Arbeitgeber beantragt Führungszeugnis

9. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
nickel24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber beantragt Führungszeugnis

Hallo!
Ich bin 2 mal beim Ladendiebstahl erwischt worden.Dies ist ca. 1 Jahr her. Jetzt will mein Arbeitgeber von allen Mitarbeitern ein Führungszeugnis beantragen. Ich arbeite in einem Kindergarten, und im Zusammenhang mit dem §8 des Sozialgesetzbuches (dabei geht es um die Kindeswohlgefährdung) sollen jetzt neuerdings auch Mitarbeiter zum "Wohle des Kindes" überprüft werden. Jetzt habe ich natürlich wahnsinnige Angst, dass die beiden Ladendiebstähle im Führungszeugnis stehen. Es ist bei beiden Diebstählen zur Anzeige gekommen. Ich habe beide male ein Geldauflage in Höhe von 150 Euro bekommen. Danach wurden die Verfahren eingestellt.
Meine Frage ist jetzt:
1. habe ich dadurch Einträge im Führungszeugnis?
2. Wenn ja, wäre das ein Kündigungsgrund?

Über eine Antwort wäre ich total dankbar!!!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Eingestellte Verfahren tauchen nicht im Führungszeugnis auf.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Da hat unser Bob, völlig recht.

In der Sache wäre es für mich persönlich Interessant wer Ihr Arbeitgeber ist? Stadt? Landkreis? Kirche? Ect.pp

Meiner Ansicht nach ist die Beantragung des Führungszeugnisses durch den Arbeitgeber nämlich unzulässig.

Zu einen Erfolgt Sie verspätet. Da Sie bei Ihrer Einstellung nicht nach Vorstrafen gefragt wurden. Und selbst wenn die Strafen erst wärend des AV entstanden sind
-was hier nicht vorliegt wie Bob richtig sagt-

Weil Geldauflagen nach §153 StPO keine Vorstrafen sind, ist es für das Arbeitsverhältnis nicht relevant. Keine Kindeswohlgefärdung könnte ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf Vorstrafen gestützt werden.

Meine Ansicht dazu sollen Sie sich vieleicht nochmal von den Arbeitsrechtlern bestätigen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernmuel
Status:
Praktikant
(698 Beiträge, 214x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Mann Mann Mann Mann...

hab ich doch glatt das A vergessen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nickel24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Danke für die Antworten. Also mein Arbeitgeber ist weder Stadt noch Kirche. Das ist bei uns etwas komplizierter. Der Träger und Vorstand besteht aus einem gemeinnützigen Verein. Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt. Ein Führungszeugnis habe ich bei der Einstellung eingereicht. Aufgrund der Kindeswohlgefährdung sollen nun Mitarbeiter dazu verpflichtet werden alle 5 Jahre ein Führungszeugnis vorzulegen. D.h.es wird also nicht vom Arbeitgeber beantragt. Die Kosten dafür müssen wir auch selbst tragen. Das haben wir heute erfahren. Das ganze geht jetzt noch durch den Betriebsrat um genehmigt zu werden.
Also wenn ich Eure Antworten richtig verstanden habe, dürfte ich keinen Eintrag haben? Da würde mir glatt ein Stein vom Herzen fallen. Ich glaube zwar nicht, das Ladendiebstahl zur Kindeswohlgefährdung zählt und ich deshalb gekündigt werde, aber ich würde vor Scham im Boden versinken, wenn ich mein Führungszeugnis vorlegen muss, und dort ist ein Eintrag drin....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

D.h.es wird also nicht vom Arbeitgeber beantragt. Die Kosten dafür müssen wir auch selbst tragen.

Das 'private' Führungszeugnis (Belegart N) muß immer vom AN beantragt werden. Der AG hat gar keine Befugnis dazu, es selbst anzufordern. Belegart N wird auch immer an den Arbeitnehmer verschickt, der dann selbst in der Hand hat, ob er es dem AG vorlegt oder nicht.

