Liebe 123recht.net Mitglieder, bevor ich meinen Fall schilder möchte ich mich für so eine tolle Möglichkeit der kostenfreien Rechtsberatung bedanken!
Zu meiner Frage...
Folgendes Szenario:
Person A wird von Person B mit einer Wasserpistole mit durchaus hartem Strahl in Gesicht und Augen getroffen.
Diese Handlung ist nachweißlich mit Vorsatz geschehen.
Person A fordert Person B wütend auf dies nicht noch einmal zu tun und bittet sie aufzuhören.
Daraufhin spritzt Person B wieder mit Absicht mitten ins Gesicht von Person A und lacht sie dabei aus.
Person A packt daraufhin Person B ins Haar und zieht sie zu Boden, dabei sind allerdings keinerlei Verletzungen entstanden.
Person A verlässt daraufhin umgehend den Ort des Geschehens.
Nun wird Person A von Person B wegen Körperverletzung
angezeigt.
Zu Recht oder war es in diesem Fall doch Notwehr?
Wie sollte sich Person A nun am besten Verhalten?
Ich bedanke mich im Vorraus für jede Antwort die mir im geschilderten Szenario weiterhilft!
VlG
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Anzeige wegen Körperverletzung oder doch Notwehr?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notwehr ja oder nein läßt sich in 99,9% aller Fälle nie via Internet beurteilen. Dazu müssen alle Beteiligten und Zeugen befragt und der exacte Hergang rekonstruiert werden.
Der Beschreibung nach scheint Notwehr jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Was die Frage:
quote:
wegen Körperverletzung angezeigt.
Zu Recht oder war es in diesem Fall doch Notwehr?
angeht. Körperverletzung ist es in jedem Fall. Nur im Fall von "Notwehr" wäre sie halt gerechtfertigt und würde nicht bestraft.
quote:
Wie sollte sich Person A nun am besten Verhalten?
Am besten (und teuersten) ist es, die Sache einem Anwalt zu übergeben und den machen zu lassen.
Alternativ kann man bei der polizeilichen Vernehmung (zu der A ja offenbar geladen wurde) die Sache so schildern, wie sie sich zugetragen hat und ggf. vorhandene Zeugen benennen.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
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Die entscheidende Frage wäre zunächst, ob ein Angriff mit einer Wasserpistole im Einzelfall ein Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut i.S.d. StGB ist. Wenn ja, besteht auch ein Notwehrrecht.
Das kann hier interessant werden, denn eine Körperverletzung liegt wohl generell noch nicht vor (auch wenn der Strahl "härter" ist). Das Spritzen in die Augen hingegen kann wohl hinreichend unangenehm bis schmerzhaft sein, daß das dann ggfs. zu bejahen wäre. Da zumindest die Gefahr, selbst wenn das im Einzelfall noch nicht passiert war, nachvollziehbar ist, wäre eine Notwehrhandlung dann IMO auch gerechtfertigt.
Unstrittig ist, daß spätestens nach dem zweiten Angriff
weitere zu besorgen waren und daher "unmittelbar bevorstehend" zu bejahen wäre.
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