Anzeige wg. Betrugsverdachts gemäß §263 StGB

7. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
go643651-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wg. Betrugsverdachts gemäß §263 StGB

Hallo zusammen,
ich bitte um Einschätzung zu folgendem, fiktiven Fall:

Käufer K hat online ein Kleidungsstück bestellt (Warenwert knapp 300 EUR) und im Beisein von Zeugen entgegengenommen, begutachtet und aufgrund Falschlieferung (falsche Größe) wieder eingepackt und Retoure geschickt.
Der Händler H beanstandet die Retoure und will diese nicht gutschreiben, K hätte das Kleidungsstück gegen dasselbe Kleidungsstück ausgetauscht, welches Nutzungsspuren aufweise.
K weist diesen Vorwurf von sich und beruft sich u.a. auf die beiden Zeugen. Es folgt ein schriftlicher Schlagabtausch, an dessen Ende der Händler die Sache einem Inkassounternehmen übergibt.
K reagiert prompt und widerspricht der Forderung. Danach hört er über viele Monate nichts mehr bzgl. der Angelegenheit, bis ihn eine Vorladung der Polizei erreicht: K soll als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts gemäß §263 StGB vernommen werden.

Dass man einer Vorladung der Polizei nicht Folge leisten muss, ist K bekannt.
Die Frage ist, wie man in einem solchen Fall am besten vorgeht - Vorladetermin absagen und dann abwarten ob/was passiert? Einen Anwalt mit der Sache betrauen? Wie würden die User an der Stelle von K verfahren?


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46651 Beiträge, 16541x hilfreich)

Zitat (von go643651-36):
Die Frage ist, wie man in einem solchen Fall am besten vorgeht - Vorladetermin absagen und dann abwarten ob/was passiert?


Das kann und darf man machen und wird auch häufig von Anwälten so empfohlen. Ob es in einem Fall wie diesem sinnvoll ist, möchte ich jedoch bezweifeln.

Zitat (von go643651-36):
Einen Anwalt mit der Sache betrauen?


Das kann man auch machen, jedoch dürften dessen Kosten die Kosten für das Kleidungsstück deutlich übersteigen und die Chance, dass man auf den Ksoten sitzen bleibt sind sehr hoch.

Zitat (von go643651-36):
Wie würden die User an der Stelle von K verfahren?


Wenn man unschuldig ist, dann sollte man den Termin bei der Polizei wahrnehmen.

Allerdings würde ich vermuten, dass Händler H irgendwelche Beweise dafür hat, dass er nicht dasselbe Kleidungsstück erhalten hat, wie das, was er verschickt hat.

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#2
 Von 
go643651-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ob es in einem Fall wie diesem sinnvoll ist, möchte ich jedoch bezweifeln.


Worin liegt die Bezweiflung begründet?


Zitat (von hh):
Wenn man unschuldig ist, dann sollte man den Termin bei der Polizei wahrnehmen.


Das Wenn steht hier nicht in Frage, jedoch, wie man dies der Polizei beweisen soll.

Zitat (von hh):
Allerdings würde ich vermuten, dass Händler H irgendwelche Beweise dafür hat, dass er nicht dasselbe Kleidungsstück erhalten hat, wie das, was er verschickt hat.


Er hat dieselben Beweise wie K, nämlich Zeugen. Angeblich findet der Warenausgang immer (Zitat) ,,unter dem 4-Augen-Prinzip statt". Nun, bei K haben das Eintreffen des Pakets, die Warenbegutachtung und ein umgehendes Wiederverpacken zwecks Retoure unter dem 6-Augen-Prinzip stattgefunden, das Aufgeben der Retoure wiederum unter dem 4-Augen-Prinzip ...

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15796 Beiträge, 9075x hilfreich)

Zitat (von go643651-36):
Worin liegt die Bezweiflung begründet?

Wenn man selbst keine Aussage macht, bleibt die Schilderung des Anzeigeerstatters unwidersprochen.

Das ist ungeschickt, wenn der Staatsanwalt über den Fortgang "nach Aktenlage" entscheidet. Da steht dann nur die Sichtweise des Anzeigeerstatters drin.

