Arbeiten trotz offenen Vollzug?

20. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.01.2013 20:51:35
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)
Arbeiten trotz offenen Vollzug?

Hallo :)

Habe eine Frage. Ist es möglich, trotz offenen Vollzug auf 400.-€ oder so nebenher Arbeiten zu gehen? Oder wird das direkt an die JVA gemeldet?

Habe ja alle Lockerungen ...

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wie, nebenher? Neben was? Normaler Job außerhalb? Tätigkeit in der JVA?

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#2
 Von 
guest-12323.01.2013 20:51:35
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo.

Bin ja "Freigänger" und muss aber immer noch für die dort malochen, weil die meine FBer Stelle nicht genehmigen. Jetzt ist meine Frage: ob ich am Wochenende, wenn ich zuhause bin, für mich Arbeiten gehen kann, oder muss ich der JVA bescheid geben?!

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Also, im Strafvollzugsgesetz (§ 39(3)) steht: "Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird." Das klingt ganz so, als wäre das anzugeben. Nun ist Strafvollzug ja jetzt Ländersache, aber da ich nicht weiß, WO Sie sitzen, kann ich auch nicht in das entpsprechende Landesgesetz gucken.

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-- Editiert muemmel am 20.10.2012 19:08

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#4
 Von 
guest-12323.01.2013 20:51:35
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Bielefeld

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Scheinbar hat NRW (noch) kein eigenes Strafvollzugsgesetz - dann gilt der erwähnte §.

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#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

§ 39 3 StVollzG gilt aber nur für ein Freies Beschäftigungsverhältnis. Ich sehe ein solches hier nicht wenn der Gefangene gegen Entgelt auf 400 Euro Basis arbeitet.

Das ist dann seine Sache was er mit seiner Zeit im Ausgang und oder Urlaub macht. Ich sehe keinen zwingenden Grund warum der Gefangene während Ausgang und oder Urlaub nicht arbeiten darf. Vielleicht kann der Kollege Streetworker das noch mal kommentieren.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Frage ist doch nicht, ob er nebenbei arbeiten darf, sondern, ob er diese Tätigkeit angeben muss, und der Erlös gegebenenfalls einzuzahlen ist.

wirdwerden

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#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Die Frage ist doch nicht, ob er nebenbei arbeiten darf,


Das ist die Grundfrage, oder gibt das StVollzG irgendwo an das es erlaubt ist. Sehen Sie, und so manche JVA wird sagen was nicht erlaubt das ist verboten. Das nennen die restriktive Rechtsauslegung.

quote:
ob er diese Tätigkeit angeben muss, und der Erlös gegebenenfalls einzuzahlen ist.


Das ist der zweite Teil der Frage, ich meine hier nein, weil sie die Regelung des § 39 3 nur auf sog. Freie Beschäftigungsverhältnisse erstreckt aber nicht auf das was der Gefangene sonst in seiner "Freizeit".


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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38388 Beiträge, 13987x hilfreich)

Was ist ein "freies Beschäftigungsverhältnis?" Ich dachte eigentlich, dass der Job am Wochenende ein solches ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
SandraB
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

Hey,

ich kann hier hier nur mal anmerken, wie es sich im offenen Vollzug des Landes Hessen verhalten würde. Freigänger ist dort nicht jeder lockerungsberechtigte Gefangene. Von einem Freigänger spricht man, der außerhalb der JVA einem Beschäftigungsverhältnis nachgeht (welches von der Freigangabteilung der JVA eingehend geprüft, etc. wird). Es gibt aber auch Gefangene, welche innerhalb der JVA einer Tätigkeit nachgehen und trotzdem nach Ende der allgem. arbeitszeit der JVA einen Ausgangsrahmen haben (tägliche Ausgangszeit geringer, wie beim Freigänger). Ein Freigänger erhält auch von der JVA keine Verpflegung und muss seinen "Haftplatz" finanzieren (quasi monatliche Wohnraummiete).

Aber egal wie vielleicht in Bielefeld die Ausgangszeiten, pp. sind, so kann ich mir nicht vorstellen, dass man einfach so einen 400-EURO-Job annehmen darf, ohne dies zu melden. Schliesslich geht es hier auch um Versicherungsschutz, etc. Und wenn man bspw. über das Wochenende in Hafturlaub ist, dann ist das zumindest in Hessen an Bedingungen geknüpft, wo auch klar festgeschrieben wurde, wo der Freigänger sich aufhalten darf, usw.

Man kann nun sagen: versuch es, denn wo kein Kläger, da kein Richter!!!...aber wenn was passiert, dann kann es sicher im schlimmsten Fall den Verlust der Lockerungen zur Folge haben.
Gibt es bei euch in der JVA nicht so eine Art Regelwerk, welches der Gefangene erhält???...in Hessen schimpft sich dies LOCKERUNGSHEFT!!! Da steht all das drin, was man beachten, melden oder gar unterlassen muss.



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