Anzeige wegen Hausfriedensbruch wegen nicht vorhandenem öffentlichen Interesse eingestellt

22. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Hausfriedensbruch wegen nicht vorhandenem öffentlichen Interesse eingestellt

Hallo,

ich brauche mal einen dringenden Rat. Nehmen wir mal an A und B sind bereits seit 3 Jahren getrennt und leben nicht mehr zusammen. Vorher war die Wohnung von A Lebensmittelpunkt beider.
Zusammen wurden während der Beziehung zwei Hunde angeschafft, die A behalten hat. B hat sich weder für die Hunde interessiert noch wollte er sie mitnehmen, da sie ja nur "Arbeit" machen.
Vor kurzem ist B zum widerholten Male bei A auf das Grundstück gegangen, hat dort eine Gartenlampe zerstört und sich einen der Hunde mitgenommen. A hat dann Anzeige bei der Polizei erstattet.
Der Hund wurde nach ca. 2 Stunden mit der Begründung B wollte ja nur mit ihm spazieren gehen zurück gebracht.
Die Staatsanwaltschaft hat jetzt das Verfahren wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl eingestellt, da B alles abstreitet und ja nur mit dem Hund spazieren gehen wollte

Kann man dagegen etwas tun? A wurde angeboten Beschwerde einzureichen aber bringt das etwas?
B war nicht das erste mal unerlaubt auf dem Grundstück und ist auch schon in die Wohnung eingebrochen, allerdings hat A das nie zur Anzeige gebracht.

Danke für Eure Hilfe.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
da B alles abstreitet und ja nur mit dem Hund spazieren gehen wollte

Da es für das Gegenteil offenbar keinerlei relevante Beweise gibt, sehe ich keine großen Erfolgsaussichten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Einstellungsbeschwerde gegen die Einstellung soweit es den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung angeht, ist nicht möglich.

Bliebe der Diebstahl. Wenn der Hund bereits nach 2 Stunden zurückgebracht wurde, bestand aber ja wohl offensichtlich tatsächlich kein Vorsatz der Aneignung, so dass eine Beschwerde sinnlos ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen, danke erstmal für die Antworten. Sowas dachte ich mir schon.
Nein relevante Beweise gibt es leider nicht. Traurig alles. Es war auch nicht das erste Mal das B sich Zugang zum Grundstück und auch zu der Wohnung von A verschafft hat. Leider hat A das nie angezeigt.
Aus heutiger Sicht ein Fehler.
Für den Diebstahl gäbe es die Aussage des Nachbarn von B der A gegenüber am Telefon behauptete B dazu gedrängt zu haben den Hund wieder zurück zu bringen. Dessen Frau ist damals auch gefahren da B nicht mehr in Besitz eines Führerscheins ist und stark alkoholisiert war.
Offiziel würden die beiden aber aus Angst nie eine Aussage gegen B machen.
Auch hatte B weder Halsband noch Lelne für den Hund mit was aber sicher nicht als Beweis zählt. Wir reden übrigens von einem Hund mit ca. 70 Kilo.
Für die Sachbeschädigung gibt es einen Zeugen der aber nur gehört hat das etwas zu bruch ging.
B hat A in der Vergangenheit auch schon massiv bedroht u.a. auch Morddrohungen aber auch das wird unter den Teppich gekehrt. Einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen B wurde jetzt "nur" als Vergleich zugestimmt weil A in der beweispflicht ist und eben nie beim Arzt war oder Anzeige erstattet hat.
Selbst das B ohne Führerschein fährt und auch das gemeinsame Kind abgeholt hat (A hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse vom Entzug der Fahrerlaubnis) wird nicht weiter verfolgt. Als Beweis gibt es auch hierfür Videoaufnahmen. Bei der polizei wurde A gesagt B mache das sicher nicht mehr und A solle von einer Anzeige im Hinblick auf die weiteren Folgen absehen. Es weiß ja keiner wozu B noch im stande ist.
All diese Tatsachen lassen A natürlich sehr an der Justiz und der Gerechtigkeit zweifeln. Natürlich hätte A schon viel früher etwas gegen B unternehmen müssen, hat es aber aus Angst und zum Wohl des Kindes nie getan.
Da B sich durch diese Urteile natürlich bestärkt fühlt (wir haben es hier mit einem Nazissten zu tun)
hat A jetzt natürlich Angst was als nächstes kommt und bleibt Nachts auch nicht mehr alleine zu Hause.
Wenn die einstweilige Verfügung nicht wäre, wäre dieses Urteil jetzt der perfekte Freifahrtsschein für B. Er kann ja jeder Zeit aufs Grundstück gehen und dort machen was er will, es wird ja nicht bestraft
Wo leben wir bitte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
da B alles abstreitet und ja nur mit dem Hund spazieren gehen wollte

Da es für das Gegenteil offenbar keinerlei relevante Beweise gibt, sehe ich keine großen Erfolgsaussichten.


