Anzeige wegen versehentlicher Beleidigung gültig ?

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.03.2019 21:12:59
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 4x hilfreich)
Anzeige wegen versehentlicher Beleidigung gültig ?

Person A wird von einem Unternehmen Abzockt und wird von diesem mit Briefen und Drohungen von Pfändung usw…. zugemüllt. Mehrfach wurde der Forderung widersprochen, und immer kommen Anrufe und Briefe.
Nach einen Telefonat mit der Firma und Versuchter Klärung (ungültige Forderung), regte sich Person A auf, da ihm schon wieder mit Pfändung gedroht wurde, und die Dame am Telefon nicht zuhörte, Person A legte auf und sagte zu seiner frau: so eine schlam…… . Wie sich herausstelle war das Telefonat aber nicht beendet, da Handy hatte nicht reagiert, und die Dame am Ende der Leitung hörte das.
Nun kam eine Anzeige wegen Beleidigung, und Person A soll bei der Polizei vorsprechen.


-- Editiert von 91Darween91 am 25.06.2018 20:00

-- Editiert von Moderator am 30.06.2018 15:25

-- Thema wurde verschoben am 30.06.2018 15:25

-- Editiert von Moderator am 30.06.2018 15:25

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

wie so oft der Ratschlag: Keinesfalls persönlich bei der Polizei vorsprechen, allenfalls schriftlich absagen (am besten ohne Begründung).
Schon allein deine Überschrift ist nämlich falsch, eine Aussage wie hier geschrieben käme einem Geständnis gleich.

Ich würde warten ob die Sache nicht mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird; andernfalls nochmal hier melden.

Stefan

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Der Schilderung nach fehlte der Person A der Vorsatz dafür, dass seine Beleidigung auch von der Fraum am Telefon wahrgenommen wird (die Wahrnehmung durch die Ehefrau ist wohl unbeachtlich). Damit liegt (wegen fehlendem Vorsatz) keine Beleidigung vor.

ABer ob man der Person A das so vor Gericht (dazu kommt es vermutlich sowieso nicht) auch glauben würde, ist eine andere Frage. Noch eine andere Frage ist, ob Person A denn überhaupt zugeben möchte, dass er dieses Wort benutzt hat (wobei auch die Aussage der Frau am Telefon als Beweismittel ausreichen könnte).

Die Ehefrau muss nicht aussagen. Person A sowieso nicht.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Der Schilderung nach fehlte der Person A der Vorsatz dafür, dass seine Beleidigung auch von der Fraum am Telefon wahrgenommen wird (die Wahrnehmung durch die Ehefrau ist wohl unbeachtlich). Damit liegt (wegen fehlendem Vorsatz) keine Beleidigung vor.


Das stimmt -so- nur bedingt.

Um § 185 StGB zu erfüllen ist es gar nicht notwendig, dass der Beleidigte die Beleidigung selbst wahrnimmt. Wenn ich zu X sage: "Dein Bruder Y ist ein Ar***lo**" ist das eine vollendete Beleidigung. Im Übrigen würde auch "bedingter Vorsatz" reichen.

Was den TE hier jedoch "rettet" ist die Tatsache, dass die Äußerung im sog. "beleidigungsfreien Raum" stattgefunden hat (Äußerungen über Dritte im engsten Familienkreis). vgl. Fischer StGB, 56., 1330, Rn. 12

Zitat:
Ich würde warten ob die Sache nicht mangels öffentlichem Interesse eingestellt wird


Ich auch. Und falls nicht, die og. Begründung ins Feld führen ("beleidigungsfreier Raum")

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was den TE hier jedoch "rettet" ist die Tatsache, dass die Äußerung im sog. "beleidigungsfreien Raum" stattgefunden hat (Äußerungen über Dritte im engsten Familienkreis). vgl. Fischer StGB, 56., 1330, Rn. 12
Danke, diese Ausnahme war mir nicht bekannt.

Es bleibt aber das Glaubhaftmachen, dass die Äußerung wirklich aus versehen zu früh getätigt wurde, und nicht als Verabschiedung ala "schönen Tag du Schlampe".

Stefan

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#5
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

(Komplett editiert - hier gibt es keine Tipps zur Strafvereitelung!)

-- Editiert von Moderator am 30.06.2018 15:11

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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