Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen?

19. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
ChrisKaiser84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 51x hilfreich)
Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen?

Hallo,

ich brauche Eure Hilfe bei folgendem Fall:

A ist beim Heimfahren von einer Party in das Auto von B gefahren und hat dabei einen Schaden hinterlassen. A hat sich daraufhin vom Unfallort entfernt. B hat am nächsten Tag Anzeige erstattet. Da sich A und B kennen und A am nächsten Tag davon erzählt hat, möchte B nun die Anzeige zurückziehen. Meine Frage ist nun, ob dies möglich ist?

Vielen Dank für eine Antwort!

Chris

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, daß ist nicht möglich. § 142 StGB ist ein Offizialdelikt und wird unabhängig vom Willen des Geschädigten verfolgt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ChrisKaiser84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 51x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Müsste B der Polizei mitteilen, dass A der Täter ist? Was ist wenn diese sich bereits außergerichtlich geeinigt haben und A für den Schaden aufkommt. Hätte A trotzdem mit einer Strafe seitens der Staatsanwaltschaft etc. zu rechnen?

48x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, B muß es der Polizei nicht mitteilen.

Schadenswiedergutmachung schliesst eine Strafe für die Straftat dennoch nicht aus.

Dazu mein 'beliebtes' Bankraub-Beispiel :) :

Wenn Sie eine Bank überfallen nützt es auch nichts, daß Sie das Geld zurückgeben, wenn man Ihnen auf der Spur ist. Die Strafe für den Raub kommt trotzdem.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ChrisKaiser84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo

und noch einmal vielen Dank ;)

Es reicht also wenn B einfach der Polizei mitteilt, dass der Schaden bezahlt wurde. Was ist, wenn nun der Staatsanwalt ermittelt. Könnte es sein dass B als Zeuge den Namen nennen muss?

Könnte A noch irgendwie da ungestraft davonkommen?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn B mitteilt, daß der Schaden bezahlt ist, kann es natürl. sein, daß er als Zeuge aussagen muß, wenn A als Beschuldiger ermittelt wird. Auch geht er am Rande einer Strafbarkeit wegen Strafvereitelung 'spazieren'.

Nur wenn er sich gar nicht (mehr) bei der Polizei melden würde, wäre das nicht so, da es sich dann um ein reines 'Unterlassen' handeln würde. Und Strafvereitelung durch Unterlassen ist in diesem Fall nicht strafbar.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen