Anzeige wegen versuchter Erpressung

14. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb535009-55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen versuchter Erpressung

Hallo zusammen,

mir wurde mittgeteilt, dass ich angezeigt worden bin wegen Verdacht auf versuchter Erpressung. Ich habe folgende Email geschrieben:

"Leider hatte ich letzte Woche ein Anwaltschreiben von deinem Anwalt bekommen. Schade, dass Du nicht das Gespräch vorher suchst. Eigentlich dachte ich, dass das Thema vor ca 3 Monaten abgehakt wurde. Ich war eigentlich positiv überrascht, dass sich damals doch alles aufgeklärt hatte.

Umso mehr wunderte mich das Schreiben. Offensichtlich bist Du nicht interessiert an einer einfacheren und für dich kostengünstigeren Lösung. Ich telefonierte bereits mit deinem Anwalt, der mir auch zu verstehen gab, dass ihm gar nicht alle Infos vorlagen im Bezug auf das Schreiben. Ich habe ihm dann die nötigen Infos weitergeleitet.

Mir geht es jetzt aber um eine andere Sache. Ich habe ja kein Interesse eigentlich daran irgendwie gegen dich vorzugehen. Dennoch leitet mich dein Schritt mit dem Anwaltschreiben dazu nun gegen Dich vorzugehen. Du verstößt nämlich laut meines Anwalts im großen Stil gegen das UWG. Eine Abmahnung würde das aktuelle bewerben des Coachings unterbinden. Zusätzlich könnten Käufer die eine Kaufentscheidung nach dem Verstoß begangen haben Ansprüche gegen Dich geltend machen. Das könnte also sehr teuer werden. Eigentlich ist das nicht meine Absicht so einen großen Schaden zu erzeugen. Vielmehr möchte ich mich einfach mit Dir einigen, sodass du Ruhe hast und ich Ruhe habe.

Wir schlagen also vor, dass wir deinen angesetzten Gegenstandswert als Zahlung erhalten und mit einem Schreiben festhalten, dass ich nicht rechtlich gegen dich vorgehen darf und auch Kunden von dir nicht mehr mitteilen darf wie ich das Coaching verlassen habe. (kommt noch öfters mal vor dass sich Leute bei mir melden)

Ich denke das wäre der einfachste Weg und das Thema ist dann aus der Welt und du kannst es einfach so fortsetzen wie du es machst. Ich würde dir auch noch 2-3 andere rechtliche Vergehen noch mitteilen, die du ausbessern kannst.

Meld dich gerne, vielleicht hast du auch eine andere Lösung? Bin für Vorschläge offen."

Habe ich mit Konsequenzen zu rechnen oder ist das sehr Gegenstandslos ?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Und WER hat Ihnen das mitgeteilt? Falls das nicht die Polizei war, gibt es vermutlich gar keine Anzeige...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb535009-55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das war der gegnerische Anwalt, der auf eine Wettbewerbsabmahnung die ich gesendet hatte nun damit kommt. Dieser ist ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Auch da stellt sich ja die Frage, warum der das vorher ankündigen sollte - sind Sie sicher, dass der RA nicht einfach "Im Wiederholungsfall werde ich meinem Mandanten empfehlen usw." geschrieben hat: Also von der bloßen Möglichkeit einer Anzeige?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb535009-55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ne er hat definitiv Anzeige gestellt laut Anwaltsschreiben und das auch negativ auf die Wettbewerbsabmahnung ausgelegt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Der Inhalt des Schreibens stellt auch mit zieml. Sicherheit eine versuchte Erpressung, jedenfalls eine versuchte Nötigung dar. Es wird versucht "gefälliges Verhalten" (hier wohl eine strittige Zahlung) zu erreichen, indem man mit Abmahnung und vor allem zusätzlich der Offenbarung von was auch immer an irgendwelche Kunden droht. Und mindestens bei letzterem dürfte der sog. "innere Zusammenhang" fehlen und die "Mittel-Zweck-Relation" somit als verwerflich iSd. §§ 240, 253 StGB anzusehen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Sehe ich ähnlich.
Die Grenze zur Erpressung ist überschritten.
*Wenn* Anzeige erstattet wurde, droht berechtigter Ärger.
Aber *ob* Anzeige erstattet wurde (oder nur geblufft wurde), weiß nur der gegenerische Anwalt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Offensichtlich war der Gegner anwaltlich vertreten. Angeblich haben Sie sich dann doch auch bald an einen Anwalt gewendet. Von da an hätten Sie alles die Anwälte klären lassen sollen, auch die "friedliche Einigung". Auf gar keinen Fall hätten Sie selber den Gegner anschreiben sollen.

Das gilt auch weiterhin: Die Prüfung der strafrechtlichen Problematik sollten Sie den Anwalt übernehmen lassen. Selbst wenn hier eine Erpressung vorliegen sollte, sollte es dem Anwalt (wenn der das Strafrecht jetzt nicht völlig scheut) möglich sein, hier eine Einstellung zu erreichen, um eine Anklage/Verurteilung abzuwenden.

Sie schreiben dort zB "mein Anwalt sagt" und insbesondere "wir schlagen vor". Ist die zweite Person ("wir") der eigene Anwalt? Inwiefern hat auch der Anwalt das wirklich vorschlagen wollen? Sollte es sich wirklich um eine von ihm ausgearbeitete Strategie handeln, können Sie sich vielleicht erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen. Aber auch nur dann, und auch nur vielleicht.

Ich vermute sowieso, dass die Staatsanwaltschaft nicht sooo "scharf" auf den Fall sein dürfte. Im Kern scheint es um einen privatrechtlichen Streit zu gehen. WIe dieser zu entscheiden ist, also ob gegenseitig Ansprüche bestehen, kann sich auf das Vorliegen einer Erpressung auswirken. Zumindest dann, wenn man nicht ganz offensichtlich den "Konnex" ablehnen möchte. Sollten Sie etwa einen Anspruch auf die (anscheinend gewünschte) Zahlung gehabt haben (oder Sie das zumindest voller Überzeugung angenommen haben), könnte das strafrechtlich zu Ihren Gunsten sein. Aber: Ohne die Details zu kennen, kann man selbst das nicht genau beurteilen. Geht es etwa um absurd hohe Forderungen, könnte die Staatsanwaltschaft doch Interesse daran haben. Und das ist nur ein Beispiel.


Ob eine Erpressung vorliegt oder nicht, wird man hier meines Erachtens nicht mit Sicherheit klären können. Dafür muss man wirklich den ganzen Fall genau kennen. Ich verstehe Ihre Schilderung aber nicht so ganz. Was eigentlich das Problem war, können wir da ja nur zwischen den Zeilen herauslesen.

Anders als die Vorposter würde ich das Vorliegen einer Nötigung tendenziell ablehnen. Ich würde insbesondere auch den Begriff des "Konnex" etwas großzügiger verstehen. Ihr Schreiben scheint in vielerlei Hinsicht zunächst ein einfacher "Vergleichsvorschag" zu sein. Dabei ist es häufig, dass eine Seite (teilweise) etwas erklärt oder auf etwas verzichtet, obwohl sie das der eigentlichen Rechtslage nach nicht hätte tun müssen. Auch ist es typisch für Vergleiche, dass diese in Absehung andernfalls drohender Konsequenzen geschlossen werden. Die Grenzen zur strafbaren Erpressung scheinen mir da nicht sehr trennscharf zu sein. Gerade deshlab will ich aber auch nicht sagen, dass hier auf keinen Fall eine Erpressung vorliegt.

Sie haben irgendein "Coaching" des Gegners verlassen? Waren Sie da Kunde oder "Coach"? Warum hatten Sie das Coaching verlassen? Haben Sie danach ein eigenes "Coaching" eröffnet? Worum drehte sich vor 3 Monaten der Streit?

Sie schlagen dem Gegner vor, er solle "den Gegenstandswert" an Sie zahlen. Verstehe ich das richtig? Ist damit der Gegenstandswert gemeint, den der gegnerische Anwalt seiner Rechnung zugrunde gelegt hat? Was hat der gegenerische Anwalt in seinem Schreiben überhaupt verlangt?

Um was für UWG-Verstöße des Gegners soll es jetzt gehen? Inwiefern sollen die Kunden einen Anspruch gegen den Gegner haben können?

Ich finde es übrigens auch etwas verwunderlich, dass der gegnerische Anwalt Anzeige erstattet und Sie dann darüber informiert. Aber wenn er das so sagt, dann wird das wohl auch so sein.

Warten Sie auf Post von der Polizei/Staatsanwaltschaft und lassen Sie das dann Ihren Anwalt machen. Die strafrechtliche Angelegenheit scheint mir sowieso ein Nebenproblem zu sein. Sie selber sollten sich aber erstmal nicht mehr schriftlich äußern, finde ich.

Übrigens: Ihr Fall ist sehr speziell und detailliert. Die "Wiedererkennungsgefahr" im Internet dürfte entsprechend hoch sein.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb535009-55
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Einschätzungen. Mein Anwalt gab mir zu verstehen, dass ich mir gar keine Gedanken machen müsste.

Im Details war ich Kunde eines Coachings und ich konnte dies verlassen, da der Coach die Leistung von mir kürzte. Daraufhin hatte man sich auf eine Rückzahlung und eine beendigung des Vertrags geeinigt.

4 Monate später bekam ich komischerweise eine Abmahnung mit einem völlig absurden Unterlassungsanspruch. Diese habe ich dann bestritten und habe im Zuge dessen die genannte Email verfasst, um den Rechtsstreit damit aufzuheben. Die Gegenseite kam da Datenschutz und Impressumspflichten nicht nach. Außerdem warb die Gegenseite systematisch irreführend mit Täuschüng über die zeitliche Verfügbarkeit der Leistung.

Letztlich ist es dann zu einem Vergleich vor Gericht gekommen, dieser bestätigte dass die Wettbewerbsverstöße alle zutreffen und die Gegenseite mir die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen hatte. Ich musste dann seine zahlen, die aber etwa nur ein Drittel von meinen waren.

Demnach musste die Gegenseite insgesamt rund 5500€ und ich 2500€ für das Verfahren zahlen, deshalb finde ich auch meine Forderung nicht überhöht. Man hätte es ja einfach ablehnen können.

Jedenfalls musste ich ihn nach 5 Monaten nachdem ich diese Email geschickt habe erneut abmahnen, da er weitere Rechtsverstöße im Wettbewerbsrecht begeht und weiterhin irreführend wirbt.
Die Gegenseite antwortete entsprechend darauf und gab an, dass sie mich nun angezeigt hatte wegen der erpresserischen Email.


So im groben, ich fürchte mich eigentlich gar nicht wenn da Post kommt, aber trotzdem eine Rest Angst hat man, zumal ich noch nie etwas mit dem Strafgesetz zu tun hatte.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.745 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.