Anzeige wegen Sexting

28. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Sexting

Hallo zusammen,
bin stark verunsichert und erhoffe mir hier Hilfe.
PERSON A war auf einer einschlägigen Chatseite und schrieb Person B an. Direkt mit einer schlüpfrigen, aber nich harmlosen Nachricht. B antwortet in etwas mit "langweilig", wodurch sich A zu etwas explizierterem hinreißen lies. Darauf war die Antwort von B ungefähr "primitiv". B schrieb dann noch einen flappsigen Spruch, welcher die sexuelle Handlung weiter erklärte, aber im Nachhinein falsch rüber gekommen ist. B schrieb darauf direkt "Anzeige!", beendete direkt den Chat und blockte A. Ggf. wurde der Chat auch gemeldet.
Chat ist ohne Accounts und Login. Erst ab 18. Alter ist aber unbekannt bzw. wurde nicht verwähnt.
Muss A nun mit einer Anzeige rechnen? Kann dazu die IP ermittelt bzw. angefordert werden beim Betreiber?
Danke für eure Hilfe!


-- Editiert von Moderator topic am 28. Juli 2026 19:41

-- Thema wurde verschoben am 28. Juli 2026 19:41




22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130596 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Muss A nun mit einer Anzeige rechnen? Kann dazu die IP ermittelt bzw. angefordert werden beim Betreiber?

2x JA


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20398 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Muss A nun mit einer Anzeige rechnen?

Müssen muss A nicht. Möglich aber ist das schon.
Abwarten und Tee trinken, wie man so sagt. Ohne irgendetwas in der Hand ist es jedenfalls entschieden zu früh, deswegen Alarm zu schlagen.

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#3
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückmeldungen...
Auf Grundlage welcher Paragraphen wäre eine Anzeige für A zulässig?
Wie geschrieben, es geht rein um Texte, keine Bilder/Videos. Keine Bedrohung.

Das die Chance auf eine Anzeige besteht, ist klar. Wie hoch ist ca. die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige?

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Auf Grundlage welcher Paragraphen wäre eine Anzeige für A zulässig?
§ 184 Abs 1 Satz 6 StGB

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130596 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Auf Grundlage welcher Paragraphen wäre eine Anzeige für A zulässig?

Es sollte weder der § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) noch der § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) erfüllt sein, damit die Anzeige zulässig ist.



Zitat (von Schirm912):
Wie hoch ist ca. die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es sollte weder der § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) noch der § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) erfüllt sein, damit die Anzeige zulässig ist.


Was haben diese Paragraphen hiermit zu tun?
Falscher Thread?

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#7
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
184 Abs 1 Satz 6 StGB

Ist dieser gegeben, wenn auf die erste Nachrich mit "langweilig/ zu brav" geantwortet wurde und somit A ein Interesse signalisiert wurde, an einem solchen Chat interessiert zu sein, wenn dieser nur explizirter wäre?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130596 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Was haben diese Paragraphen hiermit zu tun?

Es wurde gefragt auf Grundlage welcher Paragraphen eine Anzeige für A zulässig wäre. Zulässig = erlaubt und nicht verboten.
Wobei unklar ist weswegen A Anzeige gegen B erstatten soll.



Zitat (von vacantum):
§ 184 Abs 1 Satz 6 StGB

Das ist schlicht und ergreifend falsch, denn laut Sachverhalt hat A die Texte verfasst.
Für B könnten sie - neben diversen anderen Paragrafen (z.B. § 184 StGB) - eventuell in Frage kommen, falls seitens B eine Anzeige gegen A gestellt würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, also ist A geliefert, weil er demnächst eine Anzeige im Haus haben wird...

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#10
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht und ergreifend falsch, denn laut Sachverhalt hat A die Texte verfasst.
Das ist schlicht und ergreifend richtig!

Es geht um A, der eine Anzeige erwartet. Mit einfachem Leseverständnis zu eruieren.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40871 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Ok,
Gar nicht Ok... und erst recht gar nicht klar, ob A Nachricht von zuständiger Stelle bekommt.
Deshalb: --->Abwarten.
Und, falls überhaupt weiterhin an dieses seltsame Hobby gedacht wird:
Keine schlüpfrigen, falsch rüberkommenden usw., sondern nur harmlose Nachrichten losschicken.
Sich nicht zur Strafbarem hinreißen lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin etwas verwirrt auf Grund der Antworten.
Um es klarer zu schreiben:
A hat Angst vor Anzeige von B.
Auf Grund der Antworten hier, muss A das auch haben. Da scheinbar Paragraph 184 greifen könnte.

Abwarten? Wie lange würde es ca. dauern, bis zum ersten Brief? 1 bis 6 Monate?!

Gibt es hier niemanden, der es irgendwie prozentual einordnen würde, ob ein Brief kommt?
10%, 50%, 80%, 100%?

Natürlich war das sehr dumm von A und wird sicher nicht mehr vorkommen!

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34488 Beiträge, 17814x hilfreich)

Gibt es hier niemanden, der es irgendwie prozentual einordnen würde, ob ein Brief kommt? Nö. Keiner hier kennt B und weiss, ob die Drohung mit einer Anzeige ernst gemeint war oder nicht.
Abwarten? Welche Alternativen sollte es wohl dazu geben?
Wie lange würde es ca. dauern, bis zum ersten Brief? 1 bis 6 Monate?! Das dürfte ein realistischer Zeitrahmen sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13690 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Bin etwas verwirrt auf Grund der Antworten.
Um es klarer zu schreiben:
A hat Angst vor Anzeige von B.

Die Verwirrung hast Du selbst gestiftet. ;)
Zitat (von Schirm912):
Auf Grundlage welcher Paragraphen wäre eine Anzeige für A zulässig?

Es hätte dann wohl heißen sollen "gegen A".

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#15
 Von 
Schirm912
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Keiner hier kennt B
Heißt, Anzeige= Brief?!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34488 Beiträge, 17814x hilfreich)

Heißt, Anzeige= Brief?! Ja. Und der enthält dann einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13690 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Heißt, Anzeige= Brief?! Ja.

Sofern die Ermittlungsbehörden eine IP von Anbieter und den dazugehörigen Anschlussinhaber vom Telekommunikationsunternehmen bekommen.

Das "einschlägige Chatseite" alles bedeuten kann, ist bereits die Frage ob die IP zu ermitteln ist, schon "nicht sicher".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130596 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das "einschlägige Chatseite" alles bedeuten kann, ist bereits die Frage ob die IP zu ermitteln ist, schon "nicht sicher".

Je nach Einschlägigkeit der Website kann es auch gut sein, das gar keine Strafbarkeit vorliegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40871 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
A hat Angst vor Anzeige von B.
Das ist klar, deutlich und auch richtig.

Trotzdem weiß niemand, ob B tatsächlich eine Anzeige stellt....nur weil B das *Gespräch* beendete.
Wann fand das *Gespräch* überhaupt statt? Gestern??

Zitat (von Schirm912):
Abwarten? Wie lange würde es ca. dauern, bis zum ersten Brief? 1 bis 6 Monate?!
Bis der Brief aufgrund einer Anzeige von B bei A ankommt.
Was ist da verwirrend? Abwarten heißt immer---> bis was kommt. Es gibt dafür keine Fristen.
Zitat (von Schirm912):
ob ein Brief kommt?
Prozente? Alles ab 0,1%.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2752 Beiträge, 657x hilfreich)

Das einzig GUTE hier ist, dass "A" den "Schuss vor den Bug" gemerkt hat.
Bleibt zu hoffen, das "A" reflektiert und lernt. (Da fehlt mir leider noch die Hoffnung.)

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#21
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(871 Beiträge, 339x hilfreich)

Zitat (von Schirm912):
Abwarten? Wie lange würde es ca. dauern, bis zum ersten Brief? 1 bis 6 Monate?!


das weis niemand
eventuell gar nicht, weil keine Anzeige gestellt wurde


Zitat (von Schirm912):
Gibt es hier niemanden, der es irgendwie prozentual einordnen würde, ob ein Brief kommt?
10%, 50%, 80%, 100%?


falls es eine Anzeige gibt, kommt ein Brief innerhalb der nächsten 3 - 6 Wochen
entweder mit Anhörungsbogen wo man sich schriftlich äußern kann
oder einer Vorladung bei einer Polizeidienststelle
wann das sein könnte hängt von dem Sachbearbeiter ab, möglicherweise innerhalb einer Frist von weiteren 2 - 4 Wochen nachdem die polizeiliche Vorladung bei dir im Briefkasten lag.

unsere Justiz ersäuft jedoch in Strafverfahren
selbst wenn es also eine Anzeige in diesem Fall geben würde, heist das noch lange nicht dass es da auch ein Verfahren gibt wo am Ende ein Strafbefehl oder Gerichtsurteil daraus wird

realistisch gesehen würde ich sagen, wenn es sich so zugetragen hat wie du am Anfang geschrieben hast und Ersttäter bist, sehe ich hier die wahrscheinlichkeit bei mindestens 80%, ehr 90% dass das Verfahren entweder mit oder ohne Auflagen eingestellt wird

ich kann hier bisher auch kein öffentliches Interesse erkennen
solange die beteiligten Personen volljährig sind, ist Sexting zwischen Erwachsenen legal, wenn es sich dazu noch um eine einschläge Webseite inklusive Chat handelt, wo es explizit um die Anbahnung von sexuellen Inhalten und Handlungen, Sexting, Verabredungen zu Sexdates ect geht, wüsste ich nicht warum hier überhaupt die Staatsanwaltschaft aktiv werden sollte

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1401 Beiträge, 222x hilfreich)

Ich wage mal zu behaupten, dass da gar nichts kommt!
Normalerweise wendet man sich in solch einem Fall an den Admin der Seite, der dann verwarnt oder sperrt.
Aber dass sich für solch eine Antwort die Polizei interessiert....? (Tarzan hat an Sima das und das geschrieben..)
Auf einer Seite wos sowieso über sex geht...?
Tarzan weiß nicht wo Simba wohnt und umgekehrt!
Für was soll die Polizei da sie IP raussuchen? Und wenn: Wer hat in dem Moment am PC gesessen?
Da kommt nichts! 100Pro!

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