Arrest / Haft - Berufung (Anwalt auf Ratenzahlung gesucht!)

27. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
dyc
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Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Arrest / Haft - Berufung (Anwalt auf Ratenzahlung gesucht!)

Hallo Forum,

folgende fiktive Situation liegt vor:

Person A ist 19 Jahre, wurde im Januar 2016 wegen Betrugs und Körperverletzung verurteilt. Zu 70 Sozialstunden. Im März 2016 gab es eine neue Anzeige wegen Körperverletzung.
Hier hat Person A, in alkoholisiertem Zustand, laut Aussage des Opfers (bei der Polizei) zweimal zugeschlagen. Das Opfer gibt an, wegen dem Schlag 2 Wochen Schmerzen gehabt zu haben.
Gestern war der Prozess.
Innerhalb dieses Prozesses wurde das Nichterfüllen der Sozialstunden mit besprochen. Das neue, vorläufige Urteil lautet nun 80 Sozialstunden und eine Woche Arrest. Verurteilt nach Jugendstrafrecht.

Meine Frage: Kann ich den Arrest irgendwie umgehen, da dieser meine berufliche Laufbahn höchstwahrscheinlich zerstören würde?

Ich würde gerne Berufung einlegen und den Fall komplett neu aufrollen.
Gründe: Das Opfer gab bei der Polizei an, dass es zwei Schläge waren - vor Gericht war es dann auf einmal nur noch ein Schlag. Außerdem sind keine nachweislichen Schäden entstanden, "das Opfer" war zwar im Krankenhaus, dieses wollte / konnte Ihn allerdings nicht behandeln, weil alle technischen Geräte aufgrund eines Virus lahmgelegt waren. Und dann hat er sich entschlossen, auf eine Untersuchung / Behandlung komplett zu verzichten - also können die Schmerzen ja nicht so schlimm gewesen sein...

Außerdem hat die Jugendgerichtshilfe - ungefragt! - die Verteidigung übernommen. Generell wäre Person A dafür dankbar, allerdings kam der Vorschlag mit dem einwöchigem Arrest von der Jugendgerichtshilfe. Diese Verteidigung hat doch eigentlich den Job, den Angeklagten auch zu verteidigen und folglich eine Haftstrafe zu umgehen und sie nicht noch vorzuschlagen.

Was für den Angeklagten sprich:
- Er war von Beginn an Geständig
- Er stand unter Alkoholeinfluss
- Es handelt sich um jugendtypisches Verhalten
- Er hat sich mit dem Opfer getroffen, weil er reden wollte - Dieses Gespräch eskalierte aufgrund gewisser Äußerungen
- Er hat sich vor der Verhandlung mit einem Brief über die Jugendgerichtshilfe entschuldigt und Wiedergutmachung angeboten
- Er hat sich auch vor Gericht nochmals persönlich Entschuldigt
- Er hat im Vorfeld einen Brief an der Richter geschrieben, und um Einstellung unter Auflagen (nach §135a StPO ) gebeten, unter Angabe der persönlichen / beruflichen Gründe
- Es handelt sich - nach der Meinung von A - um einen minder schweren Fall - ist das korrekt?

Weshalb minder schwerer Fall? Weil keine nachweisbaren Schäden oder Verletzungen aufgetreten sind, lediglich nach Aussage des Opfers. Angeklagter A sowie ein Zeuge können sich nur an ein Schubsen erinnern.
Bei der Körperverletzung, welche im ersten Urteil behandelt wird, war die Verletzung eine leicht aufgeplatzte Oberlippe.

Wie wahrscheinlich ist es, dass die Berufung die Haft verhindert.
Haftandrohung bei Nichterfüllen der Auflage von 80 Stunden, eine Geldstrafe, ein sozialer Trainingskurs (Anti-Aggressions-Therapie) oder eine höhere Anzahl an Sozialstunden wäre absolut in Ordnung für den Angeklagten. Könnte man das mittels Berufung erreichen?

Ist die Chance auf Erfolg mit einem RA höher?
Geld dafür hat A eigentlich nicht, aber die Haft muss zwingend verhindert werden.
Wie hoch würden die Kosten dafür in etwa liegen? Unter 500€?
Kann man einen RA auch mit Raten bezahlen?

Viele Grüße,
dyc

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von dyc):
Was für den Angeklagten sprich:
...
- Er stand unter Alkoholeinfluss

Aha, das man unter Einflus von selbst zugeführten Drogen ausrastet soll also für den Täter sprechen?
Interessante Sichtweise ...



Zitat (von dyc):
Ist die Chance auf Erfolg mit einem RA höher?

Höher als was selbst zusammengestricktes auf jeden Fall.



Zitat (von dyc):
Wie hoch würden die Kosten dafür in etwa liegen?
Zitat (von dyc):

600-1200 EUR sollte man schon rechnen.



Kann man einen RA auch mit Raten bezahlen?

Wenn er ein Fan von Quizsendungen ist, eventuell.

Üblicherweise ziehen Anwälte aber EUROS vor, die Summe kann man eventeuell dann auch in Raten ableisten



Zitat (von dyc):
Meine Frage: Kann ich den Arrest irgendwie umgehen, da dieser meine berufliche Laufbahn höchstwahrscheinlich zerstören würde?

Inwiefern sollte das denn passieren?



Zitat (von dyc):
Innerhalb dieses Prozesses wurde das Nichterfüllen der Sozialstunden mit besprochen.

Hört sich an, als wenn man kein Unschuldslamm wäre.
Wieviele Sozialstunden geb es denn wofür? Warum noch nicht abgeleistet?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dyc
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dyc):
Was für den Angeklagten sprich:
...
- Er stand unter Alkoholeinfluss
Aha, das man unter Einflus von selbst zugeführten Drogen ausrastet soll also für den Täter sprechen?
Interessante Sichtweise ...


Vielleicht ist das missverständlich formuliert Herr Harry van Seil. Ich meine natürlich, dass diese Tatsache eventuell mit berücksichtigt werden sollte. Haben Sie zufällig einen Bruder? Ihr Name kommt mir bekannt vor. :)




Zitat (von dyc):

Ist die Chance auf Erfolg mit einem RA höher?
Höher als was selbst zusammengestricktes auf jeden Fall.




Zitat (von dyc):

600-1200 EUR sollte man schon rechnen.
Zitat (von dyc):

Doch eine hilfreiche Antwort, vielen Dank.




Kann man einen RA auch mit Raten bezahlen?
Wenn er ein Fan von Quizsendungen ist, eventuell.
Üblicherweise ziehen Anwälte aber EUROS vor, die Summe kann man eventeuell dann auch in Raten ableisten


Ich meine natürlich, ob man einen RA "in Raten" bezahlen kann. Entschuldigen Sie bitte diesen verheerenden Fehler meinerseits.


Zitat (von dyc):

Meine Frage: Kann ich den Arrest irgendwie umgehen, da dieser meine berufliche Laufbahn höchstwahrscheinlich zerstören würde?
Inwiefern sollte das denn passieren?


Naja, eine Verurteilung zur Haftstrafe ist was anderes, als eine Verurteilung zu Sozialstunden.


Zitat (von dyc):
Innerhalb dieses Prozesses wurde das Nichterfüllen der Sozialstunden mit besprochen.
Hört sich an, als wenn man kein Unschuldslamm wäre.
Wieviele Sozialstunden geb es denn wofür? Warum noch nicht abgeleistet?


Die Gründe sind vielfältig, tun aber hier erstmal nichts zur Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von dyc):
Die Gründe sind vielfältig, tun aber hier erstmal nichts zur Sache.

Doch tun sie, denn nicht abgeleistete Sozialstunden sind etwas, das - so wie vermutlich auch hier - durchaus strafverschärfend wirkt.



Zitat (von dyc):
Naja, eine Verurteilung zur Haftstrafe ist was anderes, als eine Verurteilung zu Sozialstunden.

Zum eine ist es ja gerade keine Haftstrafe sondern nur Arrest.
Und zum anderen: wie sollte das der Arbeitgeber erfahren?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dyc
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dyc):
Die Gründe sind vielfältig, tun aber hier erstmal nichts zur Sache.

Doch tun sie, denn nicht abgeleistete Sozialstunden sind etwas, das - so wie vermutlich auch hier - durchaus strafverschärfend wirkt.

Natürlich, es gibt eine Reihe von strafverschärfenden Maßnahme, welche durchaus annehmbar wären. Ein Arrest allerdings nicht.



Zitat (von dyc):
Naja, eine Verurteilung zur Haftstrafe ist was anderes, als eine Verurteilung zu Sozialstunden.

Zum eine ist es ja gerade keine Haftstrafe sondern nur Arrest.
Und zum anderen: wie sollte das der Arbeitgeber erfahren?


Weil es Arbeitgeber gibt, die auch auf ein behördliches Führungszeugnis zugreifen können und das auch bei der Bewerbung tun. Mittels eines Rechtsanwalts soll ja auch versucht werden, eine Verurteilung komplett zu verhindern und auf eine Einstellung unter Auflagen hinzuwirken - was durchaus im Rahmen des Möglichen wäre, denke ich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von dyc):
Weil es Arbeitgeber gibt, die auch auf ein behördliches Führungszeugnis zugreifen können und das auch bei der Bewerbung tun.

Nur das da meines Wissens nach Jugendarrest nicht drin steht.
Aber da mal etwas abwarten, was unsere Spezialisten zum Thema "Führungszeignis sagen.



Zitat (von dyc):
Natürlich, es gibt eine Reihe von strafverschärfenden Maßnahme, welche durchaus annehmbar wären. Ein Arrest allerdings nicht.

Ob die Strafe für den Täter nach dessen Meinung "annehmbar" ist, ist nicht wirklich relevant.
Wir sind ja nicht bei McJustizia wo man sich sein Menü zusammenstellen kann.

Die Strafe muss nur nach objektiven Gesichtspunkten für den Einzelfall angemessen sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38348 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die erste Entscheidung eh rechtskräftig, da kann man nichts mehr tun. Und, in neun Monaten die Ableistung von Sozialstunden nicht zu schaffen, das macht keinen guten Eindruck, das beflügelt kein Gericht, irgendwie entgegen zu kommen. Und dann die Rückfallgeschwindigkeit ist ja nicht ohne. Und wieder eine Körperverletzung. Super. Da hat das erste Verfahren ja enorm beeindruckt.

Strafverteidiger arbeiten in der Regel nur mit Vorauskasse. Anders kommen die nicht zu ihrem Geld. Ist nun mal leider so.
Noch ein Hinweis: die Jugendgerichtshilfe war nicht Dein Verteidiger. Deren Aufgabe ist es, das Gericht bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Und das wars.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Weil es Arbeitgeber gibt, die auch auf ein behördliches Führungszeugnis zugreifen können und das auch bei der Bewerbung tun. Da habe ich eine Super-Nachricht für Sie: Das steht gar nicht im behördlichen FZ.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Weil es Arbeitgeber gibt, die auch auf ein behördliches Führungszeugnis zugreifen können und das auch bei der Bewerbung tun.


Das steht da nicht drin. Nicht mal im Bundeszentralregister

Was die Berufung angeht: Im Jugendrecht ist eine sog. Strafmaßberufung nicht zulässig, wenn -wie hier der Fall- nur auf Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel entschieden wurde.

Ziel der Berufung müsste also ein Freispruch sein, der schon aufgrund des Geständnisses (und wohl auch der Beweislage) offenbar utopisch ist. Es ist nicht notwendig, dass bei einer Körperverletzung ein Schaden zurückbleibt, damit es eine Körperverletzung ist. Es wird desw. auch kein minderschwerer Fall daraus. Wenn ein signifikanter Schaden zurückgeblieben wäre. würden wir hier ggf. über eine schwere Körperverletzung reden, wo ganz andere Strafen im Raum stehen, als eine popelige Woche Arrest. Ob eine Berufung mit dem Ziel einer Einstellung nach § 47 JGG (oder § 153a StPO ) zulässig ist, kann ich ad hoc nicht sagen, gehe aber von "nein" aus. Eine solche Einstellung ist aber sowiso völlig utopisch. Schon im ersten Fall gab es eine Verurteilung. Jetzt bei der Wiederholungstat soll es eine Einstellung geben?! Zu 99,99% nein.

Anwalt: Gerade Strafverteidiger arbeiten idR. nur auf Vorkasse, oder einen Vorschuß der den größten Teil der zu erwartenden Kosten abdeckt. Die lägen hier bei ab 800,00 € aufwärts. Sollten 2 Verhandlungstage nötig werden, sind wir schon bei rd. 1.150 €

Noch ein Tip am Rande: Du wirst wahrscheinlich hier im Forum die eine oder andere PN bekommen, von Leuten, die einen Freund/Bruder/Cousin haben, "der genau das selbe Problem hatte" und die auch gleich den passenden Anwalt kennen, der diejenigen da raus geboxt hat. Kleines Problem: Der Anwalt will 200-300 € Vorkasse per Western Union oder auf ein Konto in irgendeinem osteuropäischen Land. Diese PNs solltest Du unbeantwortet löschen. Es handelt sich um pure Abzocke. Das Geld ist weg und Du hörst nie wieder was von denen, außer vielleicht noch mal eine neue Geldforderung. Eine Gegenleistung wirst Du jedenfalls nicht bekommen.

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