Anzeige wieder besseren Wissens

9. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
omb
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wieder besseren Wissens

Hallo,

ich mich schon im Forum umgeschaut und herausgefunden, dass bei mir anscheinend gegen den § 164 StGB versoßen wurde. Nun würde ich aber gerne wissen ob ich eine Gegenanzeige stellen soll oder lieber nichts gegen die beschuldigende Partei (der Andere) tue.

Nun der Fall:
An einer Kreuzung an der beide Autos hintereinadner standen ist uns der Vordere im Rückwärtsgang in die Front gefahren.

Nachdem die Polizei den Unfall aufgenommen hatte, dem anderen Fahrer ein Verwarngeld aufgesprochen hat und in der Zeugenbefragung der Tatbestand ganz klar zu lasten des Anderen fiel haben wir den Unfall zu lasten der Versicherung des Anderen in der Werkstatt reparieren lassen.

Nun kam heute ein Fragebogen der Polizei "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" da der Andere mich angezeigt hat:
"Es liegt eine Anzeige des Herr ... vor, wonach Sie ihn durch dichtes Auffahren und Hupen genötigt haben."

Die Anzeige finde ich lächerlich. Erstens stand ich an einer Kreuzung hinter Ihm und das mit genügend Abstand um noch einige Male zu hupen bevor er mir in die Front fuhr. Davon abgesehen gibt es an einer Kreuzung keinen Einzuhaltenden Mindestabstand, oder? Zweitens habe ich ja nur gehupt um ihn darauf hinzuweisen, dass jemand hinter ihm steht und somit den Unfall zu verhindern.

Was soll ich tun. Lohnt sich eine Gegenanzeige. Brauch ich dafür einen Anwalt? Der Sachverhalt ist ja sehr klar.

Danke für die Antworten,
OMB







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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Solche Angelegenheiten sollte man immer einem Anwalt überlassen. Letztendlich dürfte es darauf ankommen, wer mit welchem zeugen was beweisenkann. Im übrigen lässt sich abr auch durch ein Gutachten feststellen, wie der Unfall tatsächlich entstanden ist.

Mit der Gegenanzeige würde ich warten. Erstatten Sie die Anzeige erst, wenn umgekehrt das verfahren gegen Sie eingestellt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

Abgesehen davon bringt in strittigen Situationen der §164 StGB wenig.

Selbst wenn die Gegenseite ihre Behauptungen nicht beweisen kann, bedeutet das nicht, daß damit erwiesen ist, daß sie diese bewußt wahrheitswidrig erhoben hat.

Ansonsten würde jeder verlorene Zivilprozeß für den Unterlegenen schon mit einer strafrechtlichen Konsequenz enden (da ein "der Gegner sagt die Unwahrheit" schon den Vorwurf der uneidlichen Falschaussage in sich trägt).

0x Hilfreiche Antwort

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