Approbation trotz Vorstrafe durch Verkehrsdelikt (180 Tagessätze)

7. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
gdf4487
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Approbation trotz Vorstrafe durch Verkehrsdelikt (180 Tagessätze)

Hallo ich bin Zahnmedizin Student und stehe kurz vor meinem Staatsexamen. Ich wurde vor 2 Jahren wegen einem Verkehrsunfall zu einer 180 tägigen Strafe auf Bewährung verurteilt aufgrund fahrlässiger Körperverletzung. Ich bin in der ersten Instanz verurteilt worden und habe Berufung eingelegt. Gestern habe ich Post bekommen und das Gerichtsverfahren wird dieses Jahr im März stattfinden. Mein Staatsexamen und die anschließende Beantragung der Approbation im Dezember. Ich habe etliche Fragen die auch mein beruflichen Werdegang beeinflussen.

1. Frage: da die Verurteilung mehr als 90 Tagessätze hat wird sie anschließend in meinem Führungszeugnis eingetragen. Wissen sie ob ich eine Approbation trotzdem bekommen kann auch wenn ich einen Eintrag mit fahrlässiger Körperverletzung drinstehen hab?

2. Frage: Gibt es vor der Berufung eine Möglichkeit sich mit der Gegenseite außergerichtlich auf ein Strafmaß zu einigen ( weniger Tage höhere Geldstrafe) um einen Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden?

3. ist eine weitere Berufung nach der 2. Instanz möglich?

4. wie schnell wird die Strafe in der Regel im Führungszeugnis eingetragen. 5. gibt es eventuell ältere Fälle von Medizinstudenten die wegen einer Vorstrafe gegen einer Verweigerung der Ärztekammer zur Approbation geklagt haben?

Bin echt verzweifelt und auf professionelle Hilfe angewiesen da mein Anwalt meine Probleme nicht ganz ernst nimmt.

-- Editiert von Moderator topic am 7. Januar 2023 22:04

-- Thema wurde verschoben am 7. Januar 2023 22:04

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

"180 Tage auf Bewährung" gibt es in D gar nicht. Also bitte erstmal feststellen, zu was man verurteilt wurde: Verwarnung mit Strafvorbehalt? Oder 6 Monate auf Bewährung?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17430 Beiträge, 6486x hilfreich)

--- und ein arbeitsrechtliches Thema beinhaltet deine Anfrage nicht


:forum:

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#4
 Von 
gdf4487
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für eure schnelle Antworten.
Sorry wenn ich mich falsch oder unverständlich ausgedrückt habe.
Ich wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagen bestraft.

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#5
 Von 
gdf4487
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry von Sell

Glauben sie mir ich habe schon mit mehreren Anwälten gesprochen, da ich aber bereits einen habe, wollte keiner den Fall übernehmen und meine Rechtschutzversicherung hätte einen Wechsel auch nicht bezahlt, also bin ich an einen Anwalt gebunden mit dem ich mehr als unzufrieden bin.

Deswegen habe ich gehofft im Forum Auskunft zu bekommen.

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von gdf4487):
2. Frage: Gibt es vor der Berufung eine Möglichkeit sich mit der Gegenseite außergerichtlich auf ein Strafmaß zu einigen ( weniger Tage höhere Geldstrafe) um einen Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden?


Das gibt es nicht, ein Gericht ist kein Basar.

Es gäbe natürlich die Möglichkeit, dass das Verfahren gemäß §§ 153 oder 153a StPO eingestellt wird, da aber 180 Tagessätze schon eine ordentliche Strafe ist, dürfte sich die Staatsanwaltschaft darauf nicht einlassen schätze ich.


Zitat (von gdf4487):
3. ist eine weitere Berufung nach der 2. Instanz möglich?


Es gibt die Revision gegen das Berufungsurteil. Die Revision kann jedoch nur auf Rechtsfehler gestützt werden und ist keine erneute Tatsacheninstanz.


Zitat (von gdf4487):
4. wie schnell wird die Strafe in der Regel im Führungszeugnis eingetragen


Das kommt drauf an wie schnell die Behörden arbeiten.

Für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe hat ein Richter (im Normalfall) 5 Wochen ab der Verhandlung mit mündlicher Urteilsverkündung Zeit. Wenn Rechtskraft eintritt werden die Akten dann der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die die Mitteilung an das Bundeszentralregister fertigen. Also irgendwas zwischen 2 Wochen und 8 Wochen schätze ich als realistisch ein.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von gdf4487):
Deswegen habe ich gehofft im Forum Auskunft zu bekommen.

Nur als Hinweis:
Zitat:
Das 123recht.de Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar.




Zitat (von gdf4487):
Wissen sie ob ich eine Approbation trotzdem bekommen kann auch wenn ich einen Eintrag mit fahrlässiger Körperverletzung drinstehen hab?

Ich würde da mit Problemen rechnen.



Zitat (von gdf4487):
2. Frage: Gibt es vor der Berufung eine Möglichkeit sich mit der Gegenseite außergerichtlich auf ein Strafmaß zu einigen ( weniger Tage höhere Geldstrafe) um einen Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden?

Die gab es, denn vor dem aktuellen Urteil hätte man eine "Verständigung" erreichen können. Wenn Gericht und Staatsanwaltschaft mitspielen.



Zitat (von gdf4487):
4. wie schnell wird die Strafe in der Regel im Führungszeugnis eingetragen

Kommt ganz darauf an, was der Anwalt macht um das ganze zu verzögern.

Mir ein Erinnerung geblieben Fall, da hatte ein Anwalt es mal auf knapp 28 Monate für 2 Instanzen gebracht. Das ist dann aber schon die Hohe Kunst des Verzögerns ...



Zitat (von gdf4487):
5. gibt es eventuell ältere Fälle von Medizinstudenten die wegen einer Vorstrafe gegen einer Verweigerung der Ärztekammer zur Approbation geklagt haben?

Ziemlich sicher. Hilft aber nicht wirklich was, denn die Urteile gelten immer nur zwischen den Parteien.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

ist eine weitere Berufung nach der 2. Instanz möglich? Nein, nur eine Revision.
wie schnell wird die Strafe in der Regel im Führungszeugnis eingetragen. Nach Eintritt der Rechtskraft geht das sehr schnell.
Gibt es vor der Berufung eine Möglichkeit sich mit der Gegenseite außergerichtlich auf ein Strafmaß zu einigen ( weniger Tage höhere Geldstrafe) um einen Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden? Nein, höchstens IN der Berufung. Man kann Tagessätze aber nicht beliebig heraufsetzen - ein TS ist 1/30 des Monatseinkommens. Wenn dieses also nicht gestiegen ist, besteht gar keine Möglichkeit dazu. Und die Zahl der TS drückt das Maß der Schuld aus - diese müsste sich für das Berufungsgericht also enorm verkleinern, um die Zahl der TS so heftig herunterzusetzen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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