Anzeige wg.Beleidigung nach Provokation?

6. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
fb314590-16
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wg.Beleidigung nach Provokation?

Folgendes Problem,

Ich habe eine Bekannte ziemlich beleidigt, nachdem sie mich über eine Zeit provoziert hat. Dies ist im Internet per Nachrichten passiert. Nun hat sie mich heute kontaktiert und meinte sie hätte das ihrem Chef (er ist Anwalt) weitergegeben und dieser hätte schon einen Brief an mich weitergeleitet und das würde ein zivilrechtliches Verfahren. Habe mich bei ihr entschuldigt wegen den Beleidigungen aber sie meinte das würde mich jetzt trotz allem ein Haufen Geld kosten.

Nun meine Frage

1. Müsste das nicht erst über die Polizei laufen?

2. Ich bin 21, habe kein Einkommen, da Schülerin und
lebe bei meiner Mutter (Frührentnerin). Wie hoch kann
meine Strafe sein und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit
das jetzt überhaupt was passiert?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9551x hilfreich)

1. Nein, ein zivilrechtliches Verfahren hat ja eben gerade nichts mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu tun.

2. Eine "Strafe" gibt es überhaupt nicht, da es ja wie schon gesagt kein "Strafverfahren" ist sondern ein zivilrechtliches Verfahren. Sie werden die Anwaltskosten zahlen sollen. Vermutlich wird der Anwalt Ihnen eine Unterlassungserklärung zustellen, die Sie unterzeichnen sollen. Sie werden das Schreiben des Anwalts abwarten müssen und dann ggf. hier noch mal posten, was dort drin steht.

2a. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, können wir auch nicht wissen, da wir nicht hellsehen können. Entweder sie hat es einem Anwalt übergeben und der wird tätig, oder sie hat es nicht getan und blufft nur. Was davon der Fall ist, können wir nicht wissen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
fb314590-16
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok dankeschön. Dann werde ich mal abwarten.

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#3
 Von 
fb314590-16
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal angenommen ich müsste den Anwalt bezahlen, mit welchem Geld sollte ich dies tun? Wird mir das in Sozialstunden angerechnet? Ich habe ja wie gesagt kein Einkommen. Oder müssten meine Eltern dafür aufkommen (was ich eigentlich in keinem Fall will)

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9551x hilfreich)

Was die Kosten des Anwalts angeht, kann man die ungefähr vorausberechnen, da hier wohl der Regelstreitwert von 4.000 € anzusetzen ist. Das würde bedeuten, dass hier eine Anwaltsrechnung von 840,14 € fällig wird, wenn man die Mittegebühren des Rechtsanwalsvergütungsgesetzes (RVG) zugrunde legt. Diese Rechnung werden Sie wohl zahlen sollen.

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#5
 Von 
fb314590-16
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn mir dies nicht möglich ist?

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9551x hilfreich)

Dann werden Sie sich mit dem Anwalt auf eine Ratenzahlung einigen müssen (bei alledem natürl. immer vorgesetzt, dass die Forderung berechtigt ist).

Scheitert auch das, wird der Anwalt sich die Forderung titulieren lassen, entweder über das gerichtliche Mahnverfahren oder über eine Klage (was beides den Forderungsbetrag natürlich nochmals in die Höhe treibt). Er hat dann einen sog. vollstreckbaren Titel aus dem er 30 Jahre lang vollstrecken kann. Das heißt, er kann abwarten, bis Sie irgendwann Geld verdienen und dann z.B. eine Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber vornehmen. Zinsen fallen während dieser Zeit natürl. ebenfalls an.

Zitat:
Wird mir das in Sozialstunden angerechnet?


Sozialstunden gibt es nur in Strafverfahren, nicht in Zivilverfahren.

Zitat:
Oder müssten meine Eltern dafür aufkommen (was ich eigentlich in keinem Fall will)


Nein, was sollten Ihre Eltern damit zu tun haben? Sie sind ja längst volljährig. Und selbst wenn nicht, wäre dies keine Sache, für das Ihre Eltern aufkommen müßten.




