Anzeigefrist?!?

14. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeigefrist?!?

Hallo Leute,habe mal eine kurze Frage:
Am 15.9.07,also morgen,ist es genau 3 Monate her,als ich beim Ladendiebstahl erwischt wurde.Bis jetzt kam aber noch kein Schreiben der Polizei/dem Gericht bei mir an.Es heißt ja,dass nach 3 Monaten die Zeit um ist,in der man jemanden anzeigen kann.Also besteht die Möglichkeit ,dass ich doch nicht angezeigt wurde?Finde das alles komisch.Kann es sein,dass die Anzeige schon gestellt wurde und noch bei der Polizei liegt?Wie lange muss man denn damit rechnen,dass ein Schreiben kommt?

Bitte um schnelle Antwort! :)

Liebe Grüße LiliFee

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Kann es sein,dass die Anzeige schon gestellt wurde und noch bei der Polizei liegt?

Ja, dass kann sein.

Die 3 Monate sind auch nur die Strafantragsfrist.

Wenn die StA das öffentl. Interesse an der Strafverfolgung bejaht, kann die Tat bis zur Verjährung verfolgt werden. Das sind in diesem Fall min. 5 Jahre.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
Danke für deine Antwort.
Aber was meinst du denn genau mit :
Wenn die StA das öffentl. Interesse an der Strafverfolgung bejaht, kann die Tat bis zur Verjährung verfolgt werden.
Versteh das nur halb.

Liebe Grüße LiliFee ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Eine Tat, die kein absolutes Antragsdelikt ist (wie Diebstahl), bei der also nicht ein Strafantrag des Geschädigten zwingend für eine Verfolgung erforderlich ist, kann bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung verfolgt werden. Diese ist bei Diebstahl 5 Jahre.

Man unterscheidet 3 Deliktsarten:

1. Das Offizialdelikt (z.B. Raub). Das wird immer durch die StA verfolgt, egal ob der Geschädigte das will oder nicht.

2. Das absolute Antragsdelikt (wie Beleidigung). Das kann nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte innerhalb von 3 Monaten Strafantrag stellt. Tut er das nicht ist ein sog. Verfahrenshindernis eingetreten und die Tat kann nicht mehr verfolgt werden.

3. Das relative Antragsdelikt (wie Diebstahl). Dies wird in der Regel auch nur verfolgt wenn der Geschädigte innerhalb 3 Monaten Strafantrag stellt. Hier kann jedoch auch die StA öffentl. Interesse an der Verfolgung geltend machen (wird z.B.(!) in der Regel gemacht, wenn der Beschuldigte bereits unter Bewährung steht). In diesem Fall gilt das oben gesagte. Damit durch die StA das öffentl. Interesse geltend gemacht werden kann, muß die StA natürl. von der Tat wissen. Hatte der Geschädigte die Tat seinerzeit überhaupt nicht zur Anzeige gebracht, 'kennt' die StA die Tat ja überhaupt nicht.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Versteh nur Bahnhof,aber auch net schlimm ;) Naja mal sehen,wann und ob was kommt,vielleicht haben die mich ja vergessen(HOFFENTLICH!)Wenn net,hab grad was gelesen,das man wenn man ein Schreiben bekommt,dann ausfüllen kann ob man einverstanden mit Einstellung mit Geldauflage oder so ist,Wie läuft denn das?


:) LG Lili

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle,

"Versteh nur Bahnhof,aber auch net schlimm"

Ich fand die Aussage von Streetworker doch verständlich.
Hätte aber eine Nachfrage:
Beträgt die Verjährungsfrist von Diebstahl wirklich 5 Jahre? Warum so viel? Warum nicht 3 ?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Weil nach § 78 Abs. 3 StGB die Verjährung 5 Jahre beträgt, wenn die Straftat mit einem Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht wird.

Desweiteren ist es ja Sinn und Zweck der Strafverfolgung, Menschen wegen einer Straftat zu bestrafen(!).

Ich denke, dass jemand nach fünf Jahren noch genau so zu bestrafen ist und es gibt ja auch durchaus schwerere Fälle des Diebstahls.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja,ich versteh trotdem nur Bahnhof,muss ic hmir da jetzt irgendwie Sorgen machen,weil das so lange mit dem Schreiben dauerd?Ich hab schon Angst,das ich voll die hohe Strafe bekomme,weil das so lange dauerd.Aber das mit der Bewehrung,ich bin ja vorher noc hnie negativ aufgefallen,d.h. das ich noch nie angezeigt worden bin.Ich weiß,viele vestehen solche Texte,aber ich nun mal nicht,weil ich eben noch nie mit dem Gericht oder der Polizei in Kontakt gekommen bin,weiß ja net mal was mit StA gemeint ist... :???:

Lg LiliFee

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

@irgendwasisjaimmae

Die 3 und 5jahresfristen werden oft durcheinander gebracht. § 78 StGB regelt die Verjährung. Sie wird an der Höchst(!)strafe bemessen, nicht an der Mindeststrafe.

