Hallo HvS,
ja und, was willst du damit sagen?
Ich sehe das "SocialMedia-Team" natürlich als verlängerten Arm der Ermittler, und damit darf man das Bild geben, vielleicht muss man sogar.
Stefan
Hallo HvS,
ja und, was willst du damit sagen?
Ich sehe das "SocialMedia-Team" natürlich als verlängerten Arm der Ermittler, und damit darf man das Bild geben, vielleicht muss man sogar.
Stefan
Zitatja und, was willst du damit sagen? :
Hallo,
gibt es doch - in der Öffentlichkeit, also bei Twitter - auch nur.
Und das es gegenüber Ermittlungsbehörden (wie gesagt betrachte ich das SM-Team der Polizei als eine solche) weniger Datenschutz gibt (wir wissen doch alle was beispielsweise die Telefongesellschaften so alles bekanntgeben dürfen/müssen) und dort auch weitgehend folgenlos konkrete Personen genannt werden dürfen etc. hatte ich ja auch schon geschrieben.
Stefan
Soll ich Dich jetzt auch wegen Verleumdung anzeigen?ZitatDemonio geht irrtümlich davon aus, das es nur ein zensiertes Bild gibt. :
Aber dieser Thread hat inzwischen nicht einmal mehr Unterhaltungswert. Ich bin raus. Viel Spaß noch.
ZitatGegenüber der Polizei gibt es nur wenig Datenschutz, und man macht sich auch nur selten strafbar wenn man etwas falsches sagt. :
Das gilt für normale Fälle. Beschuldigt man jedoch konkret Polizisten gegenüber deren Dienstherrn eines Dienstvergehens, warum sollte dann die Aussage die Privilegien einer strafrechtlichen Verdachtsanzeige genießen? Da trifft ja gerade nicht der Sonderfall "das bleibt ja intern bei der Polizei", sondern es hat konkrete Konsequenzen für die Angeschuldigten.
Hallo,
Aha, Polizisten sind also Übermenschen für die anderes Recht gilt?Zitat:Das gilt für normale Fälle.
Hat er ja nicht gemacht. Er hat es nur bei Twitter gepostet, aber ausdrücklich keine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Anzeige erstattet.Zitat:Beschuldigt man jedoch konkret Polizisten gegenüber deren Dienstherrn eines Dienstvergehens,
Das dann polizeiintern ermittelt und er als Zeuge gehört wird, da kann er doch nichts dafür.
Stefan
Zitat:Aha, Polizisten sind also Übermenschen für die anderes Recht gilt?
Ich wollte damit sagen: Es macht einen Unterschied, ob man gegenüber der Polizei einen Verdacht über Dritte äußert oder gegenüber dem Dienstvorgesetzten eine konkrete Tatsachenbehauptung aufstellt.
Ersteres ist privilegiert hinsichtlich §§186, 187 StGB, letzteres nicht. Das ist auch kein "anderes Recht".
ZitatEr hat es nur bei Twitter gepostet, aber ausdrücklich keine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Anzeige erstattet. :
Im Eingangsbeitrag steht etwas völlig anderes:
"Die Polizei meldete sich und bat mich darum das Bild unzensiert an sie zuschicken. Das habe ich getan und dazu habe ich geschrieben das ich kein Problem hätte, wenn sie in einem Einsatz gewesen sind aber da sie Kaffee trinken waren, fand ich das nicht ok. "
Eine DAB muß nicht als solche überschrieben sein, um faktisch eine darzustellen.
Also verlangst du hier "anderes Recht", nämlich daß es keine Verleumdung darstellen soll, wenn man über einen Polizisten eine falsche Tatsache behauptet, sehr wohl aber, wenn man es über einen Normalbürger tut. ;-P
Hallo,
Wiie kommst du darauf, dass es da einen Unterschied gibt?Zitat:Ersteres ist privilegiert hinsichtlich §§186, 187 StGB, letzteres nicht.
Richtig. Aber der Text stellt absolut keine dar, auch nicht indirekt.Zitat:Eine DAB muß nicht als solche überschrieben sein, um faktisch eine darzustellen.
Oder anders: Der TS hätte sich auch - ohne Twitter - direkt an die Polizei wenden und um Überprüfung bitten können, sowas ist nur selten ein Verleumdung (darf es einfach nicht sein, sonst traut sich niemand mehr etwas zu melden). Was wäre dann anders?
Eben gerade nicht, ich verlange das gleiche Recht.Zitat:Also verlangst du hier "anderes Recht", nämlich daß es keine Verleumdung darstellen soll, wenn man über einen Polizisten eine falsche Tatsache behauptet, sehr wohl aber, wenn man es über einen Normalbürger tut.
