Hallo,
kurze Geschichte, viele Fragen:
G ist Gast auf einem großen Kreuzfahrtschiff des Unternehmens U. Während der Reise findet er auf der Toilette 200 EUR (3 Geldscheine). G gibt die Scheine an der Rezeption ab.
U hat noch weitere Schiffe und veranlasst, dass alle Fundsachen an die Zentrale in Stadt S transportiert werden. Von dort werden die Fundstücke die zugeordnet werden können, an die jeweiligen Empfangsberechtigten verschickt.
Der Eigentümer der 200 EUR kann jedoch nicht ausfindig gemacht werden. Eine Anzeige
bei einer zuständigen Behörde unterbleibt. Inzwischen sind 7 Monate vergangen.
Der Gast G fragt nun bei U nach, ob die 200 EUR ihm jetzt aufgrund des § 973 Abs. 1 S. 1 BGB
überwiesen werden.
So wie ich die Sache sehe, wäre eigentlich der U "Finder" der Geldscheine, vgl. BGH-Urteile vom 24.06.1987, Az: VIII ZR 379/86
und vom 27.11.1952, Az: IV ZR 178/52
.
Der Finder hat der zuständigen Behörde gemäß § 965 Abs. 2 BGB
unverzüglich Anzeige vom Fund zu machen.
So wäre gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB
nach Ablauf der 6-Monatsfrist der U Eigentümer, wenn eine Anzeige erfolgte. Eine Verzichts- bzw. Abtretungserklärung des U ggü dem G liegt nicht vor.
Nun wird aber der Unternehmer der mehrere Schiffe und daher sehr viele Fundstücke pro Woche hat, nicht jedes Fundstück bei der zuständigen Stelle melden. Der Aufwand wäre einfach zu groß.
Muss der U wirklich die vielen Funde melden? Wäre die zuständige Stelle das Fundbüro der Stadt S? Beim Flughafen oder Bahnhof gibt es ja auch ein Fundbüro. Aber kann man das mit diesem Fall vergleichen?
Und ändert sich die Sache, wenn die Schiffe von U unter italienischer Flagge fahren? Überhaupt deutsches Recht anwendbar?
Anzeigepflicht des Finders
13. August 2012
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Frage vom 13. August 2012 | 15:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 2x hilfreich)
Anzeigepflicht des Finders
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#1
Antwort vom 14. August 2012 | 13:22
Von
Status: Lehrling (1039 Beiträge, 532x hilfreich)
quote:
Muss der U wirklich die vielen Funde melden?
Was denn sonst? Einfach behalten darf er es nicht.
Ob in internationalen Gewässern Ausnahmen gelten, weiß ich nicht.
quote:
Wäre die zuständige Stelle das Fundbüro der Stadt S?
Es gibt AFAIK keine Verpflichtung, eine in Berlin gefundene Sache auch in Berlin zum Fundbüro zu geben.
quote:
Und ändert sich die Sache, wenn die Schiffe von U unter italienischer Flagge fahren? Überhaupt deutsches Recht anwendbar?
Das würde ich mal im Unterforum Europarecht/internationales Recht fragen. IMO gilt das BGB dann nicht, wenn sich das Schiff auch noch außerhalb deutscher Gewässer befunden hat.
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""
#2
Antwort vom 14. August 2012 | 15:11
Von
Status: Schüler (490 Beiträge, 172x hilfreich)
Ich kann mich vage an einen Fall erinnern, bei dem ein Rentner 400.000 EUR in einem Zug der DB gefunden hatte. Evtl. kann dies hier vergleichbar angewendet werden?
Quelle
quote:
Zusätzlich zum reduzierten Finderlohn gibt es weitere Sonderregeln für Funde in Behörden, Verkehrsunternehmen oder öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn. Findet jemand beispielsweise viel Geld in der Bahn, ist er wie anderswo auch zur Abgabe verpflichtet. Allerdings kann er nicht darauf hoffen, nach Ablauf einer Frist zum neuen Besitzer zu werden. Nach drei Jahren gehört das Geld der Bahn, die dann nur zur Zahlung von 1,5 Prozent Finderlohn verpflichtet ist.
Wobei das im Anbetracht von
quote:
Und ändert sich die Sache, wenn die Schiffe von U unter italienischer Flagge fahren?
auch hinfällig sein mag.
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"Ich habe keine Lösung, aber ich bewundere das Problem."
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#3
Antwort vom 15. August 2012 | 00:11
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2507x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Und ändert sich die Sache, wenn die Schiffe von U unter italienischer Flagge fahren? Überhaupt deutsches Recht anwendbar? <hr size=1 noshade>
Nein, siehe Art. 43 I EGBGB :
Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
Bei einem Schiff gilt Art. 45 EGBGB :
1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist
...
2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung , sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
Im italienischen internat. Privatrecht wird sich eine Parallelregelung finden. Was in Italien mit Fundsachen passiert, müsste man jetzt ergoogeln.
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