-- Editiert von User am 7. September 2023 18:46

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1190 Beiträge, 222x hilfreich)

Zitat (von go643651-36):
K hat online ein Kleidungsstück bestellt [..] und im Beisein von Zeugen entgegengenommen, begutachtet und [..] wieder eingepackt und Retoure geschickt.
..steht im offensichtlichen Widerspruch zu..
Zitat (von go643651-36):
K hätte das Kleidungsstück gegen dasselbe Kleidungsstück ausgetauscht, welches Nutzungsspuren aufweise


Nun würde man als neutraler Dritter - spätestens als Richter - die Frage stellen wollen, weshalb der H den Aufwand und auch die Risiken der Betrauung seines Inkassodienstleisters sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Kauf nehmen sollte - auch unter dem Aspekt, dass er ja ein entsprechend weiteres, abgenutztes Kleidungsstück sehr wahrscheinlich vorhalten würde. Nur um dem Käufer ein Widerrufsrecht (u.a.) vorzuenthalten? Das entspricht zunächst nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch da der H (und mitunter seine Zeugen) sich ja selbst strafbar machen könnte. Daher würde ich ohne weitere Einlassung erst einmal davon ausgehen, dass "an der Sache etwas dran" sein könnte. Über die tatsächliche Beweis- oder Indizienlage wissen wir hingegen nichts (und auch der K bislang nicht viel).

Sich in das Verfahren nicht einzubringen, den Vernehmungstermin abzusagen und auch keinen Verteidiger zu mandatieren, kann nach den bisherigen Schilderungen m.E. wahrscheinlich in keine Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO münden.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von go643651-36):
Vorladetermin absagen

Das würde die Höflichkeit gebieten.



Zitat (von go643651-36):
und dann abwarten ob/was passiert?

Könnte ungünstig enden ...



Zitat (von go643651-36):
Wie würden die User an der Stelle von K verfahren?

Man könnte auch eine entsprechend formulierte, schriftliche Stellungnahme erwägen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1190 Beiträge, 222x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte auch eine entsprechend formulierte, schriftliche Stellungnahme erwägen.
Natürlich ein guter Punkt! Man könnte im Rahmen des Gesprächs, mit dem man den Vernehmungstermin höflich absagt, übrigens durchaus auch erfragen, welche Aspekte mit der Einlassung insbesondere beleuchtet werden sollen. Als Reaktion darauf habe ich zwischen dem Schweigen im Walde bis hin zur Überlassung eines Fragenkataloges schon einiges erlebt.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go643651-36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Nun würde man als neutraler Dritter - spätestens als Richter - die Frage stellen wollen, weshalb der H den Aufwand und auch die Risiken der Betrauung seines Inkassodienstleisters sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Kauf nehmen sollte - auch unter dem Aspekt, dass er ja ein entsprechend weiteres, abgenutztes Kleidungsstück sehr wahrscheinlich vorhalten würde. Nur um dem Käufer ein Widerrufsrecht (u.a.) vorzuenthalten? Das entspricht zunächst nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch da der H (und mitunter seine Zeugen) sich ja selbst strafbar machen könnte.


Selbstverständlich, dass der unbescholtene K (und mitunter auch seine Zeugen) sich wegen eines läppischen Kleidungsstücks strafbar macht, - zumal so dumm, wie es ihm angelastet wird - entspricht natürlich viel eher der allgemeinen Lebenserfahrung. Absolut abwegig, dass es sich bei dem Kleidungsstück bspw. bereits um einen Rückläufer gehandelt haben könnte, der seinerzeit bei Annahme bzw. Verarbeitung der Retoure "durch die Finger gerutscht" ist und bei der Retoure des K aufgefallen ist o.ä. ...

Zitat (von DeusExMachina):
Sich in das Verfahren nicht einzubringen, den Vernehmungstermin abzusagen und auch keinen Verteidiger zu mandatieren, kann nach den bisherigen Schilderungen m.E. wahrscheinlich in keine Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO münden


Letzteres ist aber Ziel, deswegen beißt man auch in den sauren Apfel und greift für einen FA für Strafrecht in die Tasche.

Danke für alle Einschätzungen


-- Editiert von User am 8. September 2023 13:59

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