Fazit: Es war einfach eine Meinungsäußerung das man es nicht richtig findet, nicht mehr und nicht weniger.
Und der Skandal ist, dass man dafür angezeigt wird.
Die entscheidende Frage ist für mich, ob das Parken auf dem Behindertenparkplatz nun angemessen war oder nicht, sprich: welche Folgen gab es für die Polizisten?
Stefan
ZitatWenn das ein Irrtum war, OK, dann ist es aber trotzdem keine Verleumdung (weil der Vorsatz fehlt). :
Aber ggfs. üble Nachrede, weil man dort den Wahrheitsgehalt der Aussage beweisen muß, um einer Bestrafung zu entgehen.
Zitat:Der TS hätte sich auch - ohne Twitter - direkt an die Polizei wenden und um Überprüfung bitten können, sowas ist nur selten ein Verleumdung (darf es einfach nicht sein, sonst traut sich niemand mehr etwas zu melden). Was wäre dann anders?
Der Unterschied zwischen dem Äußern eines Verdachts (Bitte um Überprüfung) und einer Tatsachenbehauptung ("die waren Kaffee trinken") ist dir klar?
Zitat:Aber der Text stellt absolut keine dar, auch nicht indirekt.
Wie anders als eine DAB sollte die Behörde "hier ist das Foto und die waren Kaffee trinken" denn verstehen? Als Urlaubsgruß? Es wurde ein Vergehen im Dienst gegenüber der zuständigen Behörde behauptet (nicht "vermutet"). Das ist in jedem Fall als DAB auszulegen.
Wenn der TE das nicht will, soll er keine Tatsachenbehauptungen aufstellen, die er nicht beweisen kann. Das wäre bei einer Strafanzeige nicht anders, und auch die muß nicht als solche bezeichnet werden.
Wenn er der Polizei ein Foto vom Nachbarn schickt mit der Behauptung "der hat seine Frau umgebracht", dann ist das strafbar, wenn er es nicht beweisen kann. Er dürfte nur den Verdacht äußern.
Zitat:Nehmen wir mal an man sieht einen DHL-Transporter auf einem Behindertenparkplatz, und twittert ein zensiertes Bild mit der Frage "Finde den Fehler"? Wo ist das eine Verleumdung?
Es geht nicht um den Online-Post, sondern um die Antwort auf die Nachfrage. Dort wurde eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Das habe ich jetzt schon dreimal gesagt.
Zitat:Die entscheidende Frage ist für mich, ob das Parken auf dem Behindertenparkplatz nun angemessen war oder nicht, sprich: welche Folgen gab es für die Polizisten?
Das Ergebnis einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfährt man seltenst, es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf.
Hallo,
Natürlich.Zitat:Der Unterschied zwischen dem Äußern eines Verdachts (Bitte um Überprüfung) und einer Tatsachenbehauptung ("die waren Kaffee trinken") ist dir klar?
Er hat sich überhaupt nicht an die Behörde gewandt. Sondern die sich an ihn, er war Zeuge (und zur Mithilfe verpflichtet).Zitat:Wie anders als eine DAB sollte die Behörde "hier ist das Foto und die waren Kaffee trinken" denn verstehen?
Und was war daran falsch? Er hat das Fahrzeug gesehen, und pausierende Polizisten. Das sind Tatsachen (oder streiten die Polizisten das ab?).Zitat:Dort wurde eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Das habe ich jetzt schon dreimal gesagt.
Man könnte es zu einem Gerichtsverfahren kommen lassen und die Beamten dann als Zeugen aufrufen, oder Akteneinsicht verlangen.Zitat:Das Ergebnis einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfährt man seltenst, es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf.
Stefan
PS: So wie du es hier hinstellst dürften man absolut gar keine Aussage mehr machen, auch nicht als Zeuge. Denn beweisen kann man ja auch meist nicht, dass man den Mörder bei der Tat gesehen hat etc.
Es ist aber genau umgekehrt, die Ermittlungsbehörden sind sehr dankbar für Hinweise, selbst wenn sie mal in eine Sackgasse führen.
Woher weißt Du das überhaupt?ZitatDie Beamten erstatteten daraufhin Anzeige wegen Verleumdung gegen mich. :
Was ist denn überhaupt geschrieben worden? Bezieht sich das auf den Twitter-Vorgang? Auf die Mail? Oder auf was ganz anderes?ZitatNun soll ich mich schriftlich Äußern bis zum 25. Oktober 2019. :
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.