Anzeige wegen Diebstahl §242 StGB

14. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lumberjack-88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Anzeige wegen Diebstahl §242 StGB

Hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Kürzlich habe ich unter reichlichen Alkoholeinfluss eine Dummheit begangen und aus einer Diskothek ein Gemälde entwendet. Einige Zeit später wurde ich (& eine weitere beteiligte Person) von der Polizei aufgegriffen. Nun kam ein Schreiben der Polizei ins Haus, in dem ich des Diebstahls beschuldigt werde und mich nun dazu äußern soll.
Die ganze Sache ist mir reichlich peinlich und wäre ich nüchtern gewesen hätte ich so einen Blödsinn nie angestellt. Fakt ist aber, dass ich das Bild nicht mitgenommen hab, um mich in irgendeiner Form zu bereichern, sonder weil ich einfach wollte, dass dieses "scheußliche" Bild endlich nicht mehr an dieser Wand hängt.
Nun muss ich mich jedenfalls dazu äußern. Ich denke die Sache abzustreiten wäre ziemlich destruktiv, dennoch habe ich einige Fragen:
Wie gehe ich vor, was muss in das Schreiben hinein?
Macht es Sinn anzukreuzen, dass ich mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage einverstanden bin?
Mit welchem Strafmaß muss ich rechnen (keine Vorstrafen) bzw mit welcher Geldauflage?

Vielen Dank für eure Mühe!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

der Begriff der Bereicherung i. S. d. § 242 I StGB ist sehr weit auszulegen:

Eine Bereicherung ist jede, auch nur vorübergehende geldwerte Besserstellung.

Dass eine solche Bereicherung (zumindest vorübergehend) eintritt, wenn der Täter das Bild in Besitz nimmt, ist unabstreitbar.

Einzig und allein die Absicht der Bereicherung wäre hier fraglich. Jedoch haben Sie es bereits selbst erkannt, dass es sich keineswegs lohnt, wegen solcher Spitzfindigkeiten ein großes Fass aufzumachen.

Selbst wenn das Gericht glaubt, dass keine Bereicherungsabsicht vorlag, so kommt eine Strafbarkeit wegen einer Unterschlagung nach § 246 I StGB in Frage.

Das macht das Kraut hier jedoch nicht fett.


Daher wäre es sinnvoll, auf dem Bogen anzukreuzen, dass man mit einer Einstellung nach §153 oder 153a StPO einverstanden wäre.

Was das Schreiben angeht sind sie ziemlich frei was Ihre Einlassungen angeht. Da gibt es keine "Pflichtinhalte. Es wäre jedoch sinnvoll, wenn Sie dort reinschreiben, dass Sie den Sachverhalt vollumfänglich einräumen und Sie sich dafür in aller Form entschuldigen und (sofern geschehen) das Bild dem rechtmäßigem Eigentümer bereits zurückgegeben wurde.

Die Sache mit der fehlenden Bereicherungsabsicht würde ich jedoch nicht anführen. So etwas verleitet den Staatsanwalt nur, sich das ganze doch im Rahmen einer Hauptverhandlung anzuhören. Das wird dann tendenziell teurer für Sie.

Von der Höhe der Geldauflage her würde ich mal mit 500,00-800,00 EUR kalkulieren.


Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 14.12.2015 18:44

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich denke die Sache abzustreiten wäre ziemlich destruktiv,


Richtig

Zitat:
Macht es Sinn anzukreuzen, dass ich mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage einverstanden bin?


Ja, das macht Sinn

Zitat:
Mit welchem Strafmaß muss ich rechnen (keine Vorstrafen) bzw mit welcher Geldauflage?


Nun, in die Zukunft sehen können wir auch nicht. Zumal Geldstrafen Einkommensabhängig sind. Falls es eine Geldstrafe gibt dürfte die wohl zw. 20 und 30 Tagessätzen liegen. Eine Geldauflage wäre in der untereren Hälfte des 3stelligen €-Bereichs vorstellbar.

Bei alldem bin ich jetzt davon ausgegangen, dass Sie min. 21 Jahre alt sind, also Erwachsenenrecht angewendet wird.

PS: Man muß "Bereicherung(sabsicht) und Zueignung(sabsicht) auseinanderhalten

Eine Bereicherung(sabsicht) -also eine auf Vermögensmehrung gerichtete Tat- ist für § 242 überhaupt nicht notwendig. Es reicht eine Zueignung(sabsicht) (= mindestens vorübergehnde Zueignung + dauerhafte Enteignung, vobei bei letzterem der bedingte Vorsatz ausreicht) .

-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.12.2015 18:53

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lumberjack-88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ich bin älter als 21 Jahre. Muss ich mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen wenn ich eine bestimmte Tagessatzgrenze überschreite?

-- Editiert von Lumberjack-88 am 14.12.2015 19:02

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, als Ersttäter bei mehr als 90 Tagessätzen, aber die wird es hier garantiert nicht geben.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16465 Beiträge, 9282x hilfreich)

Eintrag ins Führungszeugnis gibt es ab 91 Tagessätzen.
Damit ist hier nicht zu rechnen (es sei denn bei dem Bild handelte es sich um einen echten Picasso ...).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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