstahlsfall zu tun?
Wie stehen B und C in Beziehung?

Ich könnte allenfalls mal raten:
"Bei C wurde eine Spielkonsole geklaut. A besitzt so eine. A läßt sich von B eine falsche Quittung über den (fiktiven) Kauf einer Spielkonsole ausstellen, um damit gegenüber C zu 'beweisen', daß er, A, nicht der Dieb ist."

War es so?

Ich sehe aber nicht den Betrug und auch nicht die Urkundenfälschung.

Urkundenfälschung: es wurde keine echte Urkunde verfälscht oder eine falsche Urkunde hergestellt. Die bloße Verkörperung einer Unwahrheit in einer Urkunde ("A hat am 3.10.2010 bei uns eine ZBox 180 gekauft, gez. B") erfüllt den Tatbestand nicht.

Betrug: wenn A nicht der Täter war, hat er auch keine Täuschung im Rechtsverkehr zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils (!) bewirkt. Also wiederum Tatbestand nicht erfüllt.

Betrug wäre es nur gewesen, wenn A der Täter gewesen wäre und sich mit der falschen Quittung hätte exkulpieren wollen.
Urkundenfälschung wäre es nur gewesen, wenn A eine Quittung von C (!) gefälscht hätte (oder eine solche, durch einen Dritten gefälschte, gebraucht hätte).

Ich sehe hier also keine Strafbarkeit des A.

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