Anzeige wegen Sachbeschädigung § 303 erhalten

3. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Oli_ver
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)
Anzeige wegen Sachbeschädigung § 303 erhalten

Hallo,
ich habe eine Anzeige wegen Sachbeschädigung vom Haupteigentümer unserer Wohnungemeinschaft erhalten. Dieser hat Regenablaufrinnen zur Entwässerung an den Wohnungswänden verlegen zu lassen, was unmöglich aussieht, was aber n i c h t das Thema sein soll. (Er hat diese Maßnahme bei der Eigentümerversammlung durchgeboxt, indem er die Kosten dafür selbst trägt).

Bild:
https://webmail.freenet.de/Cloud/?shareToken=d0803bf2f6e8d3d4e4186051259f5ecd9d4f993b6a3a4fe26c5b7e6ccfdb8ae9

Nachdem der Haupteigentümer angefangen hat, die Rinnen verlegen zu lassen, musste man um in die Wohnung oder ins Treppenhaus zu gelangen über die Rinnen steigen und aufpassen, nicht in einen 10 cm breiten Spalt zu treten, der sich durch das Verlegen ergab. Ich bin davon ausgegangen, dass die Arbeiten - schon allein wegen der erhöhten Verletzungsgefahr durch Stolpern oder Stürzen - am nächsten Tag fortgeführt werden sollten. Danach passierte allerdings nichts mehr und ich habe nach knapp 2 Wochen die Hausverwaltung aufgefordert, den mangelhaften Zustand sofort beheben zu lassen. Diese hat der ausführenden Firma eine Frist von einer Woche gesetzt, den Zustand zu beheben, wobei die Hausverwaltung mir zu verstehen gab, nicht der Auftraggeber gewesen zu sein und von daher nicht wisse, ob die Firma auf die Mängelrübe reagieren würde.

Nach Ablauf der Frist habe ich die an meiner Wohnung lose verlegten Rinnen entfernt, um die Gefahr für meine Besucher und mich vorerst abzuwenden, worauf ich die Anzeige wegen Sachbeschädigung erhalten habe.

Jetzt bin ich mir unsicher, wie ich reagieren soll. Grundsätzlich wird ja bei einer Anzeige geraten, nichts zur Sache zu sagen und sich einen Anwalt zu nehmen. Da ich keine Rechtschutzversicherung habe und ich nach Auskunft eines Anwalts mit ersten Kosten für Akteneinsicht und evtl.. Stellungnahme zur Sache schon mit ca. 400,00 EUR rechnen muss, fällt ein Anwalt weg.

Ich überlege, eine Aussage zu machen und den Vorgang wahrheitsgemäß zu schilden, so wie es sich zugetragen hat. Da die Hausverwaltung weiß, dass ich die Rinnen entfernt habe, macht es meiner Meinung nach keinen Sinn, keine Aussage zu machen, denn wer sollte die Rinnen vor meiner Wohnung entfernt haben, wenn nicht ich es war.

Ich würde mich über eine Einschätzung der rechtlichen Situation freuen und wäre für Ratschläge zur Anzeige sehr dankbar.

-- Editier von Gehard am 03.05.2016 12:38

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Grundsätzlich wird ja bei einer Anzeige geraten, nichts zur Sache zu sagen und sich einen Anwalt zu nehmen.


Wenn man entsprechend viel Geld über hat...

Zitat:
Ich überlege, eine Aussage zu machen und den Vorgang wahrheitsgemäß zu schilden, so wie es sich zugetragen hat.


Das hilft allerdings wohl auch nicht viel weiter. Ob hier "Selbstjustiz" überhaupt erlaubt war und man nicht eher auf Entfernung hätte klagen müssen, ist insoweit noch unklar.
Lt. dem Bild sieht es für mich so aus als hätte man denselben Effekt auch durch Füllen der Lücke erreichen können.
Von daher wird es wohl schwer, sich auf rechtfertigenden Notstand zu berufen und wird an einer Verurteilung (bzw. Strafbefehl) wohl nicht vorbeikommen. Ein Anwalt wird da auch nicht viel tun können.

