Anzeige wegen Sozialhilfebetrug

28. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)
Anzeige wegen Sozialhilfebetrug

Anzeige wegen Sozialhilfebetrug

Guten Tag,

folgender Sachverhalt.

Eine 66 Jahren Person bezieht seit längerer Zeit Sozialhilfe, seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen ( ca. 230.- EURO mtl. )

Diese Person hat wissentlich Ihr Sparbuch ( Guthaben ca. 15.000 EURO ) nicht angegeben.

Gegen diese Person soll nunmehr Strafanzeige erstattet werden.

Ist diese bei der Polizei zu stellen, oder direkt bei der Behörde
( Sachbearbeiter der die Grundsicherungsleistungen bewilligt hat ) ?

Welcher Straftatbestand, welche §§ liegen zugrunde.

Würde mich über detaillierte Antworten freuen.

Mit freundlichen Grüßen
nwg100

PS : Hab dies in einem anderem Leserforum bereits schon gepostet, denke ist aber hier besser aufgehoben

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

§ 263 StGB
Die Info sollte am besten an die zuständige Behörde gehen, die kümmern sich dann schon um Überprüfung und erstatten ggf. Anzeige

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Erstmal Danke,

das mit der Behörde ist schon okay. Ich bezweifle ob die dann mit einer Strafanzeige weiter machen.

Der Fall ist eindeutig.

Diese Person verschweigt ein Sparbuch mit mehr als 15.000 EURO Guthaben ( kann ohne jegliche Probleme bewiesen werden ) und streicht fleißig Leistungen der Grundsicherung ein ( früher Sozialhilfe )

Wäre nicht der Weg über Polizei / Staatsanwaltschaft und dann Kopie an das Sozialamt besser ?

Mich würde ferner interessieren, wie so etwas weiter geht ( meine nicht das Ermittlungsverfahren )

Ist es nicht so, dass Leistungen der Grundsicherung sofort eingestellt werden, das Amt einen Riegel auf dem Sparbuch vornimmt und das Geld zurück fordert ?

Bin mal auf Antworten gespannt.
Vielen Dank im voraus.

nwg 100

11x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
simsee
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Am besten über die Staatsanwaltschaft anzeigen.
In meinem hier geschilderten Fall wurde durch Dritte das Sozialamt (deren Leitung) schon im Oktober 08 über massiven Betrug (inkl. aller Hinweise) informiert und zur Anzeige gebracht. Diese haben bis heute nichts unternommen. Als durch selbe Dritte kurz vor Ostern 09 die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde erhielt dieser binnen 3 Wochen aktenzeichen. Ebenso Mitteilung der zuständigen Kripo das Ermittlungen aufgenommen wurden.

Ich überlege mir zudem noch, sollte, und hiervon ist auszugehen meine Ex verurteilt werden, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Leiter des Sozialamtes.

Es kann ja wohl nicht sein das die Staatsanwaltschaft bei gleicher Beweislage sofort Ermittlungen aufnimmt, das zuständige Sozialamt jedoch nicht!

Es sind unsere Steuergelder und somit wird jeder von uns betrogen

schöne PFingsten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Diese Person verschweigt ein Sparbuch mit mehr als 15.000 EURO Guthaben ( kann ohne jegliche Probleme bewiesen werden ) und streicht fleißig Leistungen der Grundsicherung ein ( früher Sozialhilfe


Woher wissen Sie eigentlich das das Sparbuch verschwiegen wurde?

Wenn Sie genau rechnen liegt das Sparbuch im sog. Besitzgeschützten Vermögen, nach aktueller Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes beträgt dieses 4500€ zzlg.200€ pro Lebensjahr. bei einer 66 jährigen Person liegt das Schonvermögen somit bei 17700€ .

Somit ist hier erstmal kein Leistungsbetrug zu erkennen, selbst wenn Sie das zur Anzeige bringen sind Polizei und StA der richtige Weg, das Sozialamt kann nähmlich keine strafrechtlichen Ermittlungen druchführen. Und im übrigen auch keine Vermögensbeschlagnahme anordnen.

Sollten tatsächlich Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden sein, werden diese zurückgefordert, und die Vollstreckung übernimmt das Hauptzollamt, was dann im Zweifel auch die Pfändung und Einziehung des Sparbuches anordnet.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@nwg100:

Die Meldung an den Träger der Grundsicherung scheint mir definitiv der richtige Weg zu sein. Denn nur dort kann zunächst einmal geklärt werden, ob das Sparguthaben tatsächlich nicht angegeben wurde. Allein aus diesem Grund wird der Leistungsträger ohnehin in die Ermittlungen einbezogen werden. Und sollte der Leistungsträger feststellen, dass tatsächlich das genannte Guthaben vorhanden ist und nicht angegeben wurde, dann wird - neben der Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen - mit Sicherheit auch Strafanzeige erstattet werden.

Wobei sich hier wieder einmal die Frage stellt, woher jemand außenstehendes so genau über die Vermögensverhältnisse eines Leistungsempfängers und insbesondere auch über dessen Angagen im Leistungsantrag Bescheid weiß.

@simsee:

Allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Kripo, Ermittlungen aufgenommen hat, bedeutet noch lange nicht, dass auch tatsächlich eine Straftat vorliegt, sondern lediglich dass ein ausreichender Anfangsverdacht besteht.

Du kannst auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch die Sozialbehörde Ermittlungen angestellt hat bzw. noch anstellt. Nur weil Du von dort keine entsprechende Information bekommen hast, heißt das noch längst nicht, dass die Behörde untätig war. Die Sozialbehörden führen in solchen Fällen eingene, teilweise recht langwierige, Ermittlungen durch, wie z.B. Datenabgleiche mit den Finanzbehörden, Kfz-Zulassungsstellen, anderen Sozialleistungsträgern, Rentenversicherung usw., aber auch die Abfrage von Kontostammdaten etc. Dieses Überprüfungen nehmen ihre Zeit in Anspruch, führen aber dann, wenn die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird, dazu, dass diese praktisch einen wasserdichten Fall übernimmt und nur noch über die Anklageerhebung entscheiden muss.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde dürfte hier mit ziemlicher Sicherheit ins Leere gehen.

Gruß,

Axel



-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
simsee
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@axelK
Danke für Deinen Hinweis.
Nur, hat die erwähnte dritte Person welche die Anzeige beim Sozialamt gemacht hat, von den Sachbearbeitern keinerlei Info eines nachgehens bekommen. Dieser Dritte ist in einem anderen Bundesland selbst als Referent des Sozialwesens tätig, und konnte hier auf dem direkten Dienstweg Auskunft einholen. Nach eben dieser "negativen " Auskunft wurde dieser bei der Staatsanwaltschaft vorstellig, und diese wie erklärt reagierte bbinnen 3 Wochen. Und du kannst es glauben, die Hinweise welche den Ämtern vorgetragen wurden (u.a. Schreiben des Anwaltes der Empfängerin an u.a. Familiengericht) waren reichhaltig ca. 50 Seiten.

Bzgl. der Dienstaufsichtsbeschwerde denke ich sollte tatsächlich nicht verfahren worden sein seitens des Sozialamtes wäre diese Anzeige richtig.

Herzlichen Dank für den wirklich wertvollen Kommentar und Deine Anregung

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Es kann ja wohl nicht sein das die Staatsanwaltschaft bei gleicher Beweislage sofort Ermittlungen aufnimmt, das zuständige Sozialamt jedoch nicht!


Ermittlungen bedeuten nicht, dass es schon Beweismittel gibt (dann bräuchte man ja nicht mehr ermitteln), sondern dass man sich auf die Suche nach möglichen Beweismitteln macht. Wenn jemand eine Anzeige erstattet, dann muss die StA im Rahmen von Ermittlungen prüfen, ob was dran ist oder nicht. Stellt sich am Ende der Ermittlungen raus, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, dann wird das Verfahren eingestellt. Die Tatsache, dass überhaupt ermittelt wird, heißt also gar nichts.

Rechtsmacher hat bereits ausgeführt, dass es höchst fraglich ist, ob überhaupt ein Betrug vorliegt oder nicht. Wenn der verschwiegene Betrag das Schonvermögen nicht übersteigt, dann wird die Arge die Leistungen weder einstellen noch kürzen, noch zurückfordern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
simsee
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@justice
nochmal danke für deine Ausführungen.

Ich warte jetzt mal ab was die Akteneinsicht meiner Anwälte in dieser Sache bringt.
Sobald ich hier verwertbares weiss lasse ich es dich wissen.

Auch zu den Ausführungen Rechtsmacher´s; ich denke schon das ein Betrag nahe der 200.000 Euro aus einer Darlehenswandlung zu einem Firmenanteilsverkauf des Leistungsbeziehers im Bezugzeitraum das Schonvermögen übersteigt.

Wie würde es sich normalerweise verhalten? der Leistungsbezieher erhält während des Leistungsbezuges von der Firma des Exmannes fast 9000 Euro aus dem Verkauf eines Wagens. Und trotzallem wurden, die Zahlung erfolgte im Oktober 2006 auf gerichtliche Anordnung eines Zug um Zug Geschäftes, bis Dez. 2008, Leistungsbeginn ist Juli 2006, sämtliche Sozialleistungen ausbezahlt.

Hier stellt sich doch die Frage; wurde diese nicht unerhebliche Einkunft pflichtgemäß angemeldet? Ehrlich gesagt kann ich mir es nicht vorstellen das der Leistungsbezug unverändert bei einer derartigen Zusatzeinkunft weiter bezhalt wird, wenn dieser ordnungsgemäß gemeldet wurde.

eine Prozesskostenhilfe im Jahr 2006 jedenfalls wurde wegen eben dieser 9000 Euro kategorisch abgewiesen.

Nochmals Danke für Eure Antworten und Anregungen

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