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-- Editiert !!Streetworker!! am 06.09.2011 19:01

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#8
 Von 
fb314590-16
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh super und das alles wegen einer Beleidigung. Da ist das deutsche Rechtssystem ja wieder sehr fair.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9551x hilfreich)

Was ist daran unfair, dass jemand die Kosten, die er durch eine Straftat verursacht, auch zahlen muß??

Wenn jemand zu Ihren Lasten eine Straftat begeht und Sie sich zur Abwehr einen Anwalt nehmen, würden Sie sicherlich auch nicht einsehen, dass Sie den Anwalt selbst zahlen müssen.

Sie können froh sein, dass nicht parallel zum Zivilverfahren auch noch Strafantrag gestellt wurde. Evtl. (falls die StA nicht eingestellt hätte) wäre es dann noch teurer geworden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#11
 Von 
fb314590-16
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nunmal irgendwann meine Fassung verloren.

Und im Gegensatz zu besagter Person sehe ich nicht ein
wegen so einer "Kleinigkeit" direkt zum Anwalt zu laufen.

Ausserdem kamen Aussagen von ihr am Telefon zu Stande, wie:
Sie hätte nicht mehr gewusst wie sie sonst ihre Freunde und Familie vor mir schützen solle.

Dabei habe ich weder sie, noch ihre Freunde, Familie etc. jemals bedroht oder erwähnt.

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#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Bitte poste hier den Inhalt der Unterlassungsverfügung und die Kostenrechung! Auf keinen Fall solltest Du vorschnell etwas unterschreiben.

Auf keinen Fall sollte in der Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis bzgl. der Kosten unterschrieben werden.

Ich selbst finde für eine einfache Beleidigung einen Streitwert von 4000 Euro ziemlich hoch. Ein Streitwert von 2000,- Euro würde es auch tun.

Man kann bzgl. der Anwaltskosten sicher noch was machen, jenachdem, was der Anwalt fordert.



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"justice"

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#13
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Justice hat völlig Recht. Unterlassungserklärungen sollten niemals vorschnell unterschrieben werden, Schuldanerkenntnisse ebenso wenig.

Zunächst ist erst einmal zu prüfen, ob der Geschädigten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Beurteilung erschöpft sich dabei nicht in der zutreffenden Feststellung, dass sich niemand beleidigen lassen muss, sondern vielmehr muss der Anspruchsteller nachweisen, dass ohne die geforderte (strafbewehrte) Unterlassungserklärung eine weitere Beeinträchtigung besteht. Unter Umständen – gerade wenn es wie hier um Zwischenmenschliches geht – steht ein solcher Unterlassungsanspruch gar nicht zu, nämlich dann, wenn der Täter seine Beleidigung in einer einmaligen Sondersituation geäußert hat, deren Widerholung nicht zu befürchten ist (dazu sollte man aber nicht zu sehr auf der vorausgegangenen Provokation beharren, denn dies würde nahelegen, dass man bei erneuten Provokationen wiederum mit Beleidigungen reagiert). Dazu trifft den Anspruchssteller auch eine der „Schadensminderungspflicht" vergleichbare Verpflichtung, zunächst einmal selbst zu prüfen, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe überhaupt notwendig ist. Wer z.B. nach einem hitzigen Streitgespräch (in welches jeder mal geraten mag), die Entschuldigung des Gegenüber nicht annimmt und lieber zum Anwalt rennt, der produziert unnötige Kosten auf denen er – auch rechtlich gesehen – sitzen bleiben wird.

Insgesamt kommt es immer auf den Einzelfall an (wir wissen nicht, wie genau und wie oft sie beleidigt haben), tendenziell bin ich aber der Meinung, dass sich die Abmahn- und Unterlassungsansprüche zu einer regelrechten „Industrie" für unterbeschäftigte Rechtsanwälte ausgewachsen hat, der man soweit als möglich entgegentreten sollte.

Kommt tatsächlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, so würde ich auf eine emotionale Ausnahmesituation und die erfolgte Entschuldigung hinweisen, sowie den Umstand, dass dies Ihrer Ansicht nach völlig ausreichend ist, eine zukünftige Wiederholung zu vermeiden, weswegen sie überhaupt nichts zahlen oder unterschreiben werden.


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