Anzeige wegen Verleumdung

15. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)
Anzeige wegen Verleumdung

Angenommen man wird von jemandem aus Rache des Diebstahls beschuldigt. Es folgt eine Hausdurchsuchung ohne Fund, Verfahren wurde eingestellt. Macht es Sinn eine Gegenanzeige z.B. lt. §164StGB zu stellen oder nicht?

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"Gruss Michael"

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn derjenige die Anzeige 'wider besseren Wissens' erstattet hat, ist der Tatbestand erfüllt.

Wollen Sie jetzt, nachdem Sie sich selber mit diesem Tatvorwurf konfrontiert sehen, auch mal ein paar § 164er Anzeigen loslassen?? ;-)



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Person deretwegen ich diese Anzeige habe versucht ständig mich mit falschen Tatbeständen anzuzeigen. Die Diebstahlsgeschichten war nur eine davon. Natürlich wäre es mir a liebsten, diue Person würde mich einfach in Ruhe lassen. Das tut sie allerdings nicht. Nun überlege ich eben Schritte dagegen um das abzustellen. Was raten sie mir?

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"Gruss Michael"

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Raten (im engen Sinne) darf ich Ihnen lt. RBerG nichts. Ich bin kein Anwalt.

Wenn eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung Sinn haben soll, sollte man nachweisen können, daß Sie wider besseren Wissens erstattet wurde.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)

Ist eine Einstellung einer Diebstahlsanzeige nicht Nachweis genug dafür, dass es sich um falsche Verdächtigung handelte?

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"Gruss Michael"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nein, keinesfalls. Tatbestandsmerkmal der falschen Verd. ist, daß sie wider besseren Wissens erfolgte.

Eine Einstellung (selbst eine nach § 170 StPO )ist ja kein Unschuldsbeweis. Eine solche nach einer Opportunitätsvorschrift (§§ 153 ff. StPO ) erst recht nicht.

Wäre aber auch nicht von Bedeutung, denn selbst bei einem Freispruch muß die zugrunde liegende Anzeige ja nicht notwendigerweise wider besseren Wissens erfolgt sein. Der Anzeigenerstatter kann ja durchaus berechtigt davon ausgegangen sein, daß der Angezeigte die Tat begangen hat. Selbst wenn er das fahrlässig täte, wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Der § 164 StGB erfordert den direkten Vorsatz (dolus directus), selbst der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) wäre hier (im Gegensatz zu sehr vielen anderen Straftatbeständen) nicht ausreichend. Der § 164 ist einer der am schwierigsten nachzuweisenen Tatbestände, wenn es nicht glasklare Beweise gibt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)

Das bedeutet doch in meinem Fall wenn ein Ermittlungsverfahren nach §164 eröffnet wurde der Staatsanwalt glasklare Beweise haben müsste?

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"Gruss Michael"

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nein, dass nicht, aber wenn er Anklage erhebt, oder erst recht, wenn das Gericht verurteilt sollte es solche geben. Für ein Ermittlungsverfahren reicht schon ein Anfangsverdacht.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es müssen immer Beweise vorliegen. Wie Bob schon ausführte: Nur weil das Ursprungsverfahren eingestellt worden ist (oder, sollte Anklage erhoben worden sein, ein Freispruch erfolgt sein), war es nicht zwingend eine falsche Verdächtigung.

Michael: Es ist wirklich schön, dass Sie Ihren Fall über ein halbes Dutzend Threads verteilen. Man findet ihn immer wieder neu :)

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Daniel.B
Für die Anklageerhebung genügt ein hinreichender Tatverdacht. Das heißt nur, dass die Verurteilung wahrscheinlicher sein muss als ein Freispruch. Glasklar muss da noch nichts sein.

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#10
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

ein Update zu dieser Sache. Heute kam ein Schreiben vom Gericht. "Im Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts des Diebstahls wird nach §153 Abs. 1 von der Verfolgung abgesehen"
Demnach muss ja der Fall schon weiter als beim Staatsanwalt gewesen sein oder? Staatsanwalt hätte doch mit einem anderen Paragraphen abgeschlossen oder?

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

§ 153 StPO
<font color="red">(1)</font> Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann <font color="red">die Staatsanwaltschaft</font> mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 28.01.2006 17:21:21

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#12
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Eine Einstellung (selbst eine nach § 170 StPO )ist ja kein Unschuldsbeweis. Eine solche nach einer Opportunitätsvorschrift (§§ 153 ff. StPO ) erst recht nicht. <hr size=1 noshade>


Das finde ich aber mal wirklich daneben.

