Anzeige wegen Nötigung

1. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
hanyball
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Anzeige wegen Nötigung

Hallo Leute!!
Ich bin neu hier und hoffe das doch jemand eventuell etwas zu meinem Problem sagen kann.

Also A zeigt B wegen einer Nötigung die er C gegenüber gemacht haben soll,
A weis aber genau das B den C niemals genötigt hatte.
Welche folgen hat das für A? Denn C hat sich zu einer Zeugenanhörung eingelassen, weil B ja Unschuldig ist. C hat auch Angst das wenn er nichts sagt er auch bestraft wird, weil so glaubt C dann gegen B Ermittelt wird obwohl eigendlich C die Unschuld für B Bestätigen kann.
Die Nötigung soll so gesagt sein:
,,Wenn du C mit A in den Urlaub Fährst, dann lasse ich dich im Stich wenn du Hilfe Benötigst`` So soll sich B gegenüber C geäussert haben, was natürlich nur von A angezeigt wurde.
MfG

-- Editiert hanyball am 01.08.2012 15:28

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
der §240 StGB setzt als Tatbestandsmerkmal Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus.
Beides sehe ich hier nicht gegeben.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

-- Editiert amako am 01.08.2012 15:35

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

Wenn es eine Nötigung gewesen wäre, wären §§164 , 145d StGB einschlägig.

Da es aber keine war, hat sich A auch nicht strafbar gemacht, wenn er diesen Wortlaut gegenüber der Polizei angezeigt hat.

Interessant wäre noch folgende Abwandlung:
A ist der falschen Überzeugung, der dargestellte Spruch wäre eine Nötigung und zeigt nun B an mit "der hat eine Nötigung gegenüber C begangen" (anstatt durch Wiedergabe des erfundenen Spruches).
Untauglicher Versuch oder versuchte/vollendeter §164/145d? ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es ist keine Nötigung, einverstanden.

Untauglicher Versuch oder versuchte/vollendeter §164/145d?
Nix. Die laienhafte Bewertung eines zur Anzeige gebrachten Sachverhalts ist kaum geeignet, eine falsche Verdächtigung zu sein. Beispiel: Frau zeigt an "Ich bin vergewaltigt worden" und bringt dazu einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 177 nicht erfüllt. Dann ist es auch keine falsche Verdächtigung, sondern schlichtweg die laienhafte Bezeichnung eines Sachverhalts.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hanyball
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Leute!!!
In der Zeugenanhörung da steht etwas mit § 240 Abs.2 und 4 was bedeutet das nun wieder.
das findet sich im teil von B naja und dann halt wo das Passiert sein soll, und gegen welche Person es sich gerichtet hat.
Aber wieso bekommt A keins auf den Deckel wenn er doch genau weis das B diese Tat nicht begangen hat? Dann kann jeder in Deutschland jeden mit Unwarheiten Anzeigen und lacht sich eins ins Fäustchen? Na Prima und C der von NIX weis wird vorgeladen und Behandelt als ob er das gemacht haben soll.
MfG hanyball

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Die laienhafte Bewertung eines zur Anzeige gebrachten Sachverhalts ist kaum geeignet, eine falsche Verdächtigung zu sein.


Auch wenn es die (falsche) laienhaften Bewertung eines in Wahrheit gar nicht stattgefundenen Sachverhalts darstellt?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Dann kann jeder in Deutschland jeden mit Unwarheiten Anzeigen und lacht sich eins ins Fäustchen?


Jeder kann jeden wegen eines Verhaltens anzeigen, das gar keine Straftat verwirklicht ("der Hans hat Sonntags keinen Hut getragen!"), weil das überhaupt keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, da würde nicht mal ermittelt.

Somit ist eine solche "Anzeige" mit der gemeinen (im Sinne von "normalen") Lüge gleichzusetzen (A erzählt B, der C hätte gesagt, daß er B nie vor dem Ertrinken retten würde), die per se nicht strafbar ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:

In der Zeugenanhörung da steht etwas mit § 240 Abs.2 und 4 was bedeutet das nun wieder.


Abs. 4 bedeutet, dass ein besonders schwerer Fall der Nötigung vorgeworfen wird, der eine Mindeststrafe von 6 Monaten hat.

quote:
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hanyball
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Zusätzlich muß ich hier noch anführen das es sich hierbei nicht um eine Normale Polizeiliche Zeugenanhörung handelt, sonder diese wurde von der Staatsanwaltschft angeordnet.
Ist dabei ein Unterschied, zwichen den der Polizeilichen zeugenanhörung und der, von der Staatsanwaltschft angeordnete?
Hat sich denn A nicht trotzdem Strafbar gemacht in dem er ja eine Straftat ( die angebliche Nötigung ) in seiner Anzeige Vorgetäuscht hat, und dadurch ein Ermitlungsvervahren gegen B eingeleitet wurde?
MfG hanyball

-- Editiert hanyball am 02.08.2012 12:45

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist dabei ein Unterschied, zwichen den der Polizeilichen zeugenanhörung und der, von der Staatsanwaltschft angeordnete? <hr size=1 noshade>


Einer Zeugenladung der Polizei muß man keine Folge leisten, auch dann nicht, wenn da steht "auf Anordnung der StA".

Wenn jedoch die StA selbst lädt, muß man erscheinen und auch aussagen (insofern man nicht aus §§ 52 ff. StPO zur Aussageverweigerung berechtigt 9st)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat sich denn A nicht trotzdem Strafbar gemacht in dem er ja eine Straftat ( die angebliche Nötigung ) in seiner Anzeige Vorgetäuscht hat, und dadurch ein Ermitlungsvervahren gegen B eingeleitet wurde? <hr size=1 noshade>


Nein, wenn er - jetzt klingt es gleich etwas komisch - den falschen Sachverhalt korrekt dargestellt hat ("der B hat ..."), dann hat er dem B gar keine Straftat vorgeworfen, sondern nur etwas, das er für eine Straftat gehalten hat.

Insbesondere hat er dem B damit nicht bewußt falsch eine Straftat vorgeworfen.

§164 StGB verlangt aber nicht nur "in der Absicht [...], ein behördliches Verfahren [...] herbeizuführen ", sondern zuallererst einmal "wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat [...] verdächtigt " - und an der rechtswidrigen Tat fehlt es bei der Verdächtigung.

Er dürfte beispielsweise auch lügen "ich habe gesehen, wie der B eine große Tüte im Garten vergraben hat", solange er nicht behauptet "der B hat die Leiche seiner Frau im Garten vergraben".

Für §145d StGB gilt das mutatis mutandis (der Unterschied zum §164 StGB ist nur, daß man dort keiner konkreten Person die Tat anhängt).

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hanyball
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Leute!!!

Ich gebe hier einmal den Wortlaut der Anzeige,wie folgt:

Am xx.xx.xxxx wird durch A eine Nötigung angezeigt. A teilt mit, dass B sie C, nötigte. B soll, geäußert haben,das sie C nicht mit A in den Urlaub fahren sollen! Wenn sie C mal die Hilfe von B benötigen würden, dann würde B sie C im Stich lassen.
Wie sieht das aus, täuscht A hiermit nicht vor das B eine Straftat begangen hat? Denn hierdurch so denke ich leitet man doch ein Ermitlungsverfahren ein, zu Unrecht B gegen über.MfG hanyball

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> täuscht A hiermit nicht vor das B eine Straftat begangen hat? <hr size=1 noshade>


Nein.

quote:<hr size=1 noshade>Denn hierdurch so denke ich leitet man doch ein Ermitlungsverfahren ein, zu Unrecht B gegen über <hr size=1 noshade>


Was an

quote:<hr size=1 noshade>§164 StGB verlangt aber nicht nur "in der Absicht [...], ein behördliches Verfahren [...] herbeizuführen ", sondern zuallererst einmal "wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat [...] verdächtigt " - und an der rechtswidrigen Tat fehlt es bei der Verdächtigung. <hr size=1 noshade>


hast du denn nicht verstanden?

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