Aber ich kann doch nicht einfach bei jemandem auf den Hof gehen wenn der nicht da ist und mir den hund holen, mit der Aussage ich wollte ja nur spazieren gehen?
Oder ist das nur beim Ex-Partner erlaubt?
Und spazieren gegangen ist er nicht. Das lässt sich belegen. B hat den hund nur zu sich nach hause geschafft, dort hat sich der Hund wohl mit dem Hund es Nachbarn gebissen und dann musste er wieder zurück. Deswegen auch die Aussage von B es entziehe sich seiner Kenntnis was während des Spaziergangs passiert ist.

-- Editiert von Unbekannt123123mitglied am 23.10.2020 08:36

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Vielleicht ein sinnvollerer Ansatzpunkt: mit Hilfe eines Anwalts zivilrechtlich gegen den Ex vorgehen. Strafbewährte Unterlassenserklärung, das wäre sinnvoll. Bitte nicht vergessen: durch ein Strafverfahren wird der Strafanspruch des Staates befriedigt. Mehr nicht. Du willst aber für Dich Ruhe haben. Die bekommst Du auf dem von mir aufgezeigtem Weg, hoffentlich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
wäre dieses Urteil jetzt der perfekte Freifahrtsschein für B. Er kann ja jeder Zeit aufs Grundstück gehen und dort machen was er will, es wird ja nicht bestraft


Es ist kein Urteil, sondern eine Verfahrenseinstellung. Und die wäre möglicherweise nicht erfolgt, wenn man schon vorher die Dinge mal konsequent angezeigt hätte.

Wenn man erst die 50. Straftat anzeigt, ist es für die Justiz halt die erste und nicht die 50.

Der Diebstahl wird sich -wie schon gesagt- nicht nachweisen lassen, da es dafür eine Aneignungsabsicht braucht. Das schnelle Zurückbringen des Hundes spricht jedoch gegen eine solche, jedenfalls aus rechtlicher Sicht.

Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
Selbst das B ohne Führerschein fährt und auch das gemeinsame Kind abgeholt hat (A hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse vom Entzug der Fahrerlaubnis) wird nicht weiter verfolgt. Als Beweis gibt es auch hierfür Videoaufnahmen. Bei der polizei wurde A gesagt B mache das sicher nicht mehr und A solle von einer Anzeige im Hinblick auf die weiteren Folgen absehen.


Abgesehen davon, dass der "Tip" der Polizei grenzwertig ist, kann es logischerweise nicht verfolgt werden, wenn es nicht zur Anzeige gebracht wird.

Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
Aber ich kann doch nicht einfach bei jemandem auf den Hof gehen wenn der nicht da ist und mir den hund holen, mit der Aussage ich wollte ja nur spazieren gehen?


Nein, aber bei einem Hausfriedensbruch (zumal offenbar dem ersten, der angezeigt wurde) werden halt nicht direkt irgendwelche schweren Geschütze seitens des Staates aufgefahren, da kein öffentliches Interesse besteht und es sich um eine Straftat leichtester Art handelt.

Man kann die Sache aber, wenn man möchte, im Wege der Privatklage verfolgen. §§ 374 ff. StPO

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Der Diebstahl wird sich -wie schon gesagt- nicht nachweisen lassen, da es dafür eine Aneignungsabsicht braucht. Das schnelle Zurückbringen des Hundes spricht jedoch gegen eine solche, jedenfalls aus rechtlicher Sicht.


Seh ich auch so, wobei hier möglicherweise die Eigentumsverhältnisse noch nicht mal geklärt sind, denn im Eingangspost steht nur
Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
Zusammen wurden während der Beziehung zwei Hunde angeschafft,
.

