Anzeige wegen Verdacht des Betruges?

16. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
ditti1900
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 21x hilfreich)
Anzeige wegen Verdacht des Betruges?

Hallo,

kann ich jemanden anzeigen, wenn ich den Verdacht des Betruges habe? Ich habe das Gefühl das mich jemand betrügt aber kann es noch nicht endgültig beweisen. Aber kann ich jemandem "drohen" dass ich anzeigen werde wegen Verdacht des Betruges? Oder ist das nicht möglich?

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18 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Sie haben die Möglichkeit der Anzeige bei der Polizei, auch wenn Sie sich nicht sicher sind. Ob eine Anzeige dann begründet ist, entscheidet sich nach den Ermittlungen der Polizei.

Mit dem "Drohen der Anzeige" sollte man aufpassen, da dieses sich schnell in eine Nötigung ausweiten kann, wenn die jeweiligen Kriterien erfüllt sind.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ditti1900
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 21x hilfreich)

also ein Brief im Stil von:

"Ich werde gegen Sie Anzeige wegen Verdacht des Betruges erheben, da ich aus folgenden Punkten:
1. ....
2. ....
den Verdacht erhebe, dass Sie versuchen mich zu betrügen" ist gefährlich oder ist das möglich? Oder was ist Nötigung im Sinne des Gesetzes?

21x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag "ditti1900",

mE ist das so in Ordnung.

Es macht sich strafbar wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Sie können sich das so vorstellen: "Wenn du das und das nicht machst, dann werde ich dich anzeigen."


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von BOBO am 16.12.2004 13:46:53

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#4
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)

vielen dank erstmal für die Antworten.

Gibt es eigentlich auch die Möglichkeit bei einer Behörde zu erfragen ob gegen eine gewisse Person bereits irgendwelche Dinge vorliegen oder bekannt sind?

z.B. ja das ist ein stadtbekannter Betrüger oder ja gegen Ihn wird bereits ermittelt oder so in diese Richtung.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Nein, daß fällt unter Datenschutz. Wenn Sie meinen, daß er siebetrügt, zeigen Sie ihn an. Solange Sie das nicht "wider besseren Wissens" tun, besteht keine Gefahr für Sie. Die Aufgabe der Beweisführung obliegt der Polizei/Staatsanwaltschaft, nicht Ihnen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)

ok dann werde ich das mal in Betracht ziehen, aber wie ist es bei einem Fall bei dem eigentlich schon vorne herein so gut wie klar ist dass die Chance zu beweisen dass es sich um einen Betrüger handelt sehr sehr gering ist. Lohnt es sich da überhaupt dieser Aufwand? Da es sich nich um sehr hohe Geldbeträge handelt aber einfach zur Genugtuung.

-- Editiert von streamilein am 16.12.2004 22:09:54

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Lohnt es sich da überhaupt dieser Aufwand?

Nunja, diese Entscheidung müssen Sie schon selbst treffen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)

ja da haben Sie recht aber so im allgemeinen bei schlechten Aussichten und bei geringem Wert. Lässt man da lieber alles und geht dem Ärger aus dem Weg oder was kann den im schlimmsten Fall passieren? Nicht dass ich nachher hunderte von Euro´s zahlen muss. Wenn es so abläuft, dass ich der Polizei den Fall schildere und die machen dann ihre Arbeit und irgendwann bekomm ich ne Antwort ja er ist ein Betrüger oder nein es war nicht so. Aber nicht das ich nachher ewig weit zu einem Gericht fahren muss und und und... und am Schluss mehr bezahlen muss wie ich jetzt dem "Betrüger" in den Rachen geschoben habe.

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich kenne ja den Sachverhalt nicht, aber ein Schreiben an den schuldner mit dem Hinweis die Staatsanwaltschaft mit der Prüfung des Vorganges auf seine strafrechtliche Relevanz zu beauftragen, kann sehr hilfreich sein. :)

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Aber nicht das ich nachher ewig weit zu einem Gericht fahren muss und und und... und am Schluss mehr bezahlen muss wie ich jetzt dem "Betrüger" in den Rachen geschoben habe.

