Anzeige wegen beleidigung - lohnt gegenanzeige?

31. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Rafael Pintoschek
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 131x hilfreich)
Anzeige wegen beleidigung - lohnt gegenanzeige?

Hallo, ich bin neu hier in diesem Forum und habe bereits eine konkrete Frage bzgl. Anzeige wegen beleidigung.
Ich habe heute einen strafbefehl wegen beleidigung zugesandt bekommen über eine strafe von 256€. Also 20 tagessätze a 10€.
Mir wird vorgeworfen auf einem PArkplatz eines Fast-Food-Restaurants im Auto meiner Freundin sitzend aus dem offenen Fenster eine Frau beleidigt zu haben,mit den Worten: "Hey du Sch... und du F...." Zu diesem Zeitpunkt hatte ich einen zugegebenermassen etwas heftigen Streit mit meiner Freundin, der sich glücklicherweise wieder beruhigte.Laut der Aussage der Frau meinte diese ich hätte sie persönlich beleidigt.Ich bekam einen Anhörungsbogen zugesandt,auf dem Ich angab mich an einen derartigen Vorfall nicht zu erinnern,bzw. einen Streit mit meiner Freundin gehabt zu haben und sie angeschrien zu haben. Meine Freundin musste 2-mal zur Aussage und bestätigte meine Aussage, trotzdem wurde ich zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun meine Fragen: Soll ich Widersprcuh einlegen wegen übler Verleumdung oder Nachrede? Soll ich überhaupt Einspruch einlegen,lohnt sich das oder kann ich auch noch später vor gericht meinen Widerspruch ohne zusätzliche Kosten zurücknehmen? Wie sehen meine Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens aus? Über Hilfe wäre ich sehr dankbar,da ich es nicht einsehe,Strafe für einen persönlichen Streit zu zahlen, welcher irgendjemand vom Parkplatz angeblich auf sich bezogen hat. Danke schonmal


P.S. bei der Frau saß ihre Schwester im Auto, bei mir meine Freundin,ist das nicht Aussage gegen Aussage?

Notfall oder generelle Fragen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rafael Pintoschek
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 131x hilfreich)

Hallo!

Wäre prima, wenn mir jemand eine Antwort auf meine Fragen geben könnte, bin ich sachen Recht ein ziemlicher Laie...bitte

111x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 510x hilfreich)

--- editiert vom Admin

29x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rafael Pintoschek
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 131x hilfreich)

Hallo Karl.May,

Ja der Meinung bin ich auch,ich versteh das einfach nicht, wegen so einer sache so einen Aufstand zu machen. Muss man heutzutage,wo die leute sowieso wenig zeit haben, auch noch alles anzeigen, was bei 2 nicht auf den Bäumen ist?
Könnte der Strafbefehl vielleicht damit zusammenhängen,dass ich bereits vorbestraft bin allerdings wegen einer komplett anderen geschichte, die auch schon über ein jahr her ist,es ging um schwere Nötigung,bzw. vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr.
Ich krieg in diesem Land langsam echt Depressionen, nicht mal mehr das wetter bringt mir Freude.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 510x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rafael Pintoschek
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 131x hilfreich)

Nach wie vor bleibt meine Frage, was passiert, wen ich eine gegenanzeige wegen verleumdung oder so mache? Bringt diese was oder läuft das dann ins leere?

16x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

eine gegenanzeige bringt gar nichts. auch für eine verleumdung bräuchte die frau vorsatz. und wenn sie davon ausgegangen ist, daß du sie gemeint hast, dann hat sie nicht vorsätzlich etwas falsches über dich gesagt, sondern allenfalls fahrlässig. und das ist bei einer verleumdung nicht strafbar...

eine sinnlose anzeige sollte man nicht mit noch einer weiteren sinnlosen anzeige beantworten...

Gruß Justice

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rafael Pintoschek
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 131x hilfreich)

hallo, mir ist gerade beim durchlesen noch etwas aufgefallen: oben in einem kasten steht Rechtskräftig seit und der Ort sowie urkundsbeamter der geschäftsstelle, es steht nichts drin,ist das zulässig oder überhaupt dann gültig? Ausserdem steht bei beweismittel nichts, heisst das sie haben keine beweise, dann wäre die anzeige ja relativ sinnlos,oder? Danke für eure hilfe.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

das ist merkwürdig... ein strafbefehl wird nur rechtskräftig, wenn eben kein widerspruch eingelegt wurde. die zeit kann aber auch noch nicht abgelaufen sein, wenn dir der strafbefehl neute erst zugegangen ist... irgendetwas entscheidendes kann hier nicht stimmen...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-582
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 484x hilfreich)

Schielen Sie vielleicht?

-----------------
"Es hat alles zwei Seiten. Doch erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfaßt man die Sache. "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

quote:
es steht nichts drin


Also wenn ich mir Ihren Beitrag nochmal genau durchlese und mir mal einige Kommata dazudenke, dann macht der Strafbefehl doch Sinn.

Wenn in dem Kästchen - rechtskräftig seit - NICHTS drinsteht, dann heißt das ja, daß der Strafbefehl eben nicht rechtskräftig ist und Du noch Einspruch einlegen kannst. Also wäre es für dich nur schlimm, wenn eben dort ein Datum stehen würde. Dies würde nämlich bedeuten, daß seit diesem Datum keinerlei Rechtsmittel bzw Einsprüche mehr möglich wären.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rafael Pintoschek
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 131x hilfreich)

Hallo, nein ich schiele nicht :) ,aber wenn ich mich aufrege, bin ich ein sehr leidenschaftlicher mensch,der etwas um sich fuchtelt und mit den Händen gestikuliert und nicht stur geradeaus schaut,meint ihr, dass könnte mir zum verhängnis werden?

Wie sieht es aus,wenn ich widerspruch einlege und es zu einer Gerichtsverhandlung kommt,und ich schuldig gesprochen werde,muss ich dann alles selber bezahlen? Gerichtskosten,Auslagen etc.?

Kànn ich als Privatperson Einsicht in die Strafakte bekommen, um eventuelle Aussagen der Zeuginnen zu überprüfen?

Wie sieht es mit einem Pflichtverteidiger aus?

Ich weiss,viele Fragen mit vielen Antworten,aber ihr müsst mich verstehen,ich will mein Recht bekommen,und wenns nur 200€s sind,aber für einen Arbeitslosen ist das viel Geld..Danke nochmal

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2363x hilfreich)

Also, dann mal zu den Fragen:

1. Ja, Sie müssen alles selber zahlen im falle einer Verurteilung. Also die Strafe an sich, die Gerichtskosten usw.

2. Nein, Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen Sie nicht. Dies bekommt nur ein Rechtsanwalt, wenn er Sie verteidigt.

3. Einen Pflichtverteidiger bekommen Sie nicht. Dies gibt es nur bei Verbrechen, besonderer Schwierigkeit der Rechtslage und einigen weiteren Gründen. Bei Ihrem Delikt gibt jedenfalls definitiv keinen.

Zusammenfassung:

Es liegt bei Ihnen:
FÜR einen Einspruch spricht, daß Sie geltend machen können, die frau überhaupt nicht gemeint zu haben und dies auch durch Ihre Freundin bezeugt werden kann. Es besteht also durchaus die Chance auf einen Freispruch. Dann würde Sie das Verfahren auchnichts kosten.
GEGEN einen Einspruch spricht eigentlich nur das Kostenrisiko, für den Fall, daß es mit dem Freispruch eben nicht klappt und die Strafe dann eventuell sogar etwas erhöht wird.

Gruß justice

0x Hilfreiche Antwort

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