Müsste man dann ein Verfahren durchstehen, indem die Schuld nicht bewiesen werden kann, um dann unter Bezugnahme von § 190
StGB eine Unterlassung an den Unruhestifter zu senden und/oder ihn dann unter Bezugnahme des e. g. § eine Anzeige wg. Verstoß gegen § 164 StGB aufzubürden ?

Das ist echt daneben. Ich habe derzeit so einen Fall, und wäre eigentlich froh wenn das endlich nach 170 eingestellt würde. Aber so gesehen, müsste ich ja auf Verfahrenseröffnung bestehen. Oder wie ?




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#13
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)

Also für mich bedeutet das auch nicht zwangsweise das ich damit unschuldig bin und gegen den Anzeigenerstatter vorgehen kann weil ja meine Schuld oder Unschuld nicht bewiesen ist richtig?
Vermutlich macht das genauso wenig Sinn wie die eigentliche Anzeige.........

-- Editiert von TumadieMoerchen am 30.01.2006 13:33:13

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#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren in einer Ihnen genehmen Form abgeschlossen wird. § 153 StPO ist geltendes Recht und kann im Rahmen seines Anwendungsbereichs auch benutzt werden.
Im Übrigen würde, wie ja schon ausgeführt wurde, auch eine Einstellung gem. § 170 II nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Anzeige eine Falschbezichtigung zugrunde gelegen hat. Ansonsten müsste bei 80 % der Verfahren, das dürfte so in etwa die Einstellungsquote sein, ein Gegenverfahren eingeleitet werden, dass dann natürlich mit aller Härte des Gesetzes zu verfolgen wäre.

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#15
 Von 
iMix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

An TumadieMöhrchen: Ich habe derzeit genau so eine Pappnase am Hals. :kotz: Bislang 2 Anzeigen und 2 Hausdurchsuchungen. Beide natürlich negativ, allerdings wohl auch nicht "wider besseren Wissens" erstattet. Somit kann ich ihn auch nicht wegen falscher Verdächtigung anzeigen. Was kann man man denn tun, damit diese puren Schikaneaktionen aufhören? Irgendwo muss es doch auch Schutz für unschuldig Verdächtigte geben. Der Typ hat auch seine Ex aus Rache angezeigt, sie hätte angeblich beim Arbeitgeber Hygieneartikel gestohlen. Alles Nonsens und pure Rache, weil sie ihn, nachdem er sie geschlagen hatte, mit Polizeihilfe aus ihrer Wohnung geschmissen hat. Ich erwähne mal am Rande, dass seine DNA im Polizeicomputer gespeichert ist und er aufgrund dieser Tatsache wohl als kriminell zu bezeichnen ist.
Er hat angekündigt, jetzt auch die Mitglieder meiner Rockband anzuzeigen. Darf der so einfach jeden anzeigen wegen Pillepalle? Was kann ich dagegen tun?

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#16
 Von 
Waldfee1978
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich mache gerade Ähnliches durch: Auch ich wurde wider besseren Wissenes einer Straftat bezichtigt. Mittlerweile habe ich die Sache an einen guten Anwalt übergeben und gegen den Anzeigeerstatter wurde ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet.

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#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@iMix:

Zitat (von "iMix"):
Beide natürlich negativ, allerdings wohl auch nicht wider besseren Wissens erstattet. Somit kann ich ihn auch nicht wegen falscher Verdächtigung anzeigen.
Es genügt für den Tatbestand der falschen Verdächtigung schon, wenn Tatsachen, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren in Ganz zu setzen oder aufrecht erhalten wissentlich falsch geschildert wurden.

Zitat (von "iMax"):
Er hat angekündigt, jetzt auch die Mitglieder meiner Rockband anzuzeigen. Darf der so einfach jeden anzeigen wegen Pillepalle? Was kann ich dagegen tun?
Solange er nicht wesentliche Tatsachen bewußt falsch schildert, ja. Hat man den Eindruck, dass er das tut, sollte man halt per Anwalt Akteneinsicht beantragen und versuchen das zu belegen, in solchen Fällen dürfte es auch möglich sein, vorgerichtlich Anwaltskosten gegen den Anzeigenerstatter einzuklagen.

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