-- Editiert von TheSilence am 03.05.2016 12:56

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Wurde denn überhaupt etwas beschädigt?

Wurden die Rinnen die an Deiner Wohnung lose verlegten Rinnen entfernt oder tatsächlich nur die, welche den Eingang behinderten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Oli_ver
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat:
Lt. dem Bild sieht es für mich so aus als hätte man denselben Effekt auch durch Füllen der Lücke erreichen können.

Später wurden die Lücken mit Kies gefüllt und auch der Fußtritt wurde über die Rinne gesetzt. Es geht mir vielmehr um den Zeitraum von fast 3 Wochen, wo nichts gemacht wurde und ich diese Stolperfalle vor meiner Tür hatte.

Zitat:
Wurde denn überhaupt etwas beschädigt?

Wurden die Rinnen die an Deiner Wohnung lose verlegten Rinnen entfernt oder tatsächlich nur die, welche den Eingang behinderten?

Ich habe die Rinnen an der gesammten Wohnungswand entfernt, da die Gitter auf den Rinnen versetzt aufgesteckt waren und ich somit keine einzelne Rinne aus der Reihe entnehmen konnte. Wir sprechen hier aber von ca. 13 Rinnen, da diese lose verlegt waren, hat das Entfernen vielleicht 5 - 10 min gedauert. Beschädigt wurden die Rinnen dabei nicht. Das Entfernen soll laut Rechtsprechung wohl schon eine Sachbeschädigung sein.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Das Entfernen soll laut Rechtsprechung wohl schon eine Sachbeschädigung sein.


Grundsätzlich beinhaltet Sachbeschädigung zwingend eine "Substanzveränderung", wobei das aber wiederum ein weites Feld ist.

Um es mal auf die Spitze zu treiben, ist es Sachbeschädigung, ein zusammengesetztes 5000-Teile-Puzzle wieder in seine Einzelteile zu zerlegen? Wenn man "Substanzveränderung" weiter auslegt, dann ja, denn die Substanzeigenschaft "ganzes Puzzle" wurde zerstört.
Verneint man das aber, dann könnte man auch ein Auto in seine Einzelteile zerlegen und sagen "keine SB, da keine Substanzveränderung, kann man ja ohne Schaden wieder zusammensetzen".
Ergo kann man auch im Abbau einer befestigten Konstruktion durchaus eine Sachbeschädigung sehen (der Sinn des SB-Paragraphen ist ja, die Besitzstörung mit den verbundenen Kosten, Zeitaufwand, Ärger und Nichtnutzbarkeit unter Strafe zu stellen).
Sofern es einem nicht ums Prinzip geht, würde ich vermuten, daß ein Strafbefehl - so er denn kommt - statistisch gesehen billiger wird als entsprechende Anwaltskosten mit unklaren Erfolgsaussichten.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Ergo kann man auch im Abbau einer befestigten Konstruktion durchaus eine Sachbeschädigung sehen


Ja, aber in eine lose, nicht fertig gestellte Konstruktion dürfte bei dem Haustüreingang wohl nicht eine erhebliche Veränderung sein, welche Kosten, Zeit und Mühe kosten würde, um die Ausgangssituation wiederherzustellen, da ein einfaches Einsetzen genügen würde.

Daher würde ich ggf. einen Anwalt einschalten oder eben ein angemessenes Schreiben mit Bildmappe erstellen und mich erklären.
Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass diese Sachbeschädigung in Wirklichkeit "minor" ist.

Zwar wäre temporär der Wasserablauf nicht gegeben, aber die Lücke stellte eine Gefahr dar, dier nach Aufforderung selbst behoben hat.

BTW: Direkt Anzeigen ohne Gespräche vorher zu führen ist nicht gerade fair.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Ich bin fest davon überzeugt, dass das Verfahren im Sande verläuft, wenn die Staatsanwaltschaft merkt, dass es gar nicht so richtig um eine Sachbeschädigung geht, sondern viel mehr um einen privaten Streit zwischen Eigentümern innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.
Staatsanwaltschafen mischen sich ungern in private Nachbarschaftsstreitigkeiten ein und lassen sich noch weniger gern vor den Karren eines Beteiligten spannen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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