Selbst beim 'behördlichen' Führungzeugnis (Belegart 0), dass z.B. eine Stadt- oder Kreisverwaltung als Arbeitgeber bekäme, läuft es so, dass der AN selbst es beantragen muß und der AG es direkt nicht kann (*mit 1 Ausnahme). Unterschied ist hier, dass das behördl. FZ nicht wie das Private dem AN zugeschickt wird, sondern direkt dem AG. Wobei der AN jedoch -auf Antrag- vorher Einsicht nehmen kann und dann entscheiden, ob es an den AG weitergeleitet werden soll, oder nicht.

*Die Ausnahme, wo ein Arbeitgeber auch direkt und unmittelbar das behördliche FZ anfordern kann, ist wenn der AG eine Stelle ist, die ohnehin einen sog. 'Vollauskunftsanspruch' aus dem BZR hätte, also eine '§ 41 BZRG - Stelle'. Diese können ebenso wie einen BZR-Auszug auch das FZ Belegart 0 selbst anfordern.

Also wenn ich Eure Antworten richtig verstanden habe, dürfte ich keinen Eintrag haben?

Wenn die Verfahren -so wie Sie schreiben- eingestellt wurden, stehen sie garantiert nicht im Führungszeugnis, nicht mal im BZR (Bundeszentralregister)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Die Kosten dafür müssen wir auch selbst tragen.
:schock:

Das dürfte unzulässig sein. Wer die Musik bestellt muß zahlen.

Sonst hat street und rechtsmacher und der spitzbube recht.
respekt:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Kosten dafür müssen wir auch selbst tragen. <hr size=1 noshade>


Auf keinen Fall.

Etwas anderes ergibt sich schon aus §670 BGB . Dies dürfte wohl anzuwenden sein.

quote:<hr size=1 noshade> Aufgrund der Kindeswohlgefährdung sollen nun Mitarbeiter dazu verpflichtet werden alle 5 Jahre ein Führungszeugnis vorzulegen. <hr size=1 noshade>


Nach nochmaliger Recherche dürfte sich das Argument als unzulässig erweisen. Ihr Betriebsrat ist gut beraten damit das vorhaben nicht zu genehmigen. Falls er es doch tut, würde ich mir -auch wenn Sie nix zu verbergen haben- überlegen ob ich dies mitmache, oder den Sachverhalt mal einem Fachanwalt für Arbeitsrecht übergebe. Ich finde trotz umfangreicher Suche keine Gesetzliche Grundlage für ein solches tun.

Selbst wenn Sie als Erzieherin vorbestraft wären, würde das nicht zu Aufhebung des Arbeitsvertrages berechtigen, im übrigen kann aus einer Vorstrafe keine Kindeswohlgefärdung subsumiert werden. Dann wären ja alle vorbestraften Eltern Ihr Sorgerecht los.

Scheint mir purer Aktionsnimuss zu sein.




-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dachs25
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

@!!Streetworker!!

Was macht das für einen Sinn, dass nur Behörden mit BZR Vollauskunftsrecht sich auch selbst ein Behördenführungszeugnis anfordern können? Weil dann wird sich doch die Behörde immer nen BZR Vollauszug holen, weil der "umfangreicher" ist???!
Gruß Dachs

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich muß mich teilweise korrigieren. Es sind nicht ausschliesslich § 41 Behörden die das FZ 0 direkt anfordern können, sondern auch andere Behörden, insofern das FZ zur Wahrnehmung hoheitlichlicher Aufgaben angefordert wird und eine Aufforderung zur Vorlage an den Betreffeneden nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt [vgl. § 31 BZRG ]

Ich hatte falsch in Erinnerung das § 41 - Behörden, deren Vollauskunftsrecht ja teilweise an bestimmte Auskunftszwecke gebunden ist [vgl. § 41, Abs. 1 und 4 BZRG ], die also für andere Zwecke (wie eine Einstellung eines Arbeitnehmers) keine Auskunft bekommen, das FZ 0 zu diesem anderen Zweck aus eigener Veranlassung anfordern können. Dies ist jedoch so nicht ganz richtig. Es ist vielmehr so, wie ich im oberen Absatz schrieb.

