Anzeige wegen sexueller Belästigung

6. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb528199-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen sexueller Belästigung

Ein Kumpel hat eine Frau mehrfach unsittlich berührt ( Club )
waren beide mehr oder weniger betrunken. Habe dann geklatscht und gelacht , weil ich mich für ihn freute, weil ich dachte dass er endlich auch mal Erfolg hat.
Wusste ja nicht, dass er sie gegen ihren Willen gegrapscht hat.
Bin jetzt mit angezeigt.
Wird die Anzeige gegen mich fallen gelassen ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von fb528199-36):
Wird die Anzeige gegen mich fallen gelassen ?


Hellsehen kann hier niemand. Wahrscheinlich ja, wenn nicht mehr passiert ist.

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#2
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von fb528199-36):
Wird die Anzeige gegen mich fallen gelassen?
Das wird sie sicherlich - was auch immer das bedeutet - nicht. Meinen Sie damit, dass die Anzeige "zurückgezogen" wird? Warum sollte sie das? Ich gehe eher davon aus, dass Sie zur Beschuldigtenvernehmung geladen wurden (und dadurch von der Anzeige Kenntnis erlangten). Dass gegen Sie ermittelt wird, bedeutet für mich, dass die StA eine Aussicht auf 184i (2) schnuppert.

Nun müsste man lediglich die Boulevard-Medien der vergangenen Jahre verfolgen um zu erahnen, wie sehr auch die Justiz hinsichtlich gemeinschaftlich begangener Sexualdelikte sensibilisiert wurde. Kurze Anekdote: eine der mehr oder minder subtilen Möglichkeiten, Strafrichter und -verfolger zu beleidigen ist, die Gesetzgebung nachzuschärfen, offenkundig, da zu lasch verfolgt und verurteilt wird. Wie dem auch sei: wenn gegen Sie zufällig in einer "Brennpunkt"-Region ermittelt wird oder Sie ein syrischer Flüchtling sind oder die sachbearbeitende StA nichts Wichtigeres zu tun hat und vielleicht noch weitere Zeugenaussagen zu Ihren Ungunsten vorliegen, widerspreche ich der Einschätzung meines geschätzten Vorredners.

-- Editiert von DeusExMachina am 06.11.2019 21:46

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Das wird sie sicherlich - was auch immer das bedeutet - nicht. Meinen Sie damit, dass die Anzeige "zurückgezogen" wird?


Damit meint er vermutlich, dass das Verfahren eingestellt wird...

Zitat (von DeusExMachina):
Dass gegen Sie ermittelt wird, bedeutet für mich, dass die StA eine Aussicht auf 184i (2) schnuppert.


Wir wissen nun nicht, wann die Anzeige erstattet wurde und somit auch nicht an welcher Stelle des Ermittlungsverfahrens wir sind und somit auch nicht, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt schon Kenntnis vom Tathergang hat.

Inwieweit "Klatschen" nach der Tat den TB des § 184i StGB verwirklichen soll (ich hatte bei meiner Prognose ausdrücklich vorausgesetzt, dass "nicht mehr" stattgefunden hat) erschließt sich mir nicht.

Sollte doch "mehr" stattgefunden haben, wäre die Prognose freilich eine andere.

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#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

nach der derzeitigen Schilderung sehe ich hier nicht, wieso die Tat gemeinschaftlich begangen sein sollte

aus Spaß lachen und klatschen, noch dazu in der Annahme der Kumpel hätte Erfolg und ne Frau abgeschleppt sind keine Tatbestandmerkmale
nach Rechtsprechung verschiedener Gerichte, ist es Erforderlich das in dem Verhalten des Täters eine von ihm beabsichtigte sexuell herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

ich bezweifel das Lachen und Klatschen aus spaß, noch dazu wohl möglich im alkoholisierten Zustand als sexuell herabsetzende Bewertung des Opfers zählt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1497 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
ich bezweifel das Lachen und Klatschen aus spaß, noch dazu wohl möglich im alkoholisierten Zustand als sexuell herabsetzende Bewertung des Opfers zählt
Irgendwie habe ich so eine schwer zu erklärende Ahnung und würde den TE zunächst einmal bitten, woher er von der Anzeige gegen sich erfahren hat und was angezeigt wurde. War denn offensichtlich erkennbar, dass das "Begrapschen" einvernehmlich vonstatten ging?

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von fb528199-36):
Wusste ja nicht, dass er sie gegen ihren Willen gegrapscht hat.


Ich denke das genau das der Knackpunkt ist. Wenn du das - für Staatsanwaltschaft / Gericht - nachvollziehbar erklärst, sollte das die beste Möglichkeit sein da komplett rauszukommen. War es allerdings für Außenstehende irgendwie "eindeutig ersichtlich", dass das Grabschen nicht einvernehmlich war, wird's natürlich schwerer.

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