Anzeigepflicht?

26. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)
Anzeigepflicht?

Hallo!

Ich glaube zwar die Antwort hier schon mal gelesen zu haben aber weder erinnere ich mich, noch habe ich den entsprechenden Thread bisher gefunden. ;)

Frage:
Angenommen ich erfahre, dass sich jemand strafbar macht, bin ich dann verpflichtet denjenigen anzuzeigen oder nicht?

Anders gefragt, mache ich mich selbst strafbar, wenn ich nichts unternehme?


Vielen Dank! :)

Holger

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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#2
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Das heißt, wenn ich beispielsweise jemanden kenne, der Raubkopien macht und verkauft müsste ich ihn nicht anzeigen?

Nettes System... :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

nein- aber Du darfst! :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

ok, vielen Dank! :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tuma
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 12x hilfreich)

Intressante Ausführungen. Genau den Fall erlebe ich grad aber nach hinten losgehend. Als ich Kntnis erlangte, dass eine Person ohne Führerschein ein Fahrzeug führte, zeigte ich die Person an. Diese stritt alles ab und zeigte mich im gegenzug nach §164 an. So und nun? Ich werd sicherlich bestraft und die Person grinst sich einen.

-----------------
"Gruss Michael"

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