-- Editiert von !!streetworker!! am 11.04.2008 01:19:31

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nickel24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal!
Mittlerweile glaube ich schon, das der Arbeitgeber das Recht hat die Führungszeugnisse in regelmässigen Abständen zu verlangen. Dieses Vorgehen scheint brandaktuell zu sein und ist vielleicht deshalb noch nirgendwo gesetzlich aufzufinden. Ich habe nämlich heute im Sekretariat einen Brief vom Kreis gefunden, der an alle Kindertageseinrichtungen ging. Dort wurden alle Arbeitgeber aufgefordert, ihre Mitarbeiter zu "kontrollieren", indem in regelmässigen Abständen Führungszeugnisse vorgelegt werden müssen. Es geht darum, dass keine Mitarbeiter eingestellt werden dürfen, die wegen eines Sexualdeliktes oder Körperverletzung vorbestraft sind. Um halt im Vorfeld eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Alex1979
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 121x hilfreich)

Ich finde es auch eine Unverschämtheit, wenn der Arbeitgeber ein Führungszegnis will, dann soll er (gefälligst)

a) es auch bezahlen
b) den Mitarbeiter für den Behördengang in der bezahlten Arbeitszeit freistellen

Es wird immer besser, man wird nur noch zum Sklaven gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Es geht darum, dass keine Mitarbeiter eingestellt werden dürfen, die wegen eines Sexualdeliktes oder Körperverletzung vorbestraft sind.


Sie sagen es. EINGESTELLT!

Sie sind aber schon eingestellt. Selbst wenn Sie wegen einer solchen Straftat während des AV vorbestraft werden würden, (was Sie nicht sind is klar) lässt dies keinen Rückschluss auf Ihr Verhalten am Arbeitsplatz zu.

Es wäre -auch wenn es merkwürdig klingt-, NICHT zulässig, das Arbeitsverhältnis daraufhin aufzulösen.
Weil es am notwendigen Zusammenhang zwischen AV und Straftat fehlt. Innsbesondere bei Körperverletzung müsste der Arbeitgeber Ihnen ein Schuldhaftes Verhalten bei der Arbeit nachweisen.

Natürlich halte ich nichts davon das Pädophile in KiTaS arbeiten, nur kann ich mich bis jetzt an nur ein Verfahren mit einer Pädophil veranlagten Frau erinnern. Und ich glaube noch nie nen männlichen Erzieher gesehen zu haben. Zumindest nicht in der Kita in die meine Kinder gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 330x hilfreich)

Das hängt hiermit zusammen:

§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
(1) Personen, die
1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als
Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von
Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten,
3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h , 171 , 174 bis 174c , 176 bis 181a , 182 bis
184e, 225 , 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im
Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen,
nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von
Jugendlichen beauftragt werden.

Es erscheint dann nämlich die Eintragung eines Berufsverbotes als Nebenfolge im Bundeszentralregister.

-- Editiert von juangriego am 11.04.2008 18:44:31

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Richtig. Und wenn § 25 JarbSchG greift, kann auch das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, weil die Grundlage (Berufsausübungserlaubnis / persönl. Eignung) fehlt. Ebenso wie man einen LKW Fahrer entlassen kann, wenn er seinen Führerschein verliert (längerfristig oder dauerhaft)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nickel24
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben tatsächlich nur einen männlichen Mitarbeiter im Team. Und der ist homosexuell :-))) Was natürlich nicht ausschließt, dass die kleinen Jungen vor ihm sicher sind...(kleiner Scherz am Rande...)
Wie ich den zahlreichen Antworten gerade entnommen habe, scheint der Arbeitgeber also wirklich ein Recht darauf zu haben, die FZ von neuen Angestellten sowie auch von langjährigen Mitarbeitern einzufordern. Es ist jetzt nur noch die Frage zu klären, wer das dann zahlt. Also warte ich einfach mal ab, was der Betriebsrat dazu meint.
Danke für Antworten und schönes WE!

-- Editiert von nickel24 am 11.04.2008 21:06:06

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.072 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen