Anzeige wegen Rufmord - rechtens?

21. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Marc1983
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Rufmord - rechtens?

Folgender Sachverhalt liegt vor: Mir wurde nun zum vierten mal in 2 Wochen Kratzer in mein Auto gemacht. Heute habe ich bei der Polizei eine Anzeige wegen Sachbeschädigung gegen unbekannt erstattet. Als Verdächtigten habe ich den EX-Freund meiner Freundin angegeben! Dieser wurde schon einmal wegen Sachbeschädigung angezeigt! Folgender Wortlaut wird in der Anzeige verwendet:

"... vermute ich, dass der EX-Freund meiner jetzigen Freundin, Herr Mustermann, die Kratzer in mein Auto gemacht hat! Meine Freundin berichtete mir, dass er im Januar schon einmal angezeigt wurde, da er auch dort als Täter in Frage gekommen ist..."

Jetzt hat dieser Herr Mustermann gegen meine Freundin eine Anzeige wegen Rufmord erstattet!? Ist diese Anzeige rechtens? Sie hat ja nicht gesagt, dass er es war, auch nicht dass er es damals war, sondern nur gesagt, dass damals ne Anzeige erstattet wurde in der man davon AUSGING, dass er Täter ist...

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Für eine Verurteilung nach den §186 STGB (üble Nachrede) oder §187 STGB (Verleumdung) wäre es erforderlich, Ihrer Freundin nachzuweisen, dass sie etwas nicht nachweislich Wahres als Tatsache, bzw. etwas nachweislich Falsches als wahr dargestellt hätte.

Ob er im Januar schon einmal angezeigt wurde, dürfte ja die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren dann vermutlich nach §170 STPO eingestellt hat, wissen. Deswegen würde ich vorschlagen, eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (§164 STGB) zu stellen.

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#2
 Von 
Dr. jur. von Campe
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 27x hilfreich)



Es gibt zwar "********e" bei Polizei und
StA, aber wenig "doofe". Den Sinn der
"Gegenanzeige" werden die dort sehr
schnell erkennen.

Als Zeuge bist Du verpflichtet alles zu sagen,
was hilft, die Sache aufzuklären.
Wenn Du also in Deiner Anzeige gesagt
hast :

Von meiner Freundin habe ich erfahren :
dass ein Ex-Freund, Name Herr Mustermann,
schon Mal wegen solcher Delikte in
Erscheinung getreten sein soll,

dann hast Du lediglich alles berichtet, was
hilft, den Fall aufzuklären.

..............................................................

Ist übrigens ein weit verbreitetes Spiel diese
Sache mit den Gegenanzeigen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Es ist nicht immer so mit der Glaubwürdigkeit von Gegenanzeigen. Sollte man auf die Idee kommen, einen Polizisten wegen Körperverletzung anzuzeigen, so muss man offenbar auch mit unberechtigten Gegenanzeigen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte rechnen und die sind nun wirklich etwas gefährlicher.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
petheus
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 5x hilfreich)

/off topic
Hallo @DanielB
§113 (1) StGB Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme
einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich gehe mal davon aus, dass in den allermeisten Fällen eine solche Diensthandlung vorliegt wenn ein Polizist zulangt. Da würde ich nicht von unberechtigt sprechen. off topic/

Wegen der Gegenanzeige würde ich mir auch keinen Kopf machen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ja, das ist off-Topic, aber so kann ich das nicht stehen lassen.

Der §113 STGB ist erst bei aktiver Gegenwehr erfüllt. Polizeiliche Zwangsmaßnahmen werden jedoch schon bei Passivität gegenüber deren Anordnungen ergriffen. Ist die Gewalt der Polizei unverhältnismäßig, grundlos oder trifft eine unbeteiligte Person, so liegt natürlich eine nichtgerechtfertigte Körperverletzung vor, wird dabei ein Schlagstock eingesetzt, sogar eine gefährliche Körperverletzung. Und gerade wenn die eingesetze Gewalt zum Grund in keinem guten Verhältnis steht, kann der §113 STGB als "Schutzbehauptung" für die Polizei ganz praktisch sein, zumal das in der Regel auch noch geglaubt wird.
In Hamburg kam es zum Beispiel vor allem in der Amtszeit des Innensenators Schill auf Demonstrationen zu regelrechten Gewaltexzessen durch die Polizei, die auch, deswegen gab es jedenfalls inzwischen schon Verurteilungen, die eigenen Kollegen in zivil oder unbeteiligte Anwohner nicht verschonten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bübü
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo, ich 14 habe in einem gästebuch von einem ponyhof beleidigt, und geschrieben das die dort die ponys schlagen, (was auch stimmt)
die ponys sind total krank (habe ich geschrieben,weil es auch sehr viele sind...) das es ein MISTHOF is....
was kann mir nun passieren? UND heute kam ein prosbekt, wegen reiterverien....bla bla bla geschickt,aber nur was positives!!! bitteeee helft mir... :( ((

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