Also, vorab, ist nicht böse gemeint: Sie werden betrogen, oder denken zumindest, daß sie das werden. Sie möchten *eigentl.* gegen denjenigen vorgehen, bzw. möchten, daß er bestraft wird. Aber Ihren Teil dazu beizutragen, daß die Justiz ihn bestrafen kann, wollen Sie nicht (zum Gericht fahren...). Sorry, aber daß ist die "Wasch mit den Pelz, aber mach mich nicht nass-Mentalität". Sie wären in einem Strafverfahren gegen denkenigen i.Ü. Zeuge und bekämen Ihre Auslagen aus der Landeskasse erstattet.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
streamilein
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 6x hilfreich)

ja das ist richtig. da gebe ich Ihnen recht. Natürlich würde ich in einem Fall der Fälle auch 500 km weit fahren zu einem Gericht. Ich meinte eigentlich nur so, dass meine Chancen zu gewinnen so gut wie 0 sind weil ich ihm einfach nichts beweisen kann obwohl ich mir sicher bin das er mich betrügt.

Ich meinte damit nur ich möchte eigentlich vermeiden, das die Polizei Anstrengungen unternimmt um etwas herauszubekommen und am Ende nichts heraus bekommt und es zu einem Strafverfahren kommt und ich alles bezahlen muss.
Da zahle ich lieber meine ca. 80 Euro und bin einem Betrüger auf den Leim gegangen und ärgere mich als wie wenn ich zig hundert Euro zahlen muss.

Was ich im Grunde wissen möchte ist, wenn ich eine Anzeige wegen Verdacht des Betruges eröffne und dann herauskommt, es war kein Betrüger (warum auch immer) ich nichts bezahlen muss oder kommt es dann auf alle Fälle zu einem Verfahren und dass ich dann bei einer Niederlage mehrere 100 Euro zahlen muss. Ich hoffe ihr wisst was ich meine. es ist schon ziemlich spät.

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#12
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lorenz,

man kann nicht sagen dass es grundsätzlich so ist, dass die Drohung mit einer zulässigen Strafanzeige keine Nötigung darstellt aufgrund des Fehlens der Verwerflichkeit in der Rechtswidrigkeit gemäß §240 II StGB . Das ist nicht richtig. Dieses ist immer im Einzelfall zu bestimmen, wonach eine Strafbarkeit bei Drohen mit einer zulässigen Strafanzeige grundsätzlich gegeben ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

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#14
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Hmmm.... das scheint schon eine hohe Kunst zu sein, einerseits auf die Möglichkeit einer Strafanzeige hinzuweisen, aber andererseits nicht im strafrechtlichen Sinne zu nötigen.

Ich denke mal, es muß auch möglich sein, jemandem erst einmal klarzumachen, daß man Strafanzeige erstatten kann. Ohne jede Warnung und Möglichkeit zur Schadenswiedergutmachung Strafanzeige zu erstatten, halte ich nämlich auch nicht unbedingt für fair und die "feine englische Art".

Wie würde denn ein professioneller Rechtsanwalt in solchen Fällen typischerweise vorgehen?

Sind Formulierungen wie "neben einer zivilrechtlichen Geltendmachung der Forderung behalten wir uns auch eine Strafanzeige vor" oder "ich weise darauf hin, daß Sie sich durch Ihr Verhalten auch strafbar gemacht haben könnten" denn zu beanstanden?

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#15
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Sind Formulierungen wie "neben einer zivilrechtlichen Geltendmachung der Forderung behalten wir uns auch eine Strafanzeige vor" oder "ich weise darauf hin, daß Sie sich durch Ihr Verhalten auch strafbar gemacht haben könnten" denn zu beanstanden?"

Solche Formulierungen sind mE in Ordnung.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

das sehe ich genauso. Desweiteren ist das Kriterum der Bewertung ja erstens, dass damit eine Duldung, Handlung oder Unterlassung verbunden ist, und zweitens ja bezüglich der Rechtswidrigkeit im Absatz 2 die Verwerflichkeitsprüfung.

Nicht in Ordnung wäre zB eine Aufforderung durch einen Kaufhausdetektiv an den Täter bei einem Ladendiebstahl zu sexuellen Handlungen, um dadurch der zulässigen Strafanzeige zu entgehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lorenz,

dann einigen wir uns darauf, dass es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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