B könnte also durchaus auch noch immer Eigentümer oder Miteigentümer sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Gleichwohl darf er nicht unbedingt das Anwesen der Fragestellerin betreten. Da sollten jetzt klare Verhältnisse geschaffen werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Vielleicht ein sinnvollerer Ansatzpunkt: mit Hilfe eines Anwalts zivilrechtlich gegen den Ex vorgehen. Strafbewährte Unterlassenserklärung, das wäre sinnvoll. Bitte nicht vergessen: durch ein Strafverfahren wird der Strafanspruch des Staates befriedigt. Mehr nicht. Du willst aber für Dich Ruhe haben. Die bekommst Du auf dem von mir aufgezeigtem Weg, hoffentlich.

wirdwerden


Hallo, ja richtig Ruhe. Eine einstweilige Anordnung hat A jetzt. Jedoch auch nur weil sie einem Vergleich zugestimmt hat. Ist nicht weiter störend, hat aber einen Faden Beigeschmack. Denn B hat vor Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben in dem er allem was A ausgesagt hat widerspricht und sogar A beschuldigt in geschlagen und gestalkt zu haben.
Gerechtigkeit wird es in diesem Fall sicher sowieso nicht geben. Damit hat sich A abgefunden. Auch wenn es schwer war die Kraft aufzuwenden endlich was gegen B zu unternehmen.
Ein Lücke bleibt B trotzdem auch in diesem Fall. Wenn er das gemeinsame Kind abholt darf er sich dem Grundstück nähern. Und da wird ihm wieder ein Punkt geliefert falls er das nächste mal den Hof betritt und zufällig wieder etwas verschwindet oder kaputt geht.
Zivilrechtlich ist so eine Sache, wenn man hier keinen guten Anwalt findet. Der jetzige meinte A solle doch mit dem zufrieden sein was sie hat und die bittere Pille, dass sie aus ihrer Sicht danke B's Aussage als Lügnerin hingestellt wurde, schlucken. Dazu kommen die Kosten. Schon durch den Vergleich musste A die Hälfte der Kosten + Anwaltskosten tragen. B gibt offiziell an ALG II zu beziehen uns ist auch hier fein raus.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
wäre dieses Urteil jetzt der perfekte Freifahrtsschein für B. Er kann ja jeder Zeit aufs Grundstück gehen und dort machen was er will, es wird ja nicht bestraft


Es ist kein Urteil, sondern eine Verfahrenseinstellung. Und die wäre möglicherweise nicht erfolgt, wenn man schon vorher die Dinge mal konsequent angezeigt hätte.

Wenn man erst die 50. Straftat anzeigt, ist es für die Justiz halt die erste und nicht die 50.

Der Diebstahl wird sich -wie schon gesagt- nicht nachweisen lassen, da es dafür eine Aneignungsabsicht braucht. Das schnelle Zurückbringen des Hundes spricht jedoch gegen eine solche, jedenfalls aus rechtlicher Sicht.

Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
Selbst das B ohne Führerschein fährt und auch das gemeinsame Kind abgeholt hat (A hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse vom Entzug der Fahrerlaubnis) wird nicht weiter verfolgt. Als Beweis gibt es auch hierfür Videoaufnahmen. Bei der polizei wurde A gesagt B mache das sicher nicht mehr und A solle von einer Anzeige im Hinblick auf die weiteren Folgen absehen.


Abgesehen davon, dass der "Tip" der Polizei grenzwertig ist, kann es logischerweise nicht verfolgt werden, wenn es nicht zur Anzeige gebracht wird.

Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
Aber ich kann doch nicht einfach bei jemandem auf den Hof gehen wenn der nicht da ist und mir den hund holen, mit der Aussage ich wollte ja nur spazieren gehen?


Nein, aber bei einem Hausfriedensbruch (zumal offenbar dem ersten, der angezeigt wurde) werden halt nicht direkt irgendwelche schweren Geschütze seitens des Staates aufgefahren, da kein öffentliches Interesse besteht und es sich um eine Straftat leichtester Art handelt.

Man kann die Sache aber, wenn man möchte, im Wege der Privatklage verfolgen. §§ 374 ff. StPO


Aus heutiger Sicht richtig. A hätte schon viel früher was unternehmen sollen. Aber die Angst vor B war größer. Es gab wie gesagt mehrmals Drohungen, auch A umzubringen wenn sie zur Polizei geht.

