Hallo,
A zeigt B wegen Verleumdung an. Bei der Polizei oder SA sagt A aus, dass das Verhältnis zwischen A und B nie gut war und B A immer irgendwie suspekt war (beide waren gute Bekannte) und B soll angeblich Unwahrheiten über A verbreitet haben.
Nun erhält B Akteneinsicht und aufgrund der Aussage von A, die überhaupt nicht stimmt, wird B eine Straftat zugrunde gelegt und im Strafregister bei der Polizei geführt, wo diese nun erst einmal ein paar Jahre (?) steht und sich nicht einfach löschen lässt.
B hat die ganze Sache einfach nicht für voll genommen und ging der Sache nicht weiter nach. Die Akteneinsicht erhielt er auch, nachdem er vom Recht der Aussageverweigerung gegenüber der Polizei Gebrauch genommen hat, was B jetzt ärgert, aber nicht rückgängig zu machen ist.
Dass die Aussage von A nicht der Wahrheit entspricht, ließe sich eigentlich anhand von den Aussagen anderer ehemaligen Bekannten widerlegen, sofern diese die Wahrheit sagen würden.
Könnte jetzt im Nachgang eine Anzeige von B gegen A wegen Falschaussage (oder wie das heißt) was bringen bzgl. des Eintrags im Strafregister?
B möchte das nun auch nicht so auf sich sitzen lassen und das ganze ins rechte Licht rücken, weil da nun was im Strafregister steht, was einfach so nicht stimmt.
Was meint ihr bitte dazu?
Welche Möglichkeiten gibt es da?
Welche Rechtsgrundlagen sind evtl. zu bemühen?
Danke Euch.
Grüße
Anzeige wegen falscher Aussage?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Diese Sache ist wohl schon etwas länger her?ZitatBei der Polizei oder SA sagt A aus :
Die Beteiligten werden heute nicht jünger als Mitte 90 sein können ...
Ziemlicher Unfug - es gibt keine "Eintragung im Strafregister" ohne Verurteilung. Auch hat man keineswegs "bei der Polizei" darin Einblick.
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Die Landeskriminalämter führen in der Tat ein Ermittlungsregister. Was meinst Du, wie viele Verfahren dort gegen Bürger registriert sind, ohne dass die Betroffenen es wissen, weil die Verfahren eingestellt werden. In dieses Register hat aber niemand Einblick, auf Antrag kann für den Betroffenen ein Auszug erstellt werden. Ist also überhaupt nicht mit dem BZR vergleichbar. Deshalb lohnt sich eine Gegenanzeige überhaupt nicht, führt nicht zur Löschung. Also, was solls?
wirdwerden
ZitatNun erhält B Akteneinsicht und aufgrund der Aussage von A, die überhaupt nicht stimmt, wird B eine Straftat zugrunde gelegt :
ZitatWelche Rechtsgrundlagen sind evtl. zu bemühen? :
https://dejure.org/gesetze/StGB/164.html
ZitatBei der Polizei oder SA sagt A aus :
Das hat also vor über 90 Jahren gespielt?
Zitatweil da nun was im Strafregister steht, was einfach so nicht stimmt. :
Es gab also eine Verurteilung des B?
Es gab also eine Verurteilung des B? Eher nicht - eine Einsichtnahme ins Bundeszentralregister würde ja nicht auf dem Polizeirevier stattfinden. Aber in der Tat wird nirgends der Ausgang des Verfahrens erwähnt...
Nö, über 90 Jahre nicht zwingend.ZitatDas hat also vor über 90 Jahren gespielt? :
Aber 78 Jahre ist es mindestens her ...
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