Anzeige wg falscher Verdächtigung u Rechtsbeistand

8. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Louisa*123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wg falscher Verdächtigung u Rechtsbeistand

Hallo!
Mein Mann ist zu Unrecht wegen geringfügigem Ladendiebstahl verdächtigt worden, seit 2 Jahren wird er regelmäßig im Supermarkt durchsucht und belästigt. Es kam auch zur Anzeige bei der Polizei (Verfahren wurde eingestellt). Nun möchten er selbst Anzeige wegen Verleumdung/Diskriminierung stellen. Wie geht man vor? Gibt es da eine Chance auf Rechtsbeistand u Prozesskostenbeihilfe ?
Gruß Louisa

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7 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:
Gibt es da eine Chance auf Rechtsbeistand u Prozesskostenbeihilfe ?


Nein

quote:

Nun möchten er selbst Anzeige wegen Verleumdung/Diskriminierung stellen.


Verleumdung liegt nicht tatbestandlich nicht vor, Diskrimierung ebensowenig.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 169x hilfreich)


also ich schreibe das nicht gerne (habe es bislang auch noch nicht getan), aber muss wirklich einmal die dramatisch schwache Antwort meines Vorredners rügen. Das hat ja beinahe gutefrage.net - oder Yahoo! Clever -Niveau.

Selbstverständlich sieht das Strafgesetzbuch den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (vgl. § 164 StGB ) vor. Ggf. kommt sogar der Straftatbestand der üblen Nachrede bzw. Verleumdung in Betracht, sollten entsprechende Unwahrheiten wider besseren Wissens verbreitet worden sein. Für eine Strafanzeige und ein denkbares Strafverfahren bedarf es auch keiner Prozesskostenhilfe, da grundsätzlich der Staat hierfür aufkommt.

Sollten Ihrem Ehemann Nachteile entstanden sein, die schadenersatz- oder schmerzensgeldwürdig sind, so könnte für ein entsprechendes Zivilverfahren natürlich Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das alles sind Dinge, die einen Rechtstaat ausmachen.

Gegen Durchsuchungen allerdings kann sich Ihr Ehemann nur insofern wehren, als dass er in dem betroffenen Geschäft nicht mehr einkaufen geht.



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Herzliche Grüße,
TachelesNow

-- Editiert TachelesNow am 08.11.2011 21:39

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aber muss wirklich einmal die dramatisch schwache Antwort meines Vorredners rügen. Das hat ja beinahe gutefrage.net - oder Yahoo! Clever -Niveau. <hr size=1 noshade>


Bevor Du hier irgendwas "rügst", sollst Du Dich vielleicht mal im sinnerfassenden Lesen üben.

Die Frage war:
quote:<hr size=1 noshade>
Gibt es für eine Anzeige Prozesskostenhilfe? <hr size=1 noshade>


Die richtige Antwort ist: Nein!

Dann war die Rede von übler Nachrede/Diskrimnierung.

Beides liegt nicht vor.

"Falsche Verdächtigung", au ja, die gibt es...

Das die aber "wider besseren Wissens" erfolgen muß und zwar gegenüber einer "zur Aufnahme von Strafanzeigen zust. Stelle" unterschlagen wir halt mal... Der ganze Druchsuchungsmurks im Laden kann also schon tatbestandlich nicht unter § 164 StGB fallen. Dabei handelt es sich -um das gleich vorwegzunehmen- auch nicht um eine "öffentliche Behauptung, die geeignet ist..." iSd. Abs. 2

Dramatisch schwach !

quote:<hr size=1 noshade>
Für eine Strafanzeige und ein denkbares Strafverfahren bedarf es auch keiner Prozesskostenhilfe, da grundsätzlich der Staat hierfür aufkommt. <hr size=1 noshade>


Tatsächlich?? Der Staat kommt für ein Strafverfahren auf... Ich dachte immer es ergeht (zumindest im Hauptverfahren) ein Kostenbeschluß und dass im Regelfall der Verurteilte die Kosten trägt. Aber §§ 464 ff. StPO wurden wahrscheinlich letzte Nacht außer Kraft gesetzt und ich habs nicht gemerkt.

quote:<hr size=1 noshade>
Sollten Ihrem Ehemann Nachteile entstanden sein, die schadenersatz- oder schmerzensgeldwürdig sind, so könnte für ein entsprechendes Zivilverfahren natürlich auch Prozesskostenhilfe beantragt werden. <hr size=1 noshade>


Wobei wir doch nicht den "unbeachtlichen" Aspekt außer Acht lassen wollen, dass es für die Gewährung von PKH auf das Einkommen ankommt. Und dass die PKH nicht die Auslagen (RA Kosten) des Gegners deckt, wenn man verliert, sollte man vielleicht auch nicht ganz unerwähnt lassen.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 08.11.2011 22:38

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