Was die Polizei betrifft war A einmal dort um nachzufragen ob B noch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Das konnten die Beamten an dem Abend nicht zu 100% feststellen, meinten aber wenn es so ist müssen sie dem nachgehen weil sie jetzt Kenntniss davon haben und es sich hier um eine Straftat handelt. A bat darum das bitte zu tun ohne A mit in die Sache zu verwickeln. Angst A hat einfach nur Angst vor B und eben auch angst dass B dann dem gemeinsamen Kind etwas antut.
Die Anzeige wollte A dann machen als sie zur Aussage bei der polizei war und diese eben auf Nachfrage bis zu dem Zeitpunkt nichts unternommen hat. Da B polizeibekannnt ist und diese auch weiß wozu er und auch seine Familie im stande sind wurde eben abgeraten.
Das bestärkte A's angst natürlich wieder. Dazu sei zu erwähnen dass A sehr abgelegen wohnt und sollte etwas passieren es eine gute halbe Stunde dauern würde bis Hilfe da ist.

Es sagt sich immer alles so leicht. A ist an sich stark und wäre sie nicht selber in der Situation würde sie sicher auch sagen "wie doof bist du bitte?". Aber sie weiß eben auch wozu B im stande ist und absolut keine Skrupel hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Der Diebstahl wird sich -wie schon gesagt- nicht nachweisen lassen, da es dafür eine Aneignungsabsicht braucht. Das schnelle Zurückbringen des Hundes spricht jedoch gegen eine solche, jedenfalls aus rechtlicher Sicht.


Seh ich auch so, wobei hier möglicherweise die Eigentumsverhältnisse noch nicht mal geklärt sind, denn im Eingangspost steht nur
Zitat (von Unbekannt123123mitglied):
Zusammen wurden während der Beziehung zwei Hunde angeschafft,
.

B könnte also durchaus auch noch immer Eigentümer oder Miteigentümer sein.

Berry


Der Eigentum lässt sich in diesem Fall belegen vorausgesetzt die Impfpässe der Hunde reichen. Laut Aussage der polizei schon . Während der Beziehung wurde nur ein Hund angeschafft. Ohne Kaufvertrag aber im Impfpass steht A. Der zweite Hund, den B auch mitgenommen hat ist ein welpe von dem ersten.
Abgesehen davon hätte B die Hunde nach der Trennung auch mitnehmen können. Wollte er aber nicht und damit war die Sache für A erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Immer unschön, wenn man die wesentlichen Fakten erst so nach und nach bekommt. Wie sieht denn der Vergleich aus? Was ist dessen Inhalt? Sollte ein Betretungsverbot der Liegenschaft beinhalten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Unbekannt123123mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Immer unschön, wenn man die wesentlichen Fakten erst so nach und nach bekommt. Wie sieht denn der Vergleich aus? Was ist dessen Inhalt? Sollte ein Betretungsverbot der Liegenschaft beinhalten.

wirdwerden


Sorry, ich wollte hier jetzt nicht den Rahmen sprengen, denn kurzfassen fällt mir immer etwas schwer. Aber du hast recht das hätte man mit erwähnen sollen. Eine wie man so schön sagt "einstweilige Verfügung" hat A nach diesem Vorfall auf anraten der Polizei bei Gericht beantragt. B hat natürlich jegliche Form der Belästigung und alles weitere abgestritten. (Es geht auch noch um den Umgang mit dem gemeinsamen Kind.)
B Anwalt bot vorab einen Vergleich an und auf anraten des eigenen Anwalts stimmte A diesem zu.
Denn laut Aussage von A´s Anwalt ist A in der Beweispflicht und bevor das Gericht gar nichts unternimmt solle man doch lieber damit zufrieden sein.
Diese Vereinbarung beinhaltet dass beide sich auf 20 Meter nicht mehr nähern dürfen, auch keinen Kontakt per Fernkommunikationsmitteln. Und ich zitiere "es zu unterlassen, sich in einem Umkreis von 20m zur Wohnung des jeweils anderen Beteiligten ohne Vorherige Zustimmung aufzuhalten, sofern nicht das gemeinsame Kind zum Umgang abgeholt werden soll."
Der Punkt mit der Wohnung war von der Gegenseite (die ja alles abstreitet) und auch vom Gericht gar nicht vorgesehen, wurde aber auf A´s Wunsch mit eingefügt eben wegen diesem und anderer Vorfälle.

Das alles passierte nach diesem Vorfall und tritt dafür also noch nicht zu.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.033 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen