Anzeige wegen Übler Nachrede / Verleumdung

18. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)
Anzeige wegen Übler Nachrede / Verleumdung

Hallo zusammen,

wir (Mutter mit Kind) wohnen seit mehr als 10 Jahren in einem Einfamilienhaus, unser Nachbar wohnt ebenfalls in einem Einfamilienhaus. Wir besitzen eine gemeinsame Grenze, die im Gartenbereich durch einen 1 Meter hohen Maschendrahtzaun eingefriedet ist. Auf dem Nachbargrundstück stehen an dieser Grenze Thujas. Diese Thujas wurden in den letzten 10 Jahren nicht geschnitten, sodass sich mittlerweile extreme Astüberhänge von diesen Thujas auf unser Grundstück ergeben haben. Diese Überhänge nehmen den Pflanzen an der Grenze auf unserer Grundstücksseite in den Morgenstunden Sonnenlicht.

Da der Nachbar eine sehr unangenehme und teilweise rücksichtslose Person ist, haben wir seit einigen Jahren den Kontakt zu ihm eingestellt. Im November 2012 haben wir ihn schriftlich gebeten, seine Thujas bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und ihm eine Frist bis März 2013 gegeben. Dies wurde von ihm sinngemäß beantwortet mit "Ich mach hier gar nichts".

Da wir es in diesem Jahr nicht länger hinnehmen wollten, haben wir uns an den Schiedsbeamten der Gemeinde gewandt, um eine außergerichtliche Lösung zur Wahrung der Grenze bzw. im besten Fall zur Einhaltung des erforderlichen Grenzabstand zu erreichen.
Wir hatten einen Termin bei diesem Schiedsbeamten und die Situation fotografisch festgehalten und ihm dargelegt.
Zur Klärung wurde sowohl an uns als auch an meinen Nachbarn eine Ladung des Schiedsbeamten verschickt, mit einem kleinen Vermerk, dass es um Überhänge von Hecken und den damit verbundenen Lichtbeschränkungen geht.

Der Nachbar hat seinerseits die Ladung erhalten und mit einem Brief an den Schiedsbeamten reagiert, in dem er u.a. folgendes schreibt:

1. "Frau Nachbarin" - Statt meinen Namen zu verwenden, tituliert mich der Nachbar innerhalb des Briefes mehrmals mit dieser Bezeichnung.
2. "(...) um das außergewöhnliche Lichtbedürfnis der Nachbarin (gestört durch einen im Norden stehenden Baum!!)." - Unwahr.
3. "(...) habe auf meine Kosten eine Trennwand errichtet. Dieses Entgegenkommen ist ihrerseits komplett missverstanden worden als Aufforderung, ihre Ansprüche stets zu erweitern." - Der Nachbar hat auf seinen Vorschlag hin vor einigen Jahren einen Teil der Grundstücksgrenze mit einer Holzpallisade eingefriedet.
4. "Sie hat sich stets angemaßt, durch Übergriffe (z.B. durch Ansprechen meiner Kinder, wenn sie um 10 Uhr "früh" im Garten gespielt haben - 'Sie möchte jetzt schlafen')." - Unwahr, es gab nie Übergriffe, von ihm angeführtes Beispiel stellt sich auch komplett anders dar und ist wenn überhaupt der einzige Kontakt, den wir je zu seinen Kindern hatten.
5. "durch Parken im Parkverbot vor meinem Garten." - Unwahr, niemand aus meiner Familie stand je im Parkverbot vor seinem Garten
6. "(...), dass von dem jetzt massiv zurückgeschnittenen Baum (der, als sie jünger war, über mehr als zehn Jahre kein Anlass zur Klage für sie gewesen war - sehr merkwürdig!!)." - Der Satz endet hier abrupt, auf dem Grundstück des Nachbarn befindet sich ein Baum mit mittlerweile mehr als 10 Meter Höhe. Nach der Baumsatzung des Bundeslandes ist unser Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt verjährt, allerdings haben wir ihn vor einigen Jahren darauf aufmerksam gemacht, vom Baum aus auf unser Grundstück überhängende Äste bitte zu entfernen.
7. "Eher verkaufe ich das Haus, so das sich Frau Nachbarin andere mobbing-Opfer suche muß (meine Familie ist bereits weggezogen; wenn sie hier spielen, kommt es aber häufig zu Übergriffen)." - mobbing-Opfer? Seine Familie ist weggezogen, dass sich seine Frau von ihm hat scheiden lassen.
8. "(...)kann sie mir einen Zettel mit Skizze einwerfen, wo ihrer Meinung nach etwas übersteht (und ihre Sicherheit gefährdet - sehr witzig!)." - Sicherheitsbedenken (um die es nicht mal geht) werden mit einem abfälligen 'sehr witzig' kommentiert.
9. "Im Blick auf die Schiedsstelle gilt, dass sie unbedingt dem Grundsatz folgen sollte 'audiatur et altera pars'. Absolut unmöglich fände ich ein Verhalten, wo aufgrund einseitig vorgetragener (der Sache nach unhaltbarer) Vorwürfe ein Schiedsbeamter eingespannt wird, der den Anspruch nicht prüft, stattdessen eine Vorladung ausspricht und mit Bußgeldsanktionen verbindet." - Angriff auf die Tätigkeit des Schiedsbeamten
10. "Frau Nachbarin hat neuerdings stets Probleme mit einem zu dunklen Garten (mir fällt dazu nur ein: Hab Sonne im Herzen...statt Deine Mitmenschen stets aufs Neue zu quälen und zu belästigen!). Sie hätte ihr Haus um 180° anders anlegen müssen, hätte dann auch nachmittags und abends Sonne." - Beleidigung?
11. "Übrigens hätte sie bei ca. 3 - manchmal auch mehr - eigenen PKWs auch für mehr Parkfläche auf ihrem Grundstück sorgen sollen, umdiese nicht öfters im Parkverbot (...) parken zu 'müssen'." - Wir besitzen nachweislich zwei Autos, eins davon steht auf unserem Grundstück, das andere steht auf gültigen Parklätzen in der Straße.
12. "Ich hoffe, ihre Fragen hinreichend geklärt zu haben, bin aber mittlerweile sehr gerne auch zu einer gerichtlichen Klärung bereit, um künftig die ständigen Belästigungen (auch meiner Familie!) durch die Frau Nachbarin unterbinden zu lassen, und zwar von Rechts wegen." - Der Nachbar droht mit einer gerichtlichen Klärung und bezeichnet den Verweis auf seine nachbarrechtlichen Pflichten bezüglich der Astüberhänge als Belästigungen.

Um nochmal deutlich zu machen, worum es geht: Wir haben uns an den Schiedsmann gewendet, um eine Wahrung der Grenze durch die Thujas im Garten zu erreichen.

Ist dieser Brief, der bei dem Schiedsmann einging und an uns weitergeleitet wurde, ein Grund zur Strafanzeige wegen "Übler Nachrede", "Verleumdung" oder gar "Beleidigung"?
Wenn ja, wie genau sollte man weiter vorgehen und welche Fristen sind einzuhalten.

MfG,
AnwohnerImVBB

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Sie hätte ihr Haus um 180° anders anlegen müssen, hätte dann auch nachmittags und abends Sonne." - Beleidigung? Sie meinen das wirklich ernst? Da kann ich nur sagen: Verschonen Sie bitte Polizei und Justiz mit diesem Kinderkram - die haben Wichtigeres zu tun. Abgesehen davon wird ein solches Verfahren zu 100 % mangels öffentlichem Interesse eingestellt

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)

Das fragende "Beleidigung" bezog sich dabei mehr auf die Aussage "(mir fällt dazu nur ein: Hab Sonne im Herzen...statt Deine Mitmenschen stets aufs Neue zu quälen und zu belästigen!)".
Mir geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die schriftlichen Äußerungen des Nachbarn gegenüber der öffentlichen Person des Schiedsmmannes den Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllen.
Mir geht es nicht darum, Kinderkram zu machen oder die Zeit von Polizei und Justiz zu verschwenden.

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#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die schriftlichen Äußerungen des Nachbarn gegenüber der öffentlichen Person des Schiedsmmannes den Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllen. <hr size=1 noshade>


Der üblen Nachrede schon mal gar nicht, weil auch vor dem Schiedsmann das Privileg der Äußerungen im Verfahren gelten dürfte, das Behauptungen nur in krassen Ausnahmefällen den §§186 , 187 StGB zugänglich macht.

Würde jeder Kläger, der mit seiner Klage unterliegt, weil er seinen Anspruch nicht beweisen konnte, danach wegen §186 StGB verfolgt (weil die Behauptung "der Beklagte hat..." ja nicht "nachweislich wahr" war), würde niemand mehr Klage erheben (oder, mutatis mutandis, zum Schiedsmann gehen).

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#4
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Gibt es denn die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Formulierungen in dem Brief vorzugehen? Oder ist es rechtlich gestattet, auf herabwürdigende Weise und mit Behauptung von falschen Tatsachen über mich zu reden?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Gibt es denn die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Formulierungen in dem Brief vorzugehen? <hr size=1 noshade>

Möglich schon, aber nicht sinnvoll.
Du hast einen Streit wegen der Pflanzen an de Grenze, deine Aussichten sind nicht schlecht. Konzentriere sich auf diese Angelegenheit.
Wenn du einen "Nebenkriegsschauplatz" wegen der Formulierungen aufmachst, verwässerst du nur unnötig dein eigentliches Hauptanliegen. Da profitiert der Nachbar mehr von als du.

quote:<hr size=1 noshade>Oder ist es rechtlich gestattet, auf herabwürdigende Weise und mit Behauptung von falschen Tatsachen über mich zu reden? <hr size=1 noshade>

Jein. Vor Gericht (und damit auch vor dem Schiedsmann) ist es legitim, dass jeder auch mit harten Bandagen für seinen Standpunkt kämpft. Deshalb wird man im Regelfall für Äußerungen, die vor Gericht / dem Schiedsmann fallen, nicht zur Rechenschaft gezogen - selbst wenn sie beleidigend o.ä. sind.
Das hat NinaONina aber schon geschrieben.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es denn die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Formulierungen in dem Brief vorzugehen? <hr size=1 noshade>

Ja, die Mittel lauten Abmahnung oder wahlweise Unterlassungsklage.

Mit geringen Erfolgsaussichten und hohen Kosten verbunden.

Das würde dem Nachbarn aber wohl genau die Art von "Befriedigung" verschaffen die er möchte ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

quote:
Gibt es denn die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Formulierungen in dem Brief vorzugehen?

Das Beste dürfte sein, so etwas gar nicht zu beachten.
Geht man darauf ein, hat man nur schlechte Laune und der Nachbar freut sich und schreibt noch mehr davon.
Der Schiedsgerichtbeamte dürfte so etwas häufiger zu lesen bekommen und wird sich vermutlich selbt ein Bild vom Nachbarn machen können.

Einfach den eigenen Anspruch (Rückschnitt der Hecke) durchsetzen und den Rest nicht beachten. Alles andere führt zu nichts.

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Gibt es denn die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Formulierungen in dem Brief vorzugehen?


Nicht sinnvoll, das meinte ich mit meinem Hinweis auf "Privileg der Äußerung im Verfahren".

Deswegen darf ein Anwalt im Scheidungsverfahren die Gegenseite auch als "Rabenvater" titulieren, ohne deswegen Konsequenzen befürchten zu müssen.

Ebenso müßte sich sonst der nicht obsiegende Kläger zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen lassen, wenn er seinen Klageanspruch nicht beweisen konnte, das wäre absurd.

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