@Lillyfee

Wahrscheinlich sind Sie gar nicht angezeigt worden. Deswegen wird wohl auch nicht 'mehr kommen'.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Meinen Sie wirklich,dass das so sein könnte ? :) Wäre ja total geil...Ich hoffe es so,jeder Tag dieses Ungewisse...Wie lange dauerd es denn eigneltich normalerweise bis man ein Schreiben bekommt?Würde mich ja brennend interessieren??

Lg Lili

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Wie lange dauerd es denn eigneltich normalerweise bis man ein Schreiben bekommt?

Das kommt eben darauf an, wann der Geschädigte Strafantrag stellt. Macht er das gleich nach der Tat, dauert es in der Regel ca. 2-4 Wochen. Läßt er sich damit aber die kompletten 3 Monate Zeit, dauert es eben 3,5 - 4 Monate.

Aber wie schon gesagt: Wenn Sie noch gar nichts von der Polizei gehört haben, wird auch nichts mehr kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Wirklich? GAR NICHTS? Aber war nicht grad ohne,was ich gemacht habe,deswegen ist das ja unvorstellbar...HAb aber bis jetzt NOCH GAR NICHTS von der Polizei gehört,wäre ja voll der Hammer,wenn nichts mehr kommen würde....

LG Lili

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 579x hilfreich)

Vielleicht zur weiteren Aufklärung:


6. Verfolgung von Antragsdelikten
(1) Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, wird der Staatsanwalt in der Regel erst tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Ist zu befürchten, daß wichtige Beweismittel verlorengehen, so kann es geboten sein, mit den Ermittlungen schon vorher zu beginnen.

(2) Hält der Staatsanwalt eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse für geboten und ist die Straftat oder das Antragserfordernis dem Antragsberechtigten offenbar noch unbekannt, so kann es angebracht sein, ihn von der Tat zu unterrichten und anzufragen, ob ein Strafantrag gestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo *lol* Danke für die Antworten!Sehr lieb,dass ihr mir schreibt,nur leider kann ich mit Anwaltkauderwelisch nichts anfangen ^^ Sorry :(

Lg Lili

Würde das mal gerne auf gut Deutsch erklärt bekommen =)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1079 Beiträge, 320x hilfreich)

Dann noch mal ein Versuch zur Erklärung, ich versuch ihn möglichst "unjuristisch" zu halten.

In Deutschland gibt es quasi 3 Arten der Strafverfolgung.

Die Erste: Ganz "leichte" Straftaten, wie Beleidigung. Hier wird nur dann überhaupt Ermittelt, wenn der Beleidgte einen Strafantrag stellt. Das ist in quasi die Steigerung der Anzeige. Das nennt sich dann "absolutes Antragsdelikt".

Das Zweite: Auch noch "leichte", aber nicht mehr ganz so wie die Beleidigung. Darunter fallen Diebstahl, Schwarzfahren etc.. Diese Verfolgt die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei Strafantrag (siehe oben), KANN aber auch Eigenständig anfangen zu Ermitteln, wenn sie ein öffentliches Interesse vermutet. (Person X z.B. 30 mal in 2 Monaten Schwarz gefahren). Das nennt sich dann "relatives Antragsdelikt".

Das Dritte: Die ganz schlimmen Dinge. Mord, Raub, Erpressung und so weiter. Hier fängt die Staatsanwaltschaft an zu ermitteln, wenn sie von der Tat erfährt, ohne jemanden zu Fragen. Hier ist das öffentliche Interesse quasi vorgegeben. Das ist dann das "Offizialdelikt".

Ich hoffe nun ist das ganze Verständlicher (und eine Entschuldigung an alle Juristen hier fällig für diese so völlig unjuristische Erklärung :grins: ).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
LiliFee
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

Jap viiiiiielen vielen Dank,das war um einiges verständlicher ^^ Vielen Dank auch noch mal für die anderen Erklärung(war ja nicht böse gemeint,das ichs nicht verstehe :P Bin nun mal kein Anwalt oder so *gg*)

Lg Lili